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Inhaltsverzeichnis

Kinderbetreuungskosten

§ 9 Abs. 5 S. 1 EStG

§ 9c EStG

§ 35a EStG

1. Allgemeine Hinweise

In Abhängigkeit von den persönlichen Verhältnissen der Eltern und dem Alter der Kinder wird bis 2011 ein Betriebsausgaben-/Werbungskostenabzug oder ggf. ein Sonderausgabenabzug ermöglicht. Ggf. verbleibt eine Steuerermäßigung im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses gem. § 35a EStG (Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006, BGBl. I S. 1091).

Erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen beide Partner erwerbstätig sind, können für ihre Kinder von der Geburt an bis zum 14. Lebensjahr zwei Drittel aller Kosten, bis zu maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind als Werbungskosten oder Betriebsausgaben von der Steuer absetzen (§ 9c Abs. 1 EStG).

Ist die/der Alleinerziehende oder ein Partner krank, behindert oder in Ausbildung und der andere erwerbstätig oder ebenfalls krank, behindert oder in Ausbildung, so bestehen die gleichen Möglichkeiten wie bei beiderseits erwerbstätigen Elternteilen oder einem erwerbstätigen, alleinerziehenden Elternteil, allerdings im Rahmen des Sonderausgabenabzugs (§ 9c Abs. 2 S. 2 EStG).

Nicht erwerbstätige Alleinerziehende und Paare, bei denen ein Elternteil erwerbstätig ist oder keine Erwerbstätigkeit vorliegt, können für ihre 3- bis 6-jährigen Kinder generell zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten, bis zu maximal 4.000 EUR pro Jahr und Kind, als Sonderausgaben steuerlich geltend machen (§ 9c Abs. 2 S. 4 EStG).

Eltern, deren Kinderbetreuungskosten nicht entweder wie Werbungskosten/Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben nach der "Zwei-Drittel-Regelung" berücksichtigt werden können, können die im eigenen Haushalt angefallenen Aufwendungen für die betreffenden Kinder ggf. nach § 35a EStG geltend machen.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben Einsprüche und Änderungsanträge zurückgewiesen, soweit diese die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Nichtabziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder der begrenzten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung in den Veranlagungszeiträumen (VZ) vor 2006 betreffen (BMF, Allgemeinverfügung v. 02.03.2011 - 2011/0211288).

Ab 2012 (vgl. Gliederungspunkt "Neuregelung ab 2012") erfolgt eine Neuregelung mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011. Betreuungskosten sind ab 2012 unabhängig vom Status der Eltern einheitlich für Kinder bis zum 14. Lebensjahr nur noch als Sonderausgaben abzugsfähig.

2. Betreuungskosten

Kinderbetreuungskosten sind unabhängig davon, ob das Kind in einem Kindergarten, bei einer Tagesmutter oder im eigenen Haushalt der Familie des Kindes durch eine Kinderfrau betreut wird, steuerlich zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Kosten tatsächlich anfallen. Zu berücksichtigen sind Ausgaben in Geld oder Geldeswert (Wohnung, Kost, Waren). Berücksichtigt werden können Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern und in Ganztagspflegestellen, die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern, die Beschäftigung von Haushaltshilfen, soweit sie das Kind betreuen sowie die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner täglichen Schulaufgaben (BFH, 17.11.1978 - VR 116/78, BStBl. II 1979 S. 142). Aufwendungen für Betreuung durch einen Angehörigen können nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen klare und eindeutige Vereinbarungen zu Grunde liegen. Dann ist die Berücksichtigung auch möglich, wenn die Betreuungsperson mit dem Steuerpflichtigen und dem Kind in Haushaltsgemeinschaft lebt. Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat, können nicht anerkannt werden. Auch nicht anerkannt werden Zahlungen an einen Lebenspartner. Wird ein einheitliches Entgelt sowohl für Betreuungsleistungen als auch für andere Leistungen gezahlt, ist ggf. eine Aufteilung im Schätzungswege vorzunehmen, es sei denn, die anderen Leistungen sind von untergeordneter Bedeutung. Eine Aufteilung ist z.B. erforderlich bei einheitlichen Betreuungskosten sowohl für ein Kind unter als auch für ein Kind über 14 Jahren.

