Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


#154309

Inhaltsverzeichnis

Kinder - Einkünfte und Bezüge

§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG

1. Einkunftsgrenze bis 2011

Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, werden weder über einen Kinderfreibetrag noch über das Kindergeld berücksichtigt, soweit sie eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung ihres Unterhaltes oder ihrer Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind, in bestimmter Höhe haben. § 32 Abs. 4 EStG ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 dahingehend geändert worden, dass begünstigte volljährige Kinder ab 2012 unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen sind (zur Neuregelung vgl. den Abschnitt Ausblick 2010. Bis 2011 haben die nachfolgenden Grenzbeträge und Ausführungen noch Bedeutung:

Kalenderjahr

Grenze der Einkünfte/Bezüge

2001

7.179 EUR /
14.040 DM

2002

7.188 EUR

2003

7.188 EUR

2004 - 2009

7.680 EUR

2010 und 2011

8.004 EUR

Hinweis:

Abzustellen ist auf die Einkünfte, die nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten bestehen. Negative Einkünfte sind mit positiven Einkünften zu verrechnen. Ein etwaiger negativer Gesamtbetrag der Einkünfte mindert die anrechenbaren Bezüge (BFH, 22.01.1999 - VI B 293/98, BFH/NV 1999, 921). Bei der Berechnung sind die Bezüge (z.B. Bafög-Leistungen) um alle damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (z.B. Studiengebühren, Kosten des Druckens der Diplomarbeit) zu kürzen.

Das BVerfG hat mit Beschluss vom 11.01.2005 - 2 BvR 167/02 entschieden, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei verfassungskonform so auszulegen, dass sowohl von den Bezügen als auch von den Einkünften des Kindes nur diejenigen in den Jahresgrenzbetrag einfließen, die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausübung bestimmt oder geeignet sind. Konkret heißt das: Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber direkt abgeführt und sind daher für das Kind oder dessen Eltern nicht verfügbar. Deshalb dürfen die Sozialversicherungsanteile nicht angerechnet werden. Es zählt nur das Nettoeinkommen. Daher muss zunächst der Sozialversicherungseigenanteil des Kindes von der Bruttovergütung abgezogen werden. Anschließend werden noch die Werbungskosten abgezogen.

Aufwendungen für private Krankenversicherungen (bei Beamtenanwärtern) mindern ebenfalls die Einkünfte und Bezüge, zumindest für solche Beiträge, die für einen den jew. Beihilfevorschriften angepassten Versicherungsschutz aufgewendet werden (BFH, 14.12.2006 - III R 24/06 und BFH, 16.11.2006 - III R 74/05). Gesetzliche und private Krankenversicherungsbeiträge mindern die Einkünfte auch dann, wenn das Kind im Rahmen der Familienversicherung mitversichert ist, unerheblich, wer die Gelder zahlt.
Zuzahlungen, die das versicherte Kind nach dem SGB V zu leisten hat (z.B. Praxisgebühr), mindern bis 2011 ebenfalls die Einkünfte und Bezüge gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG (BFH, 05.07.2012 - VI R 99/10).

Bei der Prüfung, ob die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten, sind nach einem Urteil des BFH (BFH, 26.09.2007 - III R 4/07, BFH/NV 2008, 434) die Einkünfte aber weder um die einbehaltenen Lohn- und Kirchensteuern noch um die Beiträge zu einer privaten Zusatzkrankenversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu kürzen.

Beiträge des Kindes zur tarifvertraglich vorgesehenen VBL-Pflichtversicherung (Pflichtversicherung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder) sind bei der Grenzbetragsprüfung nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG nicht von dessen Einkünften und/oder Bezügen abzuziehen, wenn das Kind gesetzlich rentenversichert ist (BFH, 17.06.2010 - III R 59/09). Eine gesetzliche Verpflichtung bestehe bei VBL-Beiträgen nicht. Die Versicherungspflicht beruhe vielmehr auf Tarifvereinbarungen, die im Interesse der Beschäftigten ausgehandelt werden und die sich die Beschäftigten zurechnen lassen müssten.

Der Grenzbetrag ist nicht wegen erhöhter Lebenshaltungskosten im Ausland anzuheben (BFH, 27.09.2012 - III R 13/12).

Praxistipp:

Ein Verzicht auf Teile der zustehenden Einkünfte und Bezüge schließt deren Anrechnung nicht aus (§ 32 Abs. 4 Satz 9 EStG). Verkürzt der Arbeitgeber den tarifrechtlichen Anspruch, wird gleichwohl vom Bruttobetrag ausgegangen. Der Verzicht auf freiwillige Leistungen, z.B. Fahrtkostenzuschüsse, dagegen kann im Einzelfall zu einem Unterschreiten der Einkunftsgrenze führen. Eine gekürzte Ausbildungsvergütung wegen schlechter Leistungen ist kein Verzicht (FG Thüringen, 31.01.2001 - III 32/00, EFG 2001, 512).
Ein Verzicht auf das Weihnachtsgeld wird nicht anerkannt (BFH, 11.03.2003 - VIII R 16/02, BStBl II 2003, 746).

Hinweis:

Das Überschreiten der Einkunfts-Grenze führt ggf. auch zu einer Nichtgewährung sonstiger kindbedingter Vergünstigungen. Wird die Einkunftsgrenze z.B. in einem Förderjahr überschritten, so entfällt für dieses Kind in diesem Jahr das Kindergeld/der Kinderfreibetrag bzw. Betreuungsfreibetrag und damit auch z.B. die Kinderzulage gem. § 9 Abs. 5 EigZulG.

Kinderbetreuungskosten sind bei der Prüfung der Grenzbetragsüberschreitung nicht zu berücksichtigen (BFH, 09.02.2012 - III R 73/09).

