Kinder - Ehegattenunterhalt
§ 62 ff EStG
Nach Auffassung des BFH erlischt der Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind grundsätzlich ab der Eheschließung des Kindes, weil er eine typische Unterhaltssituation der Eltern voraussetzt, die nicht mehr besteht, wenn der Ehegatte des Kindes zu dessen Unterhalt verpflichtet ist (BFH, 02.03.2000 - VI R 13/99, BStBl II 2000, 522). Ab dem Zeitpunkt der Eheschließung ist dem Kind in erster Linie der Ehegatte zum Unterhalt verpflichtet (vgl. § 1608 Satz 1 BGB). Es besteht nur noch eine nachrangige Unterhaltspflicht der Eltern. Auf Grund der Statusänderung durch Heirat und der dadurch wechselnden Pflichtenstellung zum Kind besteht nach der Heirat kein Bedarf mehr für eine Entlastung der Eltern im Wege des Familienleistungsausgleichs. Das Finanzamt fragt in der Anlage Kind nach dem genauen Zeitpunkt der Eheschließung. Der Ausschluss ab dem auf die Heirat folgenden Monat gilt auch, wenn die Heirat z.B. im Juni stattfindet und der Ehegatte des Kindes erst im November eine Referendarstelle antritt (BFH, 23.11.2001 - VI R 144/00, BFH/NV 2002, 482).
Der Vorteil für die Eltern ist im Einzelfall, dass die Monate nach der Eheschließung zu den Kürzungsmonaten gehören. Die auf die Kürzungsmonate entfallenden Einkünfte und Bezüge und damit Unterhaltsleistungen des Ehegatten sind nicht in die Einkommensprüfung des Kindes einzubeziehen.
Der Kindergeldanspruch erlischt ausnahmsweise ab der Eheschließung nicht, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass dieser zum Unterhalt des Kindes nicht in der Lage ist (z.B. Studentenehe) und die Eltern deshalb weiterhin für das Kind aufkommen müssen (sog. Mangelfall).
In sog. Mangelfällen kann unterstellt werden, dass Ehegatten ihr verfügbares Einkommen teilen. Ist in einem Mangelfall das (anteilige) verfügbare Einkommen des Ehepartners höher als die Summe der (anteiligen) Einkünfte und Bezüge des Kindes, ist die Hälfte der Differenz als Unterhaltsleistung zu behandeln und als Bezug des Kindes anzusetzen. Einzelheiten und Besonderheiten zu verheirateten Kindern vgl. BZSt, 16.07.2012 - St II 2 - S 2280-DA/12/00002, DA-FamEStG 31.2.2, BStBl I 2012, 746. Ein Mangelfall ist anzunehmen, wenn das verfügbare Nettoeinkommen des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners niedriger ist als der Grundfreibetragn (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG).
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