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Inhaltsverzeichnis

Familienleistungsausgleich

§ 31 EStG

§ 32 EStG

§§ 62 - 78 EStG

§ 53 EStG

1. Allgemeines

Die vom BVerfG geforderte steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes wird gem. § 31 EStG durch die alternative Inanspruchnahme eines auf 4.368 EUR festgelegten Kinderfreibetrages gemäß § 32 EStG oder gemäß §§ 62 - 78 EStG durch die Auszahlung eines vom Elterneinkommen unabhängigen Kindergeldes sichergestellt. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes beträgt 2.640 EUR. Insgesamt betragen somit die Freibeträge für jedes Kind 7.008 EUR.

Ab 01.01.2010 beträgt der Anspruch auf Kindergeld 184 EUR für das erste und zweite Kind, 190 EUR für das dritte Kind und 215 EUR für das vierte und weitere Kinder.

Während Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) eine Sozialleistung darstellt, wird Kindergeld im Rahmen des Familienleistungsausgleichs im laufenden Jahr (§ 31 Satz 3 EStG) als Steuervergütung gezahlt. Wird die gebotene Freistellung durch das Kindergeld nicht im vollen Umfang bewirkt, ist bei der ESt-Veranlagung von Amts wegen der Kinderfreibetrag abzuziehen (§ 31 Satz 4 EStG).

2. Kernpunkte des Familienleistungsausgleichs

Das Ziel der verstärkten Familienförderung wird seit 1996 unter Aufgabe des dualen Systems von Kindergeld einschließlich Kindergeldzuschlag und Kinderfreibetrag über ein "Wahlrecht" zum direkten Erhalt des jeweiligen Kindergeldes oder durch eine steuerliche Entlastung über die Gewährung eines Kinderfreibetrages erreicht (§ 31 EStG), wobei

  • die Festsetzung des Kindergeldes im Rahmen des Familienleistungsausgleichs der Bundesfinanzverwaltung übertragen und das Kindergeld im EStG geregelt wird,

  • der Kindbegriff des Einkommensteuer- und des Kindergeldrechts übereinstimmt,

  • der Anspruch auf den Kinderfreibetrag und auch auf das Kindergeld bis 2011 bei Überschreitung des Grenzbetrags entfällt.

  • beim Kinderfreibetrag das Monatsprinzip eingeführt und das Kindergeld monatlich ausgezahlt wird (§ 32 EStG und § 71 EStG),

  • auch bei Nichtberücksichtigung des Kinderfreibetrages (also bei Erhalt des Kindergeldes) für Zwecke der Zuschlagsteuern, z.B. der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage stets ein fiktiver Kinderfreibetrag berücksichtigt wird ("Jahreskinderfreibetrag" für die Zuschlagsteuern unabhängig von der Dauer des tatsächlichen Berücksichtigungszeitraums).

3. Beteiligte Stellen

Die Kindergeld-Festsetzung obliegt den Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit. Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für diese Aufgaben ihre Dienststellen zur Verfügung (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG). Diese Familienkassen und die Familienkassen nach § 72 Abs. 1 und 2 EStG (KG festsetzende und zahlende Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes) gelten insoweit als Bundesfinanzbehörden und unterliegen der Fachaufsicht des BZSt. Für die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder sind die Finanzämter zuständig.

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