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Inhaltsverzeichnis

Kinder - ohne Ausbildungsplatz

§ 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG

1. Allgemeines

Kinder, die mangels Ausbildungsplatz ihre Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, werden in dieser Zeit regelmäßig von ihren Eltern unterstützt. Als Ausgleich ist eine Kindberücksichtigung möglich. Nach § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2c EStG ist ein noch nicht 25 Jahre altes Kind zu berücksichtigen, wenn es eine Berufsausbildung - im Inland oder Ausland - mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder fortsetzen kann. Die Berücksichtigung hängt davon ab, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Die Suche nach einem Ausbildungsplatz muss also bisher erfolglos verlaufen sein oder der nächste Ausbildungsabschnitt einer mehrstufigen Ausbildung kann mangels Ausbildungsplatz nicht begonnen werden.

Die Kindberücksichtigung setzt ab 2007 voraus, dass das Kind noch nicht das 25. Lebensjahr (zuvor das 27. Lebensjahr) vollendet hat. § 52 Abs. 40 EStG i.d.F des StÄndG 2007 enthält insoweit eine Übergangsregelung. Danach war ein Kind, das die übrigen Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG erfüllte und

  1. in 2006 das 24. Lebensjahr vollendet hatte (Geburtsjahr 1982), zu berücksichtigen, solange es noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hatte

  2. bzw. in 2006 das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet hatte (Geburtsjahre 1980, 1981), - wie zuvor - zu berücksichtigen, so lange es noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet hatte.

Aufgrund der Übergangsregelung wirkte sich die gesetzliche Änderung somit im Kalenderjahr 2007 noch nicht aus.

Die Familienkassen haben offensichtlich strikt geprüft, ob ein Kind schon vorher als ausbildungswilliges Kind zu berücksichtigen ist, wenn es im Laufe des Jahres eine Ausbildung aufnimmt. Die Prüfung wird auch dann vorgenommen, wenn Eltern Kindergeld erst von dem Monat an beantragen, in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Eine etwaige bewusste Begrenzung des Kindergeldantrages, um die schädlichen Auswirkungen der Einkunftsgrenze zu umgehen, wird somit unterbunden. Es gilt daher wohl zu überlegen, ob die Annahme eines Jobs in der Wartezeit auf eine Ausbildungsstelle nicht die Kindberücksichtigung insgesamt gefährdet, da die in diesem Zeitraum bezogenen Einnahmen angerechnet werden.

Beispiele für eine üblicherweise noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung sind die Beendigung der Schulausbildung und die Ablegung des ersten Staatsexamens, wenn das zweite Staatsexamen für die Berufsausübung angestrebt wird. Grundsätzlich ist jeder Ausbildungswunsch des Kindes anzuerkennen. Die Verwirklichung des Ausbildungswunsches darf jedoch nicht an den persönlichen Verhältnissen des Kindes scheitern. An dem ernsthaften Bemühen fehlt es, wenn das Kind sich für einen Ausbildungsplatz bewirbt, für den es die objektiven Anforderungen nicht erfüllt (BFH, 15.07.2003 - VIII R 71/99, BFH/NV 2004, 473). Die Bewerbung muss für den nächstmöglichen Ausbildungsbeginn erfolgen. Kann eine Bewerbung nicht abgegeben werden, z.B. für Studierwillige, weil das Verfahren bei der ZVS noch nicht eröffnet ist, genügt zunächst eine schriftliche Erklärung des Kindes, sich so bald wie möglich bewerben zu wollen. Es besteht Ausbildungswilligkeit, wenn das Kind a) noch keinen Ausbildungsplatz gefunden hat und b) erst ein späteres Antreten des Ausbildungsplatzes aus schul- studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen erfolgt (BFH, 15.07.2003 - VIII R 77/00, BStBl II 2003, 845).

2. Bemühungen um einen Ausbildungsplatz

Der Berechtigte muss der Familienkasse die ernsthaften Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz durch geeignete Unterlagen nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Ist eine Bewerbung erfolglos geblieben, sind für den anschließenden Zeitraum übliche und zumutbare Bemühungen nachzuweisen.

Als Nachweis kommen insbesondere folgende Unterlagen in Betracht:

  • schriftliche Bewerbungen unmittelbar an Ausbildungsstellen sowie deren Zwischennachricht oder Ablehnung;

  • die schriftliche Bewerbung bei der zentralen Vergabestelle von Studienplätzen;

  • die schriftliche Zusage einer Ausbildungsstelle zum nächst möglichen Ausbildungsbeginn, auch wenn die Ausbildungsstelle erst später aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen angetreten werden kann (BFH, 15.07.2003 - VIII R 77/00, BStBl II 2003, 845);

  • die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit;

  • die Registrierung für eine berufsvorbereitende Ausbildungsmaßnahme zum nächst möglichen Beginn.

Hinweis:

Die Registrierung/Meldung eines ausbildungsuchenden volljährigen Kindes bei der Agentur für Arbeit dient regelmäßig als Nachweis dafür, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat. Die Meldung wirkt jedoch nur drei Monate fort (BFH, 19.06.2008 - III R 66/05). Vor Ablauf der Drei-Monats-Frist sollte sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden. Anders aber als beim arbeitsuchenden Kind, bei dem der Kindergeldanspruch nur von der Meldung bei der Agentur für Arbeit abhängt, kann beim ausbildungsuchenden Kind allerdings das Bemühen um einen Ausbildungsplatz - außer durch Meldung bei der Agentur für Arbeit - auch durch Bewerbungen, Suchanzeigen oder ähnliche Aktivitäten glaubhaft gemacht werden.

Zu beachten ist aber, dass es bei ausschließlichen Online-Bewerbungen ohne entsprechende Dokumentationen zu Problemen mit dem Finanzamt bzw. der Familienkasse kommen kann. Telefonische Anfragen können im Einzelfall als Nachweis ausreichen, wenn detailliert und glaubhaft dargelegt wird, mit welchen Firmen, Behörden usw. zu welchen Zeitpunkten (erfolglose) Gespräche geführt worden sind.

3. Wartezeit

Das Kind kann für den Zeitraum berücksichtigt werden, in dem es auf einen Ausbildungsplatz wartet (BFH, 25.08.1992 - IX R 320/87, BStBl II 1993, 105). Die Wartezeit beginnt beispielsweise mit der Beendigung der Schulausbildung oder der Beendigung eines Ausbildungsabschnitts. Nimmt das Kind ernsthafte Bemühungen erst nach Ablauf von vier Monaten nach Wegfall eines anderen Berücksichtigungstatbestandes auf, ist es ab dem Monat der ersten Bewerbung oder Registrierung zu berücksichtigen. Die Wartezeit endet mit Beginn einer Berufsausbildung.

Beispiel 1:

Das Kind K legt die Abiturprüfung im April 2010 ab. Er beabsichtigt, im Oktober 2010 ein Studium zu beginnen und bewirbt sich im Juli 2010 (Eröffnung des Verfahrens bei der ZVS) um einen Studienplatz. Im September 2010 erhält K jedoch die Absage der ZVS. Er möchte sich zum Sommersemester erneut um einen Studienplatz bewerben.

Lösung:

K kann ohnehin von Januar bis April und durchgängig auch von Mai bis September 2010 berücksichtigt werden, weil er nach dem Schulabschluss die Ausbildung aufgrund des Vergabeverfahrens der ZVS zunächst nicht fortsetzen konnte. Für den Zeitraum ab Oktober ist er auf Grund der Absage der ZVS und des weiter bestehenden Ausbildungswunsches zu berücksichtigen.

Beispiel 2:

Der Sohn S legt die Abiturprüfung im April 2010 ab. Er möchte sich zunächst orientieren und beabsichtigt, danach eine Berufsausbildung zu beginnen. Im Dezember 2010 bewirbt er sich schriftlich zum nächsten Ausbildungsjahr bei einem Ausbildungsbetrieb und erhält im Januar 2011 eine schriftliche Zusage zum August des Jahres 2011.

Lösung:

S kann berücksichtigt werden:

  1. bis einschließlich April 2010 als Kind in Berufsausbildung,

  2. von Dezember 2010 bis Juli 2011 als Kind ohne Ausbildungsplatz,

  3. ab August 2011 als Kind in Berufsausbildung.

Von Mai bis November 2010 kann S nicht berücksichtigt werden, da er nicht innerhalb von vier Monaten nach Schulabschluss ernsthafte Bemühungen zur Aufnahme einer Ausbildung gestartet hat.

4. Zeiten der Kindesbetreuung

Ein Kind ohne Ausbildungsplatz kann dann nicht berücksichtigt werden, wenn es sich wegen Kindesbetreuung nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht. Eine Berücksichtigung ist dagegen möglich, wenn das Kind infolge Erkrankung oder wegen eines Beschäftigungsverbots nach § 3, § 6 MuSchG daran gehindert ist, seine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen.

5. Aufnahme eines 1-EUR-Jobs

Die Wahrnehmung eines 1-EUR-Jobs schließt die Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 c EStG (Warten auf einen Ausbildungsplatz) nicht aus. Eine für den Anspruch auf Kindergeld schädliche Änderung der Verhältnisse i. S. des § 70 Abs. 2 EStG tritt nicht allein deshalb ein, weil das Kind einen 1-EUR-Job wahrnimmt, da es sich dabei nicht nur um eine Maßnahme zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten für Arbeitslose und von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitssuchende, sondern auch um eine Maßnahme handeln kann, die den Berücksichtigungstatbestand für die Zahlung von Kindergeld (Warten auf einen Ausbildungsplatz) erfüllt.

6. Vollzeiterwerbstätigkeit

Die Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes schließt seine Berücksichtigung als Kind, das sich in einer Übergangszeit befindet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) oder auf einen Ausbildungsplatz wartet (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) nicht aus (BFH, 17.06.2010 - III R 34/09).

7. Abgeschlossene Ausbildung

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind ab 2012 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV sind unschädlich. Demach wird in der Wartezeit auf einen weiteren Ausbildungsplatz das Kind berücksichtigt, wenn es nur eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt. Wartet ein Kind nach dem Abitur auf einen Studienplatz, kann es in dieser Zeit auch ein Vollzeitarbeitsverhältnis aufnehmen. Denn in diesem Fall liegt noch keine "verbrauchte" Erstausbildung vor. Zu Einzelheiten vgl. BMF, 07.12.2011 - IV C 4 - S 2282/07/0001:01.

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