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Haushaltsscheckverfahren

§ 23 Abs. 2a SGB IV

§ 28a Abs. 7 SGB IV

Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen in Privathaushalten bis 400 EUR wurde zum 01.04.2003 das sog. Haushaltsscheckverfahren eingeführt. Es findet hierbei ein vereinfachtes Meldeverfahren mittels Haushaltsscheck statt (§ 28a Abs. 7 SGB IV). Zur Verwaltungsvereinfachung werden die Beiträge zur Sozialversicherung und Umlagen halbjährlich fällig gestellt (§ 23 Abs. 2a SGB IV). Ein Verzicht auf dieses Verfahren ist nicht möglich. Die Bundesknappschaft nimmt den Haushaltsscheck entgegen, teilt im Auftrag der Bundesagentur für Arbeit dem Privathaushalt eine Betriebsnummer zu, berechnet den Beitrag und die Umlagen nach dem LFZG und zieht diese per Lastschriftverfahren ein (§ 28h Abs. 3 Satz 1 SGB IV).

Der Haushaltsscheck enthält

  1. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Betriebsnummer des Arbeitgebers,

  2. den Familiennamen, Vornamen, die Anschrift und die Versicherungsnummer des Beschäftigten; kann die Versicherungsnummer nicht angegeben werden, ist das Geburtsdatum des Beschäftigten einzutragen,

  3. die Angabe, ob der Beschäftigte im Zeitraum der Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, und

    1. bei einer Meldung bei jeder Lohn- oder Gehaltszahlung den Zeitraum der Beschäftigung, das Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3 SGB IV) für diesen Zeitraum sowie am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,

    2. bei einer Meldung zu Beginn der Beschäftigung, deren Beginn und das monatliche Arbeitsentgelt (§ 14 Abs. 3 SGB IV),

    3. bei einer Meldung wegen Änderung des Arbeitsentgelts (§ 14 Abs. 3 SGB IV) den neuen Betrag und den Zeitpunkt der Änderung;

    4. bei einer Meldung am Ende der Beschäftigung den Zeitpunkt der Beendigung,

    5. bei Erklärung des Verzichts auf Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 des Sechsten Buches den Zeitpunkt des Verzichts.

Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7 SGB IV) sind die Beiträge für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 15. Juli des laufenden Jahres und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 15. Januar des folgenden Jahres fällig (§ 23 Abs. 2a SGB IV).

Die Einzugsstelle meldet bei Beginn und Ende der Beschäftigung und zum Jahresende der Datenstelle der Rentenversicherungsträger die für die Rentenversicherung und die Bundesagentur für Arbeit erforderlichen Daten eines Beschäftigten. Die Einzugsstelle teilt dem Beschäftigten den Inhalt der abgegebenen Meldung schriftlich mit (§ 28h Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB IV).

Bei der Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten greift zudem die Sonderregelung des § 14 Abs. 3 SGB IV zur Bestimmung des Arbeitsentgeltes: Bei Verwendung eines Haushaltsschecks (§ 28a Abs. 7 SGB IV) gilt der ausgezahlte Betrag zuzüglich der durch Abzug vom Arbeitslohn einbehaltenen Steuern als Arbeitsentgelt. Diese Vorschrift verbietet die Berücksichtigung von nicht in Geld gewährten Einnahmen (z.B. Sachbezügen) bei der Ermittlung des Arbeitsentgeltes. Somit kann im Bereich des Haushaltsscheckverfahrens das der einheitlichen Pauschsteuer (vgl. Pauschalierung der Lohnsteuer - Mini-Jobs) zu unterwerfende Arbeitsentgelt, von dem pauschale Rentenversicherungsbeiträge entrichtet werden, niedriger sein als ein zur individuellen Versteuerung berechnetes Entgelt (inkl. geldwerter Vorteile).

Im Haushaltsscheckverfahren wird auch die Abgeltungssteuer von 2 % von der Bundesknappschaft erhoben. Das Betriebsstättenfinanzamt ist insoweit nicht zuständig, vgl. Pauschalierung der Lohnsteuer - Mini-Jobs.

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