Aufwendungen für Unterricht (z.B. Schulgeld, Nachhilfe-, Fremdsprachenunterricht), die Vermittlung von besonderen Fähigkeiten (z.B. Musikunterricht, Computerkurse) oder für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (z.B. Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, Tennis-, Reitunterricht usw.) werden nicht berücksichtigt (§ 9c Abs. 3 EStG).

Nach dem BFH-Urteil vom 19.04.2012 - III R 29/11 - ist der Begriff der Kinderbetreuung weit zu fassen. Er umfasse nicht nur die behütende und beaufsichtigende Betreuung, sondern auch Elemente der Pflege und Erziehung. Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht lägen nur dann vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattfinden.

Aufwendungen für Fahrten des Kindes zur Betreuungsperson sind nicht zu berücksichtigen. Eine Gehaltsreduzierung, die dadurch entsteht, dass der Steuerpflichtige seine Arbeitszeit zugunsten der Betreuung seiner Kinder kürzt, stellt keinen Aufwand für Kinderbetreuung dar.

Die Abzugsfähigkeit eines Fahrtkostenersatzes wird auch dann bejaht, wenn der Fahrtkostenersatz bei ansonsten unentgeltlicher Kinderbetreuung an die (Groß-)Eltern gezahlt wird (FG Baden-Württemberg, 09.05.2012 - 4 K 3278/11).

3. Kostenaufteilung

Kinderbetreuungskosten können grundsätzlich bei dem Elternteil berücksichtigt werden, der sie geleistet hat. Bei Ehegatten, die nach § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, kommt es für den Abzug nicht darauf an, welcher der Ehegatten sie geleistet hat. In den Fällen, in denen die Ehegatten die getrennte Veranlagung nach § 26a EStG beantragen, muss eine eindeutige Zuordnung auch der als Sonderausgaben zu berücksichtigenden Betreuungskosten erfolgen. Aus Vereinfachungsgründen werden die entsprechenden Aufwendungen den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet. Auf gemeinsamen Antrag ist auch eine anderweitige Aufteilung möglich (§ 26a Abs. 2 Satz 1 EStG).

Hinweis:

Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten sind grundsätzlich bei der Einkunftsquelle zu berücksichtigen, durch die sie verursacht worden sind. Sind die Kinderbetreuungskosten durch mehrere Einkunftsquellen verursacht, folgt das Finanzamt der Aufteilung der Aufwendungen durch den Stpfl. oder der Zuordnung zu einer Einkunftsquelle. Der Abzug von Kinderbetreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten kann auch zu einem Verlust führen und den Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) mindern.

Aufteilung bei Lebensgemeinschaften

Nach dem BFH-Urteil vom 25. 11. 2010 (III R 79/09) können Kinderbetreuungskosten nur von demjenigen abgezogen werden, der sie getragen hat. Wenn von den zusammen lebenden, nicht miteinander verheirateten Eltern nur ein Elternteil den Vertrag mit der Kindertagesstätte abschließt und das Entgelt von seinem Konto zahlt, dann kann dieses weder vollständig noch anteilig dem anderen Elternteil unter dem Gesichtspunkt des abgekürzten Zahlungs- oder Vertragsweges als von ihm getragener Aufwand zugerechnet werden.

4. Rechnungsnachweis

Um Missbrauch vorzubeugen und zur Bekämpfung von Schwarzarbeit verlangt der Gesetzgeber grundsätzlich eine Rechnung über die geleisteten Kinderbetreuungskosten und einen Nachweis über die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (§ 9c Abs. 3 EStG). Diese Regelung schließt daher generell Barzahlungen aus, auch wenn hierfür Quittungen präsentiert werden können. Nach der Gesetzesbegründung gilt als Rechnung in diesem Sinne z.B. auch der Bescheid über die Höhe der zu zahlenden Kindergartengebühren. Bei einem im Haushalt auf Mini-Job-Basis angestellten Kindermädchen muss u.E. über einen eindeutigen Nachweis über das Haushaltsscheckverfahren hinaus kein weiterer Beleg vorgelegt werden. Als Rechungen gelten bei einem selbstständigen Dienstleister die erteilte Rechnung, bei einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis oder einem Mini-Job der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer abgeschlossene schriftliche (Arbeits-)Vertrag oder der Bescheid des öffentlichen oder privaten Trägers über die zu zahlenden Gebühren (z.B. Kindergarten- oder Hortgebühren). Barzahlungen z.B. an "Babysitter" sind nicht mehr begünstigt. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren.

Praxistipp:

Nachweiserleichterungen/Übergangsreglung für 2006/ab 2008:
Liegt grundsätzlich ein Nachweis über getätigte Aufwendungen, z.B. eine Bestätigung der Tagesmutter, vor, ist es nicht zu beanstanden, wenn bei der Geltendmachung von Aufwendungen für Kinderbetreuung, die bis zum 31.12.2006 getätigt worden sind, keine Rechnungen und Kontobelege vorgelegt werden (BMF, 19.01.2007 - IV C 4 - S 2221 - 2/07). Ab 2008 müssen die Rechnungen und die Einzahlungsbelege nur noch vorgehalten, aber nicht mehr dem Finanzamt vorgelegt werden.

5. Kinder

Es muss sich um ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 EStG handeln. Insoweit begünstigt sind nur Aufwendungen für ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandten Kind oder ein Pflegekind. Nicht begünstigt sind Aufwendungen für ein Enkelkind oder ein Stiefkind, auch wenn den (Groß-)Eltern hierfür ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.

Das Kind muss zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehören. Ein Kind gehört zum Haushalt des Steuerpflichtigen, wenn es dort lebt oder mit dessen Einwilligung vorübergehend auswärtig untergebracht ist. Auch in Fällen, in denen der Steuerpflichtige mit seinem Kind in der Wohnung seiner Eltern oder Schwiegereltern lebt, ist die Haushaltszugehörigkeit des Kindes gegeben. Bei nicht zusammenlebenden Eltern ist grundsätzlich entscheidend, bei welchem Elternteil das Kind gemeldet ist. Gleichwohl kann ein Kind ausnahmsweise zum Haushalt eines Elternteils gehören, bei dem es nicht gemeldet ist, wenn der Stpfl. dies nachweist oder glaubhaft macht. Die Zahlung des Kindergeldes an einen Elternteil ist ein weiteres Indiz für die Zugehörigkeit des Kindes zu dessen Haushalt. In Ausnahmefällen kann ein Kind auch zu den Haushalten beider getrennt lebender Elternteile gehören.

Der Abzug der Kinderbetreuungskosten orientiert sich an anderen Altersgrenzen als bei der Gewährung von Kindergeld und dem Kinderfreibetrag. Die Altersgrenze liegt grundsätzlich bei Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Insoweit müssen die Eltern aber weitere Voraussetzungen erfüllen. Eltern mit Kindern in der Alterspanne von drei bis sechs Jahren haben generell Anspruch auf einen Sonderausgabenabzug.

Bei behinderten Kindern können Betreuungskosten auch über das 14. Lebensjahr hinaus anerkannt werden. Das Kind muss wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sein, sich selbst zu unterhalten. Die Voraussetzungen sind insoweit identisch mit den gesetzlichen Grundlagen zur allgemeinen Berücksichtigung eines behinderten Kindes (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG). Eine Verlängerung der Altersgrenze über 25 Jahre hinaus, sofern das Kind in früheren Jahren Grund- oder Wehrdienst geleistet hat, ist ausgeschlossen (BFH, 02.06.2005 - III R 86/03, BStBl II 2005, 756).

6. Höchstbetrag

Die Neuregelung sieht in allen Varianten des Werbungskosten- oder Sonderausgabenabzugs vor, dass Zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR berücksichtigt werden. Die Höchstgrenze gilt je Kind. Familien mit drei Kindern können danach Kosten von bis zu 12.000 EUR absetzen. Um 12.000 EUR absetzen zu können, müssten Betreuungskosten in Höhe von 18.000 EUR im Jahr anfallen, die sich gleichmäßig auf die drei Kinder verteilen. Haben beide Elternteile Aufwendungen getragen, so können gleichwohl je Kind nur maximal 4.000 EUR geltend gemacht werden.

Ist das Kind nicht unbeschränkt steuerpflichtig, ist der zu berücksichtigende Betrag auf das nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendige und angemessene Maß zu kürzen. Die Ländergruppeneinteilung ist hierfür als Maßstab heranzuziehen (§ 9c Abs. 3 S. 2 EStG). Deshalb ist der Höchstbetrag von 4.000 EUR je nach Land auf 3.000 EUR, 2.000 EUR oder 1.000 EUR zu ermäßigen. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für das gesamte Jahr vor, sind aber für das gesamte Jahr Betreuungskosten angefallen, so sind die Kosten den jeweiligen Zeiträumen zuzuordnen. Ist dies nicht möglich, weil für das gesamte Jahr lediglich ein Gesamtbetrag ausgewiesen wird, sind die Aufwendungen im Verhältnis der jeweiligen Zeiträume aufzuteilen, in denen die Voraussetzungen vorgelegen bzw. nicht vorgelegen haben. Für den Zeitraum, in dem die Voraussetzungen vorgelegen haben, können die anteiligen Betreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln, höchstens 4.000 Euro je Kind, berücksichtigt werden.

Beispiel:

Die Eltern M und F zahlen für die Unterbringung ihres 2-jährigen Kindes in der Kindertagesstätte monatlich 100 EUR. Der Aufwand für 2009 wurde im Januar 2009 in einer Summe überwiesen. M ist ganzjährig und F erst ab 1.7. erwerbstätig. Der Begünstigungszeitraum umfasst Juli bis Dezember 2009. Von den angefallenen 1.200 EUR sind 6/12 für das 2. Halbjahr 2009 begünstigt.

Unabhängig davon, nach welcher Vorschrift die Kinderbetreuungskosten zu berücksichtigen sind, können nach Auffassung der Finanzverwaltung insgesamt im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr nur zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, abgezogen werden (BMF, 19.01.2007 - IV C 4 - S 2221 -2/07, BStBl I 2007, 184).

Beispiel:

Bei einem verheirateten Elternpaar mit einem Kind sind beide Elternteile erwerbstätig. Im Juni des Jahres erleidet ein Elternteil einen Unfall und kann einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen, weil er als Folge des Unfalls behindert ist. Kinderbetreuungskosten sind im Kalenderjahr in Höhe von 12.000 Euro angefallen.

Lösung:

Nach Auffassung der Finanzverwaltung können insgesamt im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr nur zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro, abgezogen werden.

Praxistipp:

Nach dem BFH-Urteil vom 09.02.2012 - III R 67/09 - verstößt die in § 4f und § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26.04.2006 enthaltene Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind nicht gegen die Verfassungsmäßigkeit. Die Steuerbescheide ergehen bisher wegen der beschränkten Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten bis einschließlich VZ 2011 als vorläufig (BMF, 10.12.2012 - IV A 3 - S 0338/07/10010). Auch Feststellungsbescheide enthalten einen entsprechenden Vorläufigkeitsvermerk (BMF, Schreiben vom 22.07.2010 - IV A 3 - S 0338/07/10010).

7. Betriebsausgaben/Werbungskosten bei Erwerbstätigkeit bis 2011

Ab 2006 werden bei Erwerbstätigkeit der Eltern Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind bei der Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit wie Betriebsausgaben berücksichtigt (§ 9c Abs. 1 EStG).

Mit der Ergänzung in § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG wird die Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten im Sinne des § 9c Abs. 1 EStG auf den Bereich der Überschusseinkünfte ausgeweitet. Kinderbetreuungskosten sind damit bei einem Arbeitnehmer wie Werbungskosten abziehbar. Betreuungskosten können bei einem Arbeitnehmer auch neben dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 EUR (bis 2010 = 920 EUR) abgezogen werden. (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG).

Der Abzug wie Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten gilt, wenn der allein erziehende Steuerpflichtige erwerbstätig ist und wenn bei zusammenlebenden Eltern beide erwerbstätig sind. Es wird nicht darauf abgestellt, ob die Eltern (miteinander) verheiratet sind und/oder welche Veranlagungsform gewählt wird.

Ein Steuerpflichtiger ist erwerbstätig, wenn er einer auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Tätigkeit nachgeht bzw. eine solche anstrebt (BFH, 16.05.1975 - VI R 143/73, BStBl II 1975, 537). Auch Teilzeit-Jobs und nicht-sozialversicherungspflichtige Tätigkeiten fallen darunter. In der Anlage Kind 2007 wurde auf Seite 3, Zeile 63 ein Ankreuzkästchen ergänzt: "Bei der Erwerbstätigkeit handelt es sich um eine geringfügige Beschäftigung oder um eine nicht sozialversicherungspflichtige nichtselbständige Tätigkeit." Hierdurch wird dem Finanzamt erst bekannt, dass die Voraussetzungen für den Abzug der Betreuungskosten vorliegen, z.B. wenn der Vater Unternehmer ist und die Ehefrau einen pauschal besteuerten Mini-Job ausübt. Ohne Kenntnis des Mini-Jobs der Mutter würde das Finanzamt den Kostenabzug ablehnen.

Die Erwerbstätigkeit setzt nicht zwangsläufig steuerpflichtige Einnahmen/Einkünfte voraus. Entscheidend ist, dass die Arbeitskraft in nicht unerheblichem Umfang der Erzielung von Einnahmen oder einer zum Werbungskostenabzug berechtigten Fortbildungsmaßnahme gewidmet ist. Allein die bloße Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung sowie Renten- oder Versorgungsbezüge dürften nicht ausreichen.

Praxistipp:

Ob die Betreuung wegen der Erwerbstätigkeit erforderlich ist (Kausalität), muss nicht im Einzelnen geprüft werden. Sie kann nach Auffassung der Finanzverwaltung bei einer Arbeitszeit von mindestens 10 Wochenstunden unterstellt werden (BMF, 19.01.2007 - IV C 4 - S 2221 - 2/07). Bei einer Arbeitszeit unterhalb von 10 Stunden muss glaubhaft gemacht werden, dass die Betreuungsaufwendungen in kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit angefallen sind.

Wird die Erwerbstätigkeit z.B. durch Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Urlaub unterbrochen, können auch die während der Zeit der Unterbrechung entstandenen Betreuungskosten wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten berücksichtigt werden, längstens jedoch für einen zusammenhängenden Zeitraum von vier Monaten.

Beispiel:

Alleinerziehender, erwerbstätiger Elternteil

Die selbstständige Ärztin hat als alleinerziehende Mutter einen jährlichen Betreuungsaufwand für ihr 8-jähriges Kind in Höhe von 1.800 EUR.
Berücksichtigung als Betriebsausgaben
Aufwand 1.800 EUR Ansatz 2/3 (höchstens 4.000 EUR) = 1.200 EUR

Beispiel:

Beiderseits berufstätige Eltern

Die Betreuungskosten der zusammenveranlagten, beiderseits als Arbeitnehmer berufstätigen Eltern für ein 11-jähriges Kind betragen 6.600 EUR.
Berücksichtigung als Werbungskosten
Aufwand 6.600 EUR Ansatz 2/3 (4.400 EUR, höchstens 4.000 EUR) = 4.000 EUR

8. Patchwork-Familie

Lebt ein Elternteil nebst seinem Kind mit einer Person zusammen, die nicht in einem Kindschaftsverhältnis zu dem Kind steht und bilden sie eine eheähnliche Lebensgemeinschaft oder eine Lebenspartnerschaft, so müssen die Voraussetzungen nicht wie bei zusammenlebenden Elternteilen gegeben sein. Entsprechendes gilt bei Ehegatten, wenn das Kind zu einem Ehegatten nur in einem Stiefkindschaftsverhältnis steht. Es zählen also nur die persönlichen Verhältnisse des eigentlichen Elternteils.

Beispiel:

Die erwerbstätige Mutter M lebt mit ihrer zweijährigen Tochter T nach der Scheidung von ihrem Mann (zugleich Vater der T) mit ihrem neuen Freund F zusammen. F ist derzeit weder erwerbstätig noch in Ausbildung. M trägt die jährlichen Kosten für die Kindertagesstätte in Höhe von 900 EUR. Zwei Drittel der Aufwendungen = 600 EUR sind wie Werbungskosten bei M abzuziehen. Auf die persönlichen Verhältnisse des F kommt es nicht an.

Abwandlung:

M und F heiraten. Die Heirat führt nicht zu einer anderen steuerlichen Beurteilung. Auf die persönlichen Verhältnisse des F kommt es nicht an, obwohl er jetzt in einem Stiefelternverhältnis zu T steht.

9. Sonderausgaben bis 2011

9.1 Eltern krank, behindert oder in Ausbildung

Bei fehlendem Merkmal der Erwerbstätigkeit können alleinerziehende Elternteile für Kinder bis zu 14 Jahren die Betreuungskosten gem. § 9c Abs. 2 S. 1 EStG im selben Rahmen wie Betriebsausgaben/Werbungskosten als Sonderausgaben abziehen, wenn sich der Steuerpflichtige in Ausbildung befindet, körperlich, geistig oder seelisch behindert oder krank ist.

Erwachsen die Aufwendungen wegen Krankheit des Steuerpflichtigen, muss die Krankheit innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraums von mindestens drei Monaten bestanden haben, es sei denn, der Krankheitsfall tritt unmittelbar im Anschluss an eine Erwerbstätigkeit oder Ausbildung ein, vgl. § 9c Abs. 2 S. 2 EStG. In Zweifelsfällen wird das Finanzamt eine ärztliche Bescheinigung verlangen.

In Ausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernstlich darauf vorbereitet. Der Vorbereitung auf ein Berufsziel dienen alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Steht die Vermittlung nur allgemeiner nützlicher Fertigkeiten oder allgemeiner Lebenserfahrung oder die Herausbildung sozialer Eigenschaften im Vordergrund, handelt es sich nicht um eine konkret berufsbezogene Ausbildungsmaßnahme. Zur Ausbildung gehört neben dem Besuch von Allgemeinwissen vermittelnden Schulen sowie von Fachschulen und Hochschulen auch die Ausbildung in einem berufsbezogenen Ausbildungsverhältnis. Tätigkeiten zur Entwicklung der Persönlichkeit oder therapeutische Maßnahmen sind keine Ausbildung.

Der Abzug von Kinderbetreuungskosten bei körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung der Eltern setzt keinen bestimmten Grad der Behinderung voraus. Es muss damit gerechnet werden, dass das Finanzamt einen Nachweis, z.B. Ausweis oder Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes verlangt (§ 65 EStDV).

Bei zusammenlebenden Elternteilen ist ein Sonderausgabenabzug nur möglich, wenn bei beiden Elternteilen die Voraussetzungen: Ausbildung, Krankheit oder Behinderung in einer Variante vorliegen oder ein Elternteil erwerbstätig und der andere Elternteil sich in Ausbildung befindet bzw. krank oder behindert ist. Es wird nicht darauf abgestellt, ob die Eltern (miteinander) verheiratet sind und/oder welche Veranlagungsform gewählt wird. Wird z.B. der bisher erwerbstätige Vater auf Dauer arbeitslos, während die Mutter weiter in Ausbildung ist, können keine Kosten mehr gem. § 9c Abs. 2 S. 3 EStG angesetzt werden.

Beispiel:

Eltern berufstätig bzw. in Ausbildung
Die Eltern M und F sind verheiratet. M ist berufstätig. F studiert an der Fern-Universität. M und F haben einen 3-jährigen Sohn und eine 11-jährige Tochter. Der Kindergartenbeitrag für den 3-jährigen Sohn beträgt jährlich 1.800 EUR. Ferner fallen noch pro Kind jährlich zusätzlich 1.200 EUR an Betreuungskosten an. Die Aufwendungen können als Sonderausgaben gem. § 9c Abs. 2 EStG berücksichtigt werden, weil M berufstätig ist und F sich in Berufsausbildung befindet.
Berücksichtigung als Sonderausgaben: § 9c Abs. 2 EStG
Betreuungsaufwand Sohn 3.000 EUR, Tochter 1.200 EUR ; Ansatz 2/3 (höchstens je Kind 4.000 EUR). Begünstigt sind 2.000 EUR + 800 EUR = 2.800 EUR.

9.2 Kinder zwischen dem dritten und sechsten Lebensjahr

Bei fehlendem Merkmal der Erwerbstätigkeit bzw. wenn auch die besonderen Voraussetzungen in der Person der Eltern (Ausbildung, Behinderung, Krankheit) nicht vorliegen, besteht die Möglichkeit für Kinder, die das dritte, aber noch nicht das sechste Lebensjahr vollendet haben, die angefallenen Betreuungsaufwendungen als Sonderausgaben gem. § 9c Abs. 2 S. 4 EStG abzuziehen.

Mit dieser Regelung können alle Eltern mit Kindern im Kindergartenalter zwei Drittel der Betreuungskosten, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.

Beispiel:

Nur ein Elternteil berufstätig, Kind 4 Jahre
Die verheirateten Eltern M und F haben eine 4-jährige Tochter. M ist berufstätig. Für die Kinderbetreuung fallen jährlich 2.400 EUR an.
Berücksichtigung als Sonderausgaben § 9c Abs. 2 EStG:
Aufwand 2.400 EUR Ansatz 2/3 (höchstens 4.000 EUR) = 1.600 EUR

10. Gerichtsverfahren

Die o.g. engen Voraussetzungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten stehen auf dem gerichtlichen Prüfstand. Dies gilt vor allem, wenn nur ein Elternteil erwerbstätig ist und der andere keine der besonderen Voraussetzungen erfüllt.

Es ist nach Auffassung des BFH verfassungsgemäß, den Abzug von Kinderbetreuungskosten (bis 2011) vom Vorliegen bestimmter persönlicher Anspruchsvoraussetzungen (Erwerbstätigkeit, Ausbildung, längerfristige Erkrankung u.ä.) abhängig zu machen (BFH, 05.07.2012 - III R 80/09). Eine Schwangerschaft stelle danach als solche keine Krankheit dar und berechtige somit nicht zum Abzug privater Kinderbetreuungskosten. Bei der Auswahl der maßgeblichen Gründe komme dem Gesetzgeber ein Typisierungsspielraum zu, den er mit §§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 und 10 Abs. 1 Nr. 8 EStG i. d. F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung noch nicht überschritten habe.

Ab 2012 können Kinderbetreuungskosten (einheitlich) als Sonderausgaben abzogen werden, ohne dass persönliche Abzugsvoraussetzungen bei den Eltern vorliegen müssen. Somit ