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Inhaltsverzeichnis

Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

§ 39a EStG

1. Allgemeines

Durch die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte bzw. bis 2013 auf der Ersatzbescheinigung ermäßigt sich die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer vom Arbeitslohn einbehalten muss. Freibeträge können beim Finanzamt beantragt werden, wenn der Arbeitnehmer bestimmte Aufwendungen hat oder ihm Pauschbeträge zustehen. Ein Freibetrag wird jedoch nicht in allen Fällen eingetragen, in denen steuerlich zu berücksichtigende Aufwendungen vorliegen.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

  • Für Vorsorgeaufwendungen (Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge zur privaten Kranken-, Pflege-, Unfall-, Haftpflicht-, Lebens-, oder Todesfallversicherung) wird ein Freibetrag in keinem Fall eingetragen. Die Vorsorgeaufwendungen werden beim laufenden Lohnsteuerabzug durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt, die nach § 39b EStG bei der Berechnung des für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Arbeitslohns abgezogen wird.
    Die Vorsorgepauschale berücksichtigt Vorsorgeaufwendungen im Rahmen bestimmter Höchstbeträge. Höhere Beträge können im Rahmen der Sonderausgaben-Höchstbeträge nur bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Die Vorsorgepauschale wird ab 2010 neu gestaltet, vgl. Stichwort Vorsorgepauschale 2010.

  • Ein Antrag auf Eintragung eines Freibetrags wegen erhöhter Werbungskosten, erhöhter Sonderausgaben oder außergewöhnlicher Belastungen kann nur dann gestellt werden, wenn die Aufwendungen bzw. die abzugsfähigen Beträge insgesamt eine Antragsgrenze von 600 EUR überschreiten § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG).
    Für die Feststellung, ob die Antragsgrenze überschritten wird, dürfen die Werbungskosten nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem Betrag angesetzt werden, der den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR übersteigt.
    Verheiratete Arbeitnehmer können den Antrag stellen, wenn die hiernach zu berücksichtigenden Aufwendungen bzw. die abzugsfähigen Beträge beider Ehegatten zusammen 600 EUR betragen.

  • Für die Eintragung der Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene sowie des Freibetrags zur Förderung des Wohneigentums (§ 10e EStG - die Eigenheimzulage kann nicht eingetragen werden) oder wegen negativer Einkünfte aus anderen Einkunftsarten gilt die o.g. Antragsgrenze nicht. Entsprechende Freibeträge können somit unabhängig von ihrer Höhe eingetragen werden.

  • Weiterhin besteht die Möglichkeit, einen Freibetrag ein weiteres Dienstverhältnis (Steuerklasse VI) eintragen zu lassen, wenn der Grundfreibetrag im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpft wird (§ 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG). In diesem Fall muss gleichzeitig beim ersten Dienstverhältnisses ein Hinzurechnungsbetrag eingetragen werden, vgl. Hinzurechnungsbetrag - Freibetrag Lohnsteuer. Daher ist es zwingend erforderlich, mit dem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung beide Steuerkarten bzw. Ersatzbescheinigungen, also sowohl die für das erste wie auch die für das weitere Dienstverhältnis vorzulegen.

Übersicht über die Möglichkeiten zur Eintragung von Freibeträgen

Eintragung

ohne Beschränkung:

mit Beschränkung:

unzulässig:

1. Pauschbeträge für Behinderte und Hinterbliebene

1. Kinderbetreuungskosten

Vorsorgeaufwendungen

2. U.a. Beträge nach §§ 10d Abs. 2, 10e EStG

2. Sonderausgaben - ohne Vorsorgeaufwendungen

3. Negative Summe der Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 - 3, 6 und 7 EStG

3. Außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33, 33a, 33b Abs. 6 EStG

Eine Eintragung ist nur möglich, wenn die Summe dieser Beträge insgesamt 600-EUR übersteigt; auch
bei Ehegatten gilt zusammen die 600-EUR-Grenze

4. Das Vierfache der Steuerermäßigung nach § 35a EStG

5. Kinderfreibetrag für jedes Kind, für das kein Anspruch auf Kindergeld besteht

6. Freibetrag bei Steuerklasse VI bis zum Eingangsbetrag der LSt-Jahrestabelle

Beispiel 1

Ein lediger Arbeitnehmer fährt an 220 Arbeitstagen mit seinem PKW 20 km zur Arbeitsstätte. Die Werbungskosten daraus betragen 220 x 20 km x 0,30 EUR = 1.320 EUR. Außerdem zahlt der Arbeitnehmer Kirchensteuer von jährlich 450 EUR.

Lösung:

Von den Werbungskosten werden für die Antragsgrenze nur 320 EUR (1.320 EUR - 1.000 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag) berücksichtigt. Hinzu kommt die Kirchensteuer. Es ergeben sich 770 EUR (320 EUR + 450 EUR); der Arbeitnehmer kann also einen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags stellen, da er über der Antragsgrenze von 600 EUR liegt.

Berücksichtigt werden allerdings nur Werbungskosten, soweit sie über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag liegen = 320 EUR, sowie die Sonderausgaben, soweit sie über dem Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 EUR liegen = 414 EUR. Der Freibetrag beträgt somit 734 EUR (320 EUR + 414 EUR).

Hinweis:

Wäre der Arbeitnehmer verheiratet, müssten die Sonderausgaben um den Sonderausgaben-Pauschbetrag von 72 EUR gekürzt werden. Der Freibetrag beträgt in diesem Fall 698 EUR.

Beispiel 2

A fährt an 200 Arbeitstagen mit dem PKW zu seiner 10 km entfernten Arbeitsstätte. Die Werbungskosten daraus betragen 220 Tage x 10 km x 0,30 EUR = 660 EUR. A zahlt im laufenden Jahr ca. 300 EUR an Kirchensteuer. Außerdem werden im laufenden Jahr Krankheitskosten von 400 EUR für A anfallen.

Lösung:

Die Fahrtkosten werden hier nicht berücksichtigt, da sie unter dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR liegen. Für die Antragsgrenze zählen aber neben der Kirchensteuer auch die außergewöhnlichen Belastungen und zwar unabhängig davon, ob sie sich wegen der zumutbaren Belastung auswirken. Im vorliegenden Fall betragen die Aufwendungen 700 EUR (300 EUR + 400 EUR), die Antragsgrenze von 600 EUR ist also überschritten.

Eingetragen werden können aber nur die Aufwendungen nach Abzug der voraussichtlichen zumutbaren Belastung.

Praxistipp:

Zu beachten ist, dass Aufwendungen für Werbungskosten und Sonderausgaben sowie die außergewöhnlichen Belastungen nicht in voller Höhe als Freibetrag berückschtigt werden. Beim Lohnsteuerabzug werden nämlich bereits für die Werbungskosten der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR und für die Sonderausgaben neben der Vorsorgepauschale ein Pauschbetrag von 36 EUR, bei Steuerklasse III 72 EUR, eingearbeitet. Aufwendungen für Werbungskosten und Sonderausgaben werden deshalb nur insoweit als Freibetrag erfasst, als sie im Kalenderjahr die Pauschbeträge übersteigen. Wenn bei den außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Belastung zu berücksichtigen ist, werden die Aufwendungen nur insoweit als Freibetrag berücksichtigt, als sie die zumutbare Belastung übersteigen.

2. Sonderfall: Freibetrag bei Steuerklasse VI

Nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG kann sich ein Arbeitnehmer, der Arbeitslohn aus einem weiteren Dienstverhältnis bezieht, bei der Steuerklasse VI einen Freibetrag eintragen lassen. Die Obergrenze für die Eintragung bildet der auf volle EUR abgerundete Betrag, bis zu dem nach der für das erste Dienstverhältnis maßgeblichen Steuerklasse keine Lohnsteuer zu erheben ist.

Voraussetzung für die Eintragung ist, dass

  • der voraussichtliche Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis so gering ist, dass dafür keine Lohnsteuer zu erheben ist und

  • dass im Gegenzug in Höhe des bei Steuerklasse VI eingetragenen Freibetrags beim ersten Dienstverhältnisses ein sogenannter Hinzurechnungsbetrag (Hinzurechnungsbetrag - Freibetrag Lohnsteuer) berücksichtigt wird.

Eine Einschränkung der Eintragung des Freibetrags für bestimmte Personengruppen, z.B. geringfügig Beschäftigte oder Rentner ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Regelung gilt vielmehr uneingeschränkt für alle Arbeitnehmer, die die oben genannten sachlichen Voraussetzungen erfüllen.

Die Höhe des Freibetrags ist nicht etwa auf den im ersten Dienstverhältnis noch nicht ausgeschöpften Rest des Grundfreibetrags beschränkt. Der Arbeitnehmer kann als Freibetrag vielmehr einen beliebigen Betrag wählen, allerdings höchstens den Eingangsbetrag, bis zu dem für die Steuerklasse des ersten Dienstverhältnisses Lohnsteuer anfällt.

Die Obergrenzen für die Freibetragseintragung auf der Steuerkarte VI betragen für das Jahr 2012:

Steuerklasse

sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer

bei Betriebsrentnern und Versorgungsempfängern

I

10.871 EUR

13.693 EUR

II

12.443 EUR

15.179 EUR

III

20.498 EUR

22.797 EUR

IV

10.871 EUR

13.693 EUR

V

1.254 EUR

2.179 EUR

Beispiel:

A ist Rentner. Er bezieht in 2012 von seinem ehemaligen Arbeitgeber eine Betriebspension (Versorgungsbezüge) in Höhe von monatlich 900 EUR. Die Steuer wird nach der Steuerklasse III einbehalten. Seine steuerpflichtigen Versorgungsbezüge aus diesem Dienstverhältnis werden voraussichtlich 10.800 EUR betragen. Daneben geht A seit seinem Ausscheiden aus dem aktiven Arbeitsleben einer Aushilfsbeschäftigung bei der X-GmbH nach. Sein monatlicher Arbeitslohn aus dieser Tätigkeit liegt bei ca. 450 EUR (Steuerklasse VI).

Lösung:

Für 2012 fällt in der Steuerklasse III bei einem Betriebsrentner bis zu einem Jahresarbeitslohn von 22.797 EUR keine Lohnsteuer an. Auf Antrag des A kann auf seiner Steuerkarte mit der Steuerklasse VI für das aktive Dienstverhältnis bei der X-GmbH ein Freibetrag eingetragen werden, dessen Höhe er dem Grunde nach selbst bestimmen kann. Der Freibetrag darf aber höchstens 22.797 EUR betragen.

Bei der Steuerklasse III wird gleichzeitig ein Hinzurechnungsbetrag (Hinzurechnungsbetrag - Freibetrag Lohnsteuer) eingetragen, dessen Höhe dem Freibetrag entspricht, der auf der Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI bescheinigt worden ist.

3. Verfahren bei der Eintragung des Steuerfreibetrages

Bei der Eintragung eines Freibetrages sind folgende Punkte zu beachten:

Der Antrag für die Berücksichgtigung eines Steuerfreibetrages kann vom 1.10. des Vorjahres nach § 39a Abs. 2 Satz 3 EStG bis zum 30. November des laufenden Kalenderjahres gestellt werden. Maßgebend ist der Eingang beim zuständigen Finanzamt. Dabei ist zwingend ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden (§39a Abs. 2 S. 3 EStG). In anderer Form gestellte Anträge sind unzulässig.

Für 2013 ist beim Finanzamt wieder ein Antrag auf Berücksichtigung von Freibeträgen zu stellen.

Aus der Summe der einzelnen Aufwendungen wird nur ein Freibetrag berücksichtigt. Dieser Freibetrag wird als Jahresfreibetrag bezeichnet.
Bei gleichzeitiger Erfassung eines Freibetrags und eines Hinzurechnungsbetrags (Hinzurechnungsbetrag - Freibetrag Lohnsteuer) nach § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG erfolgt nur eine Eintragung des saldierten Betrages.
Der Jahresfreibetrag (Hinzurechnungsbetrag) ist auf jeden Fall in einen Monatsfreibetrag und, falls es die Lohnzahlungszeiträume erforderlich machen, auch in einen Wochen- oder Tagesfreibetrag aufzuteilen.
Dabei ist der Jahresfreibetrag (Hinzurechnungsbetrag) gleichmäßig auf den Zeitraum vom Beginn des auf die Antragstellung folgenden Kalendermonats bis zum Schluss des Kalenderjahres zu verteilen (§ 39a Abs. 2 Satz 6 EStG). Maßgebend ist der Tag des Eingangs des Antrags und nicht der Tag der Bearbeitung durch das Finanzamt.
Wird der Antrag auf Eintragung eines Freibetrags im Januar gestellt, ist der Freibetrag mit Wirkung vom 1. Januar einzutragen (§ 39a Abs. 2 Satz 7 EStG). Dasselbe gilt wenn der Antrag noch vor Beginn des Kalenderjahres gestellt worden ist.
Der Monatsfreibetrag (Hinzurechnungsbetrag) beträgt grundsätzlich 1/12 des Jahresfreibetrages und ist auf volle EUR aufzurunden.
Der Wochenfreibetrag (Hinzurechnungsbetrag) beträgt 7/30 des Monatsfreibetrages und ist auf den nächsten durch 10 teilbaren Centbetrag aufzurunden.
Der Tagesfreibetrag (Hinzurechnungsbetrag) beträgt 1/30 des Monatsfreibetrages und ist auf den nächsten durch 5 teilbaren Centbetrag aufzurunden.

Für Ehegatten genügt es, wenn die gemeinsamen Aufwendungen (s.o.) über der Eintragungsgrenze von 600 EUR liegen. Der Betrag verdoppelt sich nicht. Sind beide Ehegatten Arbeitnehmer, wird der Freibetrag grundsätzlich bei jedem Ehegatten zur Hälfte berücksichtigt (§ 39a Abs. 3 Satz 3 EStG). Die Ehegatten können aber auch eine beliebige andere Verteilung wählen.

4. Elterngeld

Ab 2007 wird Eltern nach der Geburt eines Kindes das sog. Elterngeld gezahlt. Bemessungsgrundlage für das Elterngeld ist der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor der Geburt. Mit der Beantragung eines Freibetrags erhöhen sich der Nettolohn und damit auch das Elterngeld. Es handelt sich dabei nicht um Missbrauch. Bei Ehegatten sollte der gesamte Freibetrag (beider Ehegatten) bei dem Elternteil berücksichtigt werden, der auch Elterngeld beanspruchen wird. Allerdings entfällt diese Gestaltungsmöglichkeit für Geburten ab 01.01.2013, da persönliche Freibeträge nicht mehr zu einer Erhöhung des Elterngeldes führen können (Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges vom 10.09.2012, BGBl I 2012, 1878).

5. Faktorverfahren

Bei Beantragung des sog. Faktorverfahrens (Steuerklasse IV mit Faktoranwendung) und zusätzlichem Antrag auf Erfassung eines Freibetrags wird gleichwohl kein Freibetrag vermerkt. Der Freibetrag geht mit auf in die Berechnung des Faktors. Vgl. Stichworte Faktorverfahren für Ehegatten für Ehegatten und Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2010.

6. Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2011/2012/2013

Der Freibetrag muss grundsätzlich jedes Jahr aufs Neue beantragt werden. 2011 und 2012 sowie ggf. noch 2013 bilden eine Ausnahme. Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt auch für 2011 und 2012 bzw. zum Teil noch für 2013, da die Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erst ab 2013 erfolgt. Insoweit gelten die für 2010 eingetragenen Freibeträge auch automatisch noch weiter, bis der Arbeitgeber auf das sog. ELStAM-Verfahren umgestiegen ist.

Das BMF hat das Kalenderjahr 2013 als Einführungszeitraum für ELStAM bestimmt. Damit wird insbesondere den Arbeitgebern ein längerer Umstellungszeitraum auf das ELStAM-Verfahren angeboten, um auch eventuelle technische und organisatorische Probleme, die bei einem gleichzeitigen Einstieg aller Arbeitgeber zu einem festen Termin entstehen könnten, zu vermeiden. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber die ELStAM spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abzurufen und anzuwenden hat. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 ist grundsätzlich verspätet. Diese Regelung bedeutet auch, dass 2013 bundesweit zweispurig gefahren wird. Es wird sowohl das elektronische Verfahren als auch das Papierverfahren zur Anwendung kommen. Für den Bürger bedeutet die Umstellung letztlich nur, dass der Freibetrag vom Finanzamt nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird, sondern vom Finanzamt der ELStAM-Datenbank gemeldet wird, von wo aus der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale und damit auch den Freibetrag abrufen kann.

7. Pflichtveranlagung

Die Beantragung eines Freibetrags zieht zwingend die Verpflichtung nach sich, nach Ablauf des Kalenderjahrs unaufgefordert eine Einkommensteuererklärung abzugeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Von dieser Veranlagungspflicht ausgenommen sind zunächst die Fälle, in denen lediglich ein Pauschbetrag für Behinderte oder der Pauschbetrag für Hinterbliebene eingetragen worden ist.

Mit dem JStG 2010 ist eine Änderung vorgenommen worden. Danach ist rückwirkend ab 2009 für Arbeitnehmer wegen der Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte sowie auf einer Bescheinigung nach § 39c und § 39d EStG nur noch dann eine Pflichtveranlagung durchzuführen, wenn der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Bruttolohn 10.200 EUR (bei Ehegatten 19.400 EUR) übersteigt.

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