2. Fallbeilwirkung

Die Fallbeilwirkung des Grenzbetrags für die Berücksichtigung eines Kindes, wonach die Überschreitung des Grenzbetrages nur um 1 EUR bereits zur völligen Versagung des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes führt, ist gemäß Beschluss des BVerfG vom 27.07.2010 (2 BvR 2122/09) nicht verfassungswidrig.

3. Zeitanteilige Kürzung der Einkunftsgrenze

Bei einem Kind, das im Laufe des Jahres das 18. Lebensjahr vollendet, kommt es für die Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge nicht auf die im Kalenderjahr insgesamt, sondern nur auf die in den Monaten nach Vollendung des 18. Lebensjahres bezogenen Einkünfte und Bezüge, an. Die Einkunftsgrenze ist anteilig zu kürzen. Dies kann nachteilig sein, wenn die Einkünfte in den Monaten der Volljährigkeit die anteilige Grenze überschreiten, insgesamt die Einkünfte den Grenzbetrag jedoch nicht erreichen. Der BFH hat diese Regelung bestätigt (BFH, 01.03.2000 - VI R 162/98, BStBl II 2000, 459).

Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für eine Kindberücksichtigung nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Jahresbetrag ebenfalls um 1/12, d.h. ab 2004 1/12 von 7.680 EUR = 640 EUR (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG) Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (vgl. R 33a.4 Abs. 2 EStR).

Beispiel:

Ein volljähriges Kind ist bis 30.06.2011 in Ausbildung. Die Einkunftsgrenze für das 1. Halbjahr 2011 beträgt anteilig 4.002 EUR.

4. Anzurechnende eigene Einkünfte

Als Einkünfte sind solche i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG zu verstehen (R 32.10 Abs. 1 EStR, BZSt, 30.09.2009 - St II 2 - S 2280-170/09, DA-FamEStG 63.4.2.1, BStBl I 2009, 1076). Sie sind auch anzurechnen, soweit die Verfügungsbefugnis beschränkt ist, z.B. Leistungen im Sinne des VermBG.

Zu den Einkünften eines Kindes (s. § 2 Abs. 1 EStG) zählen z.B.:

  • Ausbildungsvergütungen und Einkünfte aus einer neben der Ausbildung oder während einer Übergangszeit oder in den Schul- bzw. Semesterferien ausgeübten selbstständigen oder nichtselbstständigen Tätigkeit einschließlich eventueller steuerpflichtiger Lohnzuschläge sowie einmalige Zuwendungen;

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen (= Einnahmen nach Abzug des Sparer-Pauschbetrags von 801 EUR).

  • Hinterbliebenenbezüge nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften sowie von berufsständischen Versorgungseinrichtungen nach Abzug des Versorgungs-Freibetrages (40 % der Brutto-Bezüge);

  • Übergangsgebührnisse und Ausgleichsbezüge nach § 11, § 11a Soldatenversorgungsgesetz (SVG);

  • Vermögenswirksame Leistungen (BFH, 11.12.2001 - VI R 113/99, BFH/NV 2002, 636);

  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten aus einer gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Gesetz über die Altershilfe der Landwirte (GAL) mit ihrem jeweiligen Ertragsanteil;

  • Waisenrenten und gesetzliche Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung (BFH, 14.11.2000 - VI R 52/98, BStBl II 2001, 489;

  • Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten eines Kindes, sofern das Kind der Berücksichtigung dieser Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben des früheren Ehegatten zugestimmt hat (so genanntes Realsplitting).

  • Ein gewerblicher Veräußerungsgewinn, der aufgrund des Veräußerungszeitpunkts im laufenden Veranlagungszeitraum zu erfassen ist, muss bei der Ermittlung der Einkünfte des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG) für das laufende Kalenderjahr auch dann berücksichtigt werden, wenn er dem Kind tatsächlich erst nach dem laufenden Kalenderjahr zufließt (BFH, 22.12.2011 - III R 69/09).

Praxistipp:

Von den steuerpflichtigen Einnahmen sind jeweils die entstandenen Werbungskosten oder Betriebsausgaben zur Ermittlung der Einkünfte abzuziehen. Dabei ist es von besonderer Bedeutung, alle Belege, z.B. über Werbungskosten, im Laufe des Jahres zu sammeln, damit der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ggf. überschritten wird. Zum Abzug von Werbungskosten bei einem Berufsschüler vgl. Berufsschule. Ein Verlustabzug wird nicht berücksichtigt (BFH, 24.08.2001 - VI R 169/00, BStBl II 2002, 250).

Beispiel:

Ausbildungsbezüge des Kindes 2011 = 9.100 EUR, abzüglich 1.000 EUR Arbeitnehmer-Pauschbetrag ergibt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit von 8.100 EUR. Die Einkunftsgrenze 2011 ist überschritten. Werden die Werbungskosten des Jahres zusammengerechnet (Fachliteratur 160 EUR, Kontoführungsgebühren 16 EUR, Fahrtkosten 1.400 EUR) unterschreitet das Jahres-Einkommen mit 7524 EUR die Einkunftsgrenze von 8.004 EUR um 480 EUR.

Praxistipp:

Für die Wege zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte wird die Entfernungspauschale berücksichtigt (0,30 EUR je Entfernungskilometer je Arbeitstag).

Das Zufluss-/Abflussprinzip gilt auch für später teilweise zurückgezahlte Leistungen (z.B. BaföG), so BFH, 11.12.2001 - VI R 5/00, BStBl II 2002, 205).

5. Verlustabzug

Bei der Ermittlung der anzurechnenden Einkünfte der unterhaltenen Person ist der Einkünftebegriff des § 2 Abs. 2 EStG maßgebend. Das hat zur Folge, dass der Verlustabzug nach § 10d EStG nicht zu berücksichtigen ist, da er nicht die Ermittlung der Einkünfte betrifft, sondern es "nur" aus Gründen der Steuergerechtigkeit ermöglicht wird, den negativen Gesamtbetrag der Einkünfte eines Jahres mit positiven Ergebnissen früherer oder nachfolgender Jahre steuerwirksam zu saldieren. An dieser Auslegung hat sich auch durch die Entscheidung des BVerfG zur Minderung der Einkünfte des Kindes durch die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen (BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02) nichts geändert. Das BVerfG hat die Auffassung des BFH bestätigt, dass vom Begriff der Einkünfte in § 2 Abs. 2 EStG auszugehen ist (BFH, 31.03.2008 - III B 90/06).

6. Anzurechnende eigene Bezüge

Zu den anrechenbaren Bezügen (= alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die nicht im Rahmen der einkommensteuerrechtlichen Einkunftsermittlung erfasst werden), die zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung eines Kindes bestimmt oder geeignet sind, zählen z.B. (s. BZSt, 30.09.2009 - St II 2 - S 2280-170/09, DA-FamEStG 63.4.2.3.1 Abs. 2, BStBl I 2009, 1078):

  • Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG gem. § 32 Abs. 4 S. 4 EStG, der Sparer-Pauschbetrag ab 2009 gehört nicht zu den Bezügen

  • Leistungen nach dem BAföG (Zuschussanteil)

  • Lohnersatzleistungen, wie z.B. Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II, Arbeitslosenhilfe, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung; Unfallrenten werden bei der Berücksichtigung eines volljährigen Kindes als Bezug angerechnet (§ 32 EStG). Entstehen dem Kind als Folge eines Unfalls Aufwendungen zur Heilung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht erstattet werden, ist die als Bezug anzusetzende Verletztenrente um diese Aufwendungen zu mindern (BFH, 17.12.2009 - III R 74/07).

  • Unterhaltsbeiträge des Sozialamtes, soweit dieses von einer Rückforderung bei gesetzlichen Unterhaltverpflichteten abgesehen hat;

  • nach § 40 EStG pauschal versteuerter Arbeitslohn; Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 1 Unterhaltssicherungsgesetz;

  • die Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Vermögensbildungsgesetz

  • die nach § 3b EStG steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit;

  • Unterhaltsleistungen des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten eines Kindes, sofern das Kind der Berücksichtigung dieser Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben des früheren Ehegatten gem § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG nicht zugestimmt hat

  • Unterhaltsleistungen des Ehegatten eines verheirateten Kindes (BFH, 07.03.1986 - III R 177/80, BStBl II 1986, 554) grds. mit der Hälfte des Nettoeinkommens dieses Ehegatten (vgl. Kinder - Ehegattenunterhalt ); dabei muss dem unterhaltsleistenden Ehegatten ein Betrag i.H.d. Existenzminimums verbleiben; ab 2001 werden die Unterhaltsleistungen grundsätzlich nicht mehr gegengerechnet, allerdings wird das Kind auch nur bis einschließlich des Monats der Heirat berücksichtigt.

  • Unterhaltsleistungen nach dem ESF (Europäischen Sozial Fonds)

Gem. R 32.10 Abs. 2 EStRgehören zu den anzusetzenden Bezügen insbesondere:

  1. die den steuerpflichtigen Anteil nach § 22 EStG übersteigenden Teile von Leibrenten,

  2. die Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen,

  3. die Renten nach § 3 Nr. 1 Buchstabe a EStG, Bezüge nach § 3 Nr. 3, 6, 9, 10, 27, 39, 58 EStG und nach § 3b EStG, Bezüge nach § 3 Nr. 44 EStG, soweit sie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienen, sowie Bezüge nach § 3 Nr. 5 und 11 EStG mit Ausnahme der Heilfürsorge und der steuerfreien Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen im Sinne der Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder,

  4. pauschal besteuerte Bezüge nach § 40a EStG.

  5. Sachbezüge und Taschengeld im Rahmen von Au-pair-Verhältnissen im Ausland.

Hinweis:

Steuerfreie Gewinne nach den § 14, § 16 Abs. 4, § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 EStG sind als Bezüge des Kindes anzusetzen. Ebenfalls Bezüge stellen Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen dar, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen übersteigen. Sozialhilfe wird als Bezug angerechnet (BFH, 26.11.2003 - VIII R 32/02, BStBl II 2004, 588). Eine zweckgebundene Barschenkung stellt keinen Bezug dar (BFH, 28.01.2004 - VIII R 21/02, BStBl II 2004, 555).

Praxistipp:

Bei der Feststellung der anzurechnenden Bezüge sind aus Vereinfachungsgründen insgesamt 180 EUR im Kalenderjahr abzuziehen (Kostenpauschale), wenn nicht höhere Ausgaben im Zusammenhang mit den Einnahmen nachgewiesen werden. Solche können z.B. Kosten eines Rechtsstreites zur Erlangung der Bezüge oder Kontoführungsgebühren sein, nicht jedoch Fahrtkosten, die Wehrdienstleistenden durch Fahrten mit dem eigenen Kfz zwischen Stationierungs- und Wohnort entstehen. Etwaige Reisekosten mindern die Bezüge. In wirtschaftlichem Zusammenhang stehende Aufwendungen sind abzuziehen (z.B. bei Bafög die Studiengebühren, Kosten des Druckens der Diplomarbeit). Vorab entstandene Werbungskosten können als negative Einkünfte mit Bezügen verrechnet werden (BFH, 20.07.2000 - VI R 121/98, BStBl II 2001, 107). Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können als besondere Ausbildungskosten berücksichtigt werden (BFH, 25.07.2001 - VI R 77/00, BStBl II 2002, 12).

Nicht zu den anrechenbaren Bezügen eines Kindes zählen z.B.
(ausführliche Übersicht: BZSt, 30.09.2009 - St II 2 - S 2280-170/09, DA-FamEStG 63.4.2.3 Abs.3, BStBl I 2009, 1079).

  • Unterhaltsleistungen der Eltern des Kindes;

  • Erziehungsgeld nach dem BEerzGG oder landesrechtlichen Vorschriften (BFH, 24.11.1994 - III R 37/93, BStBl II 1995, 527)

    Praxistipp:

    Das ab 2007 neu eingeführte Elterngeld gilt als anzusetzenden Bezug nur, soweit es die Grundförderung von 300 EUR monatlich übersteigt (R 32.10 Abs. 2 Nr. 2 EStR).

  • Leistungen aus der Pflegeversicherung;

  • Leistungen, die nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften gewährt werden, um einen Mehrbedarf zu decken, der durch einen Körperschaden verursacht ist (z.B. Pflegegeld bzw. Pflegezulage aus der Unfallversicherung, nach § 35 BVG oder nach § 69 BSHG, Ersatz der Mehrkosten für den Kleider- und Wäscheverschleiß;

  • die Grundrente und die Schwerstbeschädigtenrente nach dem BVG;

  • Leistungen der Jugendhilfe nach dem SGB VIII;

  • Aufwandsentschädigungen für eine gem. § 3 Nr. 26 EStG steuerfreie nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter / steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 12 und 13 EStG;

  • Pauschalbesteuerte oder steuerfreie Leistungen an eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse oder Pensionsfonds(OFD Berlin, 24.06.2003 - St 179 - S 2282 - 2/03, DB 2003, 2147).

  • der nach § 14b BAföG als Zusatzleistung für Auszubildende mit Kind gezahlte Kinderbetreuungszuschlag; der Kinderbetreuungszuschlag wird an Auszubildende, die mit mindestens einem eigenen Kind, das das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einem Haushalt leben, gezahlt. Er beträgt monatlich 113 EUR für das erste und 85 EUR für jedes weitere Kind. Der Zuschlag ist gemäß Dienstanweisung (DA-FamEStG 63.4.2.6 (Ausbildungshilfen) Abs. 4 Satz 4 Nr. 4) als Leistung, die wegen eines individuellen Sonderbedarfs des Kindes gewährt wurde und nicht zur Bestreitung des Unterhalts- und Ausbildungsbedarfs bestimmt ist, außer Betracht zu lassen.

  • Ansparrücklage (BFH, 28.05.2009 - III R 8/06, DStRE 2009, 971, DB 2009, 1801).

Zur Frage der Anerkennung der Sonderleistungen, die ein Wehrdienst- bzw. Zivildienstleistender zum Dienstende erhält vgl. Entlassungsgeld. Eine Abfindungszahlung kann zum Verlust des Kindergeldes führen, sofern diese auf Grund wirtschaftlicher Betrachtungsweise dem Zeitraum nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzurechnen ist und dadurch der maßgebliche Jahresgrenzbetrag überschritten wird (BFH, 02.04.2004 - VIII B 219/03, BFH/R 2004, Heft 16 S. XI).

Bei der Prüfung der Grenze der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes bleiben auch Leistungen außer Betracht, die dem Träger einer Bildungsmaßnahme (Ausbildung, Fortbildung, Rehabilitation) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder entsprechenden anderen Sozialleistungsvorschriften unmittelbar als Kostenerstattung für die Ausbildungsleistung (sog. betriebsbezogene Maßnahmekosten oder Lehrgangsgebühren) zufließen. Das Gleiche gilt für zuschussweise Zuwendungen an Träger von Bildungsmaßnahmen, die diesen zur Förderung der Berufsausbildung von Jugendlichen unmittelbar rechtlich zustehen, sowie für Fernunterrichtsgebühren nach § 68 SGB III (s. Abs. 17 des BMF-Einführungsschreibens vom BMF, 09.03.1998 - IV B 5 - S 2280 - 45/98; BStBl I 1998, 347).

Außer Betracht bleiben auch Leistungen, die dem Kind zwar zufließen, jedoch wegen seines individuellen Sonderbedarfs gewährt werden und deshalb nicht zur Bestreitung seines Unterhalts und seiner Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind. So wird bei Behinderten durch entsprechende Leistungen (nach SGB III) zum einen der behinderungsbedingte Bedarf abgedeckt, zum anderen der Bedarf, der zwangsläufig dadurch entsteht, dass die Bildungsmaßnahme vom Behinderten ohne zusätzliche (und ansonsten von ihm nicht tragbare) Belastung überhaupt durchgeführt werden kann. Letzteres gilt entsprechend für Auszubildende sowie für Teilnehmer an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung, die aus arbeitsmarktpolitischen Gründen (nach SGB III) gefördert werden.

Folgende Leistungen erfüllen diese Bedingung:

  • Fahrkosten nach § 67 SGB III, § 81 Abs. 1 Nr. 2 SGB III i.V.m § 83 SGB III sowie nach § 419 Abs. 1 SGB III, § 420 Abs. 3 SGB III i.V.m. § 83 SGB III;

  • Reisekosten nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 110 SGB III;

  • Kosten für Unterbringung und Verpflegung nach § 109 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 111 SGB III, soweit sie den jeweiligen Wert nach der Sachbezugserordnung übersteigen;

  • Kinderbetreuungskosten nach § 68 Abs. 3 SGB III sowie nach § 81 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 85 SGB III und nach § 109 Abs. 1 Nr. 6 SGB III und nach §§ 419 Abs. 1, 420 Abs. 3 i .V.m. § 85 SGB III

  • Kosten für eine Haushaltshilfe und sonstige Hilfen nach § 109 Abs. 1 Nr. 6 und 8 i.V.m. § 114 SGB III

(vgl. hierzu Abs. 18 des Einführungsschreibens des BMF zum Familienleistungsausgleich vom 09.03.1998).

Nicht anzusetzen sind ferner gemäß § 32 Abs. 4 Satz 3 EStGBezüge, die für besondere Ausbildungszwecke bestimmt sind. (s. Abs. 19 des Einführungsschreibens)

Dies sind nur Leistungen für:

  • Studiengebühren und Reisekosten bei einem Auslandsstudium,

  • Wechselkursausgleich bei einem Auslandsstudium (Auslandszuschlag),

  • Auslandskrankenversicherung bei einem Auslandsstudium,

  • Reisekosten bei einem Freiwilligen Sozialen Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ-G) ins und vom europäischen Ausland (Hin- und Rückreise) sowie für höchstens vier Fortbildungsveranstaltungen; entsprechendes gilt für das Freiwillige Ökologische Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines Freiwilligen Ökologischen Jahres, sowie

  • das Büchergeld der Begabtenförderungswerke.

Entsprechendes gilt für Einkünfte, soweit sie für die genannten Zwecke verwendet werden.

Nach Auffassung des BFH ist ein ausbildungsbedingter Mehraufwand unabhängig davon zu sehen, ob er durch funktionsgebundene oder andere Bezüge oder durch Einkünfte finanziert wird. Daher sei § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG dahin gehend auszulegen, dass Bezüge - ebenso wie Einkünfte - bereits dann außer Ansatz blieben, wenn sie für besondere Ausbildungszwecke verwendet würden. Der Umstand, dass bestimmte Aufwendungen - wie beispielsweise Studiengebühren im Inland - typischerweise nicht anfallen würden, sei kein Grund, den Abzug im tatsächlich vorliegenden Ausnahmefall zu versagen (BFH, 14.11.2000 - VI R 62/97, BStBl II 2001, 491).

Besondere Ausbildungskosten sind alle über die Lebensführung hinausgehenden ausbildungsbedingten Mehraufwendungen (s. OFD Berlin, 18.09.2001 - St 179 - S 2282 - 6/01, FR 2002, 51). Diese Abgrenzung kann in der Weise erfolgen, wie dies im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses zwischen den Kosten der Lebensführung und den durch den Beruf veranlassten Kosten (Werbungskosten) geschieht. Daher sind beispielsweise angefallene Studiengebühren, Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz, Aufwendungen für Arbeitsmittel usw. in Ansatz zu bringen. U.E sind die in einigen Bundesländern neu eingeführten Studiengebühren generell zu den zu berücksichtigenden Aufwendungen zu zählen und nicht nur die Studiengebühren, die bei Überschreitung einer bestimmten Studiendauer oder für ein Zweitstudium erhoben werden. Nicht begünstigt sind die üblichen Semester- oder Rückmeldegebühren.

Es sind dabei die den Abzug der jeweiligen Aufwendung betreffenden steuerlichen Vorschriften zu beachten, sodass beispielsweise bei Fahrtkosten auch die Bestimmung des § 9 Abs. 1 EStG zur Entfernungspauschale anzuwenden ist (BFH, 14.11.2000 - VI R 128/00, BStBl II 2001, 495 sowie BZSt, 30.09.2009 - St II 2 - S 2280-170/09, DAFamEStG 63.4.3.1, BStBl I 2009, 1083). Miete und Verpflegungsmehraufwand am auswärtigen Wohnort des Kindes sind kein ausbildungsbedingter Mehraufwand (BVerfG, 14.12.2004 - 2 BvR 1754/04).

Beispiel:

Der 22-jährige Sohn absolviert im Jahr 2009 nach Abschluss der ersten juristischen Staatsprüfung an einer ausländischen Universität ein Zusatzstudium und tritt anschließend den juristischen Vorbereitungsdienst an. Die Einkünfte betragen 8.000 EUR. Daneben hat der Sohn noch einmalig 1.500 Pfund als Stipendium für das Auslandsstudium erhalten. Mit dem Stipendium nicht abgegolten sind die Studiengebühren, Flugkosten, Mehraufwendungen für auswärtige Unterbringung sowie die Kosten der Magisterarbeit (Drucklegung).

Lösung:

Das Auslandsstipendium bleibt nach der gesetzlichen Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 5 EStG unberücksichtigt. Daneben können nunmehr aber noch die Aufwendungen für besondere Ausbildungszwecke (Studiengebühren, Flugkosten, Kosten der Magisterarbeit = insgesamt 1.000 EUR) mit den Einkünften verrechnet werden. Dies gilt nicht für die zur Lebensführung zählenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Der Sohn kann daher bei seinen Eltern berücksichtigt werden, weil der Grenzbetrag von 7.680 EUR unterschritten ist.

Mit Urteil vom 22.09 2011 - III R 38/08 - hat der BFH entschieden, dass die zur Aufnahme oder Fortsetzung des Studiums verpflichtend zu entrichtenden Semestergebühren keine Mischkosten darstellen, sondern grundsätzlich insgesamt im Hinblick auf die Prüfung der Einkunftsgrenze des Kindes von 8.004 EUR als abziehbarer ausbildungsbedingter Mehrbedarf zu qualifizieren sind. Dieses soll auch dann gelten, wenn das studierende Kind durch deren Entrichtung privat nutzbare Vorteile (z.B. Semesterticket) erlangt.

Für das Kind besteht eine Auskunftspflicht über die Einkünfte (BFH, 19.06.2000 - VI S 2/00, BStBl II 2001, 439).

7. Praktikum

Erzielt das Kind durch sein regelmäßiges Ausbildungsverhältnis keine Einkünfte, sind seine Aufwendungen für die vorübergehende, von seiner Wohnung und seiner regelmäßigen Ausbildungsstätte entfernte Ausbildung nicht nach Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung seiner Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen. Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen für die auswärtige Unterbringung des Kindes in Ausbildung sind bereits durch den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgegolten (BFH, 09.06.2011 - III R 28/09).

8. Anrechnung bei Auslandskindern

Für die Umrechnung ausländischer Einkünfte und Bezüge in EUR bedarf es besonderer Regelungen. Für Währungen, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31.12.1998 über die Umrechnung zwischen Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, erfasst werden, gilt Folgendes:
Sie sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem jeweiligen Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekanntgegebenen Referenzkurs umzurechnen (§ 32 Abs. 4 S. 4 EStG).

Ländergruppeneinteilung

Bei Kindern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland ermäßigt sich die Grenze der Einkünfte und Bezüge des Kindes ggf. entsprechend den Verhältnissen des Wohnsitzstaates des Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 3 = Viertelung gemäß der Ländergruppeneinteilung.

Praxistipp:

Die EU-Staaten sind zwar verschiedenen Ländergruppen zugeordnet, jedoch ist aufgrund der Höherrangigkeit des supranationalen EU-/EWR-Rechts die Ländergruppeneinteilung nicht auf § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzuwenden. § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG kommt insoweit nicht zur Anwendung. Der "Grenzbetrag der Einkünfte und Bezüge" ist daher nicht zu kürzen, sondern es ist stets der für die Bundesrepublik Deutschland festgelegte Wert anzusetzen. Erhalten Kinder im Ausland einen Teil ihrer Einkünfte und Bezüge in Form von Sachbezügen, sind die Werte der Sozialversicherungsentgeltverordnung ebenfalls in voller Höhe anzusetzen.

9. Zeitanteilige Berücksichtigung von Einkünften und Bezügen

9.1 Allgemeine Grundsätze

Liegen die besonderen Anspruchsvoraussetzungen nicht während des gesamten Kalenderjahres vor und erzielt das Kind Einkünfte und Bezüge nicht nur während des Anspruchszeitraums, sind diese nur insoweit zu berücksichtigen, als sie auf den Anspruchszeitraum entfallen. Dabei ist grundsätzlich der Jahresbetrag auf die Zeiten innerhalb und außerhalb des Anspruchszeitraums aufzuteilen (vgl. R 33a.4 Abs. 2 EStR):

  • Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, sonstige Einkünfte sowie Bezüge nach dem Verhältnis der in den jeweiligen Zeiträumen zugeflossenen Einnahmen;

  • andere Einkünfte auf jeden Monat des Jahres mit einem Zwölftel.

Praxistipp:

Eltern können nachweisen, dass eine andere Aufteilung wirtschaftlich gerechtfertigt ist, z.B. wenn bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit die Tätigkeit erst im Laufe des Jahres aufgenommen wird oder wenn bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in den Monaten, in denen das Kind zu berücksichtigen ist, höhere Werbungskosten angefallen sind als bei verhältnismäßiger Aufteilung darauf entfallen würden. Dies ist z.B. dann denkbar, wenn das Kind bis Juni in einem Ausbildungsverhältnis in einem Betrieb in unmittelbarer Nähe der Wohnung stand, anschließend von diesem Betrieb übernommen wurde und an Werbungskosten im Jahr neben den sich ganzjährig aufteilenden Kontoführungsgebühren lediglich in der ersten Jahreshälfte z.B. Fahrtkosten zur Berufsschule sowie Aufwendungen für Fachbücher und Unterrichtsmaterial angefallen sind. Pauschbeträge und die Kostenpauschale in Höhe von 180 EUR sind zeitanteilig auf die Monate zu verteilen, in denen entsprechende Einkünfte/Bezüge erzielt werden (vgl. BZSt, 30.09.2009 - St II 2 - S 2280-170/09, DA-FamEStG 63.4.1.2, BStBl I 2009, 1072 i.V.m. BFH, 01.07.2003 - VIII R 96/02, DStR 2003, 1479).

9.2 Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Der zeitanteilige Ansatz des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ist für Eltern immer dann vorteilhaft, wenn das Kind nach dem Ende der Ausbildung in den weiteren Monaten des Jahres im Berufsleben steht und verdient hat.

Beispiel:

ergibt:

5.710 EUR

Bezüge Ausbildung 2010 (01.01. - 30.09.)

6.400 EUR

Bezüge Beruf 2010 (01.10. - 31.12.)

6.400 EUR

Anteilige Einkunftsgrenze 1.1. - 30.9. (9/12 von 8.004 =)

6.003 EUR

Einkunftsberechnung:

Bezüge 1.1. - 30.9:

6.400 EUR

abzüglich 9/12 Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 920 EUR

690 EUR

----------

Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag kann gewährt werden. Die anteilige Grenze von 6.003 EUR ist unterschritten.

Hinweis:

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag erhöht sich ab 2011 auf 1.000 EUR.

9.3 Kosten-Pauschale von 180 EUR

Auch die bei den Bezügen zu berücksichtigende Kostenpauschale ist zeitanteilig anzusetzen (Zwölftelung); BfF, 31.03.1999 - St I 4 - S 2280 - 22/99; BStBl I 1999, 452 sowie R 32.10 Abs. 4 EStR.

9.4 Zurechnung der Einnahmen

Auf welchen Monat Einkünfte und Bezüge "entfallen", ist nach Auffassung des BFH innerhalb des Kalenderjahres nicht nach dem Zuflusszeitpunkt, sondern nach der wirtschaftlichen Zurechnung zu bestimmen. Dieser Grundsatz gilt, wenn sich das Kind das ganze Jahr über in Ausbildung befindet (BFH, 01.03.2000 - VI R 162/98, BStBl II 2000, 459). Für die zeitanteilige Berechnung der Einkünfte und Bezüge ist danach nicht entscheidend, in welchem Monat, sondern für welchen Monat innerhalb des Kalenderjahres Einnahmen aus dem Berufsausbildungsverhältnis zugeflossen sind. Laufender Arbeitslohn ist regelmäßig dem Monat zuzuordnen, für den er gezahlt wird. Demgegenüber ist für die im Laufe des Kalenderjahres zufließenden sonstigen Bezüge wie Urlaubs-, Weihnachtsgeld, Tantiemen usw. grundsätzlich eine Zuordnung zu den Monaten vorzunehmen, auf die sie entfallen.

Beispiel:

Der Sohn wird am 06. Juni 2010 18 Jahre alt und befindet sich das ganze Jahr über in Ausbildung.

Lösung:

S wird bis einschließlich des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres unabhängig von den in diesem Zeitraum erzielten Einnahmen berücksichtigt. Der Jahresgrenzbetrag von 8.004 EUR ist um je ein Zwölftel für alle Monate zu mindern, zu deren Beginn das Kind noch nicht volljährig war (= Januar - Juni). Bei der Prüfung, ob der anteilige Jahresgrenzbetrag von 4.002 EUR für Juli bis Dezember überschritten ist, bleiben diejenigen Einkünfte und Bezüge außer Ansatz, die auf die Kürzungsmonate Januar bis Juni entfallen. Die Sonderzuwendungen innerhalb des Kalenderjahres aus dem Berufsausbildungsverhältnis sind allen Monaten der Berufsausbildung zeitanteilig zuzuordnen. Von dem Urlaubsgeld und der Sonderzuwendung zu Weihnachten sind daher nur 6/12 dem Zeitraum Juli - Dezember zuzurechnen.

Soweit sich ein Kind im Kalenderjahr zeitweise nicht in Ausbildung befindet, sind Sonderzuwendungen den Ausbildungsmonaten insgesamt zuzuordnen, wenn sie während der Berufsausbildung zufließen. Fließen die Einnahmen dagegen während der Kürzungsmonate zu, sind sie nicht einzubeziehen (BFH, 12.04.2000 - VI R 34/99, BStBl II 2000, 464; BfF, 04.08.2000 - St I 4 - S 2471 - 129/2000, BStBl I 2000, 1216). Die gebotene Zuordnung setzt voraus, dass die Sonderzuwendung auch auf dem Berufsausbildungsverhältnis beruht. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn eine Sonderzuwendung während der Ausbildungsmonate zufließt. Denn durch die Auszahlung in den Ausbildungsmonaten erhöht sich auch die Leistungsfähigkeit des Kindes während derjenigen Monate, für die der Gesetzgeber von einer typischen Unterhaltssituation seitens der Eltern ausgeht.

Beispiel:

Die Tochter beendet am 25. Juli ihre Berufsausbildung zur Bürokauffrau. Für die Monate Januar bis Juni erhielt T laufende Ausbildungsvergütungen und im Mai zusätzlich ein Urlaubsgeld. Ab 28. Juli wird sie von ihrem Ausbildungsbetrieb übernommen. Im November wird Weihnachtsgeld gezahlt.

Lösung:

Das im Mai ausgezahlte Urlaubsgeld ist in die Einkunftsberechnung in voller Höhe einzubeziehen. Dagegen kommt auch eine nur anteilige Zuordnung des Weihnachtsgeldes zu den Ausbildungsmonaten nicht in Betracht.

9.5 Einkünfte im letzten Ausbildungsmonat

Für die Berücksichtigung eines Kindes reicht es aus, wenn die besonderen Voraussetzungen bei einem volljährigen Kind an einem Tag im Kalendermonat vorgelegen haben (z.B. Ausbildungsende am 2. Mai).

Liegen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Kindes nur für einen Teil des Kalendermonats vor, sind Einkünfte und Bezüge insoweit anzusetzen, als sie auf diesen Teil entfallen. Nur wenn die Grund-Voraussetzungen (z.B. Kind in Ausbildung) an keinem Tag (im Monat) vorliegen, ermäßigt sich der Jahresgrenzbetrag um ein Zwölftel. Das Kind wird zwar nach der gesetzlichen Neuregelung im Übergangsmonat grundsätzlich weiter bei den Eltern berücksichtigt. Es werden allerdings Einkünfte und Bezüge "taggenau" angerechnet. Somit wird zumindest vermieden, dass die Einkünfte/Bezüge des gesamten Monats verrechnet werden. Kürzungsmonate sind nur noch die Monate, an denen sich das Kind z.B. an keinem Tag in Berufsausbildung befindet.

Beispiel:

Der 20-jährige Sohn beendet am 08.06.2010 seine Ausbildung und wird anschließend vom Betrieb übernommen. S wird bei seinen Eltern von Januar bis einschließlich Juni berücksichtigt. Der anteilige Jahresgrenzbetrag beträgt 6/12 von 8.004 EUR = 4.002 EUR. In die Berechnung wird auch noch die für Juni erhaltene Ausbildungsvergütung mit einbezogen. Die für die Zeit nach dem 08.06. erhaltenen Vergütungen bleiben außen vor.

9.6 Wechsel: Ausbildung - Arbeitslosigkeit - Beruf

Ein volljähriges Kind wird berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat und arbeitslos ist. Auch in diesem Fall scheidet die Gewährung von Kindergeld oder Kinderfreibetrag jedoch aus, wenn der - ggf. anteilige - Jahresgrenzbetrag der eigenen Einkünfte und Bezüge überschritten wird. Der Wechselmonat ist kein Kürzungsmonat; das Kind wird auch für diesen Monat berücksichtigt. Das Arbeitslosengeld des letzten Monats wird noch mit angerechnet (vgl. 6.5).

Kürzungsmonate liegen nicht vor, wenn eine lückenlose Berücksichtigung auf Grund mehrerer voneinander unabhängiger Tatbestände möglich ist.

Beispiel:

Ein 20-jähriges Kind beendet am 03.03. seine Ausbildung, ist vom 20.03. - 15.05. arbeitslos gemeldet und beginnt am 25.08. eine weitere Ausbildung.

Lösung:

Während des gesamten Jahres kann das Kind berücksichtigt werden (in Ausbildung von Januar bis März und von August bis Dezember sowie als Kind in einer Übergangszeit von April bis Juli).

9.7 Volljährigkeit im Laufe des Jahres

Ein Kind führt bis einschließlich des Monats der Vollendung des 18. Lebensjahres zu steuerlichen Entlastungen bei den Eltern (§ 63 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG i.V.m. § 32 Abs. 1 EStG und § 32 Abs. 3 EStG). Deshalb bleiben Einkünfte und Bezüge des Kindes bis einschließlich dieses Monats auch dann außen vor, wenn in den Folgemonaten das Kind weiter berücksichtigt werden kann. Der BFH hat bestätigt, dass der Jahresgrenzbetrag um je ein Zwölftel für alle Monate zu mindern ist, zu deren Beginn das Kind noch nicht volljährig war (BFH, 01.03.2000 - VI R 162/98, BStBl II 2000, 459). Diese Auslegung ist in den Fällen ungünstig, in denen der Jahresgrenzbetrag insgesamt nicht überschritten ist, wohl aber der anteilige Grenzbetrag für die Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres.

Beispiel:

Der Sohn befindet sich ganzjährig in Berufsausbildung. Er wird am 05.06.2010 18 Jahre alt. Von Januar bis Juni erhält er monatlich 500 EUR und von Juli bis Dezember = 800 EUR monatlich als Ausbildungsvergütung. Eine Sonderzuwendung steht ihm nicht zu.

Lösung:

Von Januar bis Juni wird er ohne Einkommensprüfung berücksichtigt. Der anteilige Grenzbetrag von 4.002 EUR für die zweite Jahreshälfte (6/12 von 8.004 EUR) ist auf Grund der Höhe seiner Einnahmen in diesem Zeitraum überschritten (800 EUR x 6 abzüglich 1/2 des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 920 EUR = 4.340 EUR). Die Eltern erhalten ab Juli weder Kindergeld noch Kinderfreibetrag, obwohl die Jahresgrenze von 8.004 EUR insgesamt nicht überschritten ist.

10. Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes

Bei der Jahresgrenzbetragsberechnung im Rahmen des § 32 Abs. 4 S. 2 EStG können nach dem Urteil des BFH vom 04.08.2011 - III R 48/08 - Unterhaltsleistungen des verheirateten Kindes an dessen Ehegatten (überhaupt) nicht und solche an dessen eigenes Kind im Grundsatz allenfalls in hälftiger Höhe einkünftemindernd berücksichtigt werden (vgl. hierzu auch BFH-Urteil vom 07.04.2011 - III R 72/07).

11. Änderungen ab 2012

§ 32 Abs. 4 EStG ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 dahingehend geändert worden, dass begünstigte volljährige Kinder ab 2012 unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen sind.

Somit werden volljährige Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und

  • sich in Berufsausbildung befinden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG)

  • sich in einer begünstigten Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG)

  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG) oder

  • einen Freiwilligendienst i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG leisten,

bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ohne weitere Voraussetzung berücksichtigt. Der Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im oben genannten Sinne setzt voraus, dass das Kind einen Beruf im Rahmen eines geordneten Ausbildungsgangs erlernt hat und dieser durch eine Prüfung abgeschlossen worden ist. Der Besuch einer allgemein bildenden Schule gilt folglich nicht bereits als erstmalige Berufsausbildung. Zu Einzelheiten vgl. BMF, 07.12.2011 - IV C 4 - S 2282/07/0001-01.

Begünstigt sind damit auch Kinder, die ohne vorhergehende Berufsausbildung eine Erwerbstätigkeit ausüben und sich daneben in Berufsausbildung befinden, weil sie z.B. eine Abendschule besuchen oder an einem Fernstudiengang teilnehmen.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kommt eine Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG nur noch in Betracht, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und eine Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV. Ebenso sind Einkünfte, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit bezogen werden, z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, unschädlich.

Beispiel:

Kind, jünger als 25 Jahre, Fachabitur 2006, Ausbildung zum Bürokaufmann 2006 bis 2008, Fachabitur 2009, Ausbildung zum Steuerfachangestellten 2009 bis 2012. Es bezieht jährliche Einkünfte von 10.000 EUR.

Lösung für 2011:

Das Kind wird nicht berücksichtigt, da die Einkünfte über dem Grenzbetrag von 8.004 EUR liegen.

Lösung für 2012:

Das Kind ist zu berücksichtigen. Zwar handelt es sich um eine eigentlich schädliche Zweitausbildung, aber es liegt ein unschädliches Ausbildungsdienstverhältnis vor.
Die Einkünfte spielen in 2012 keine Rolle mehr.

Inhaltsverzeichnis


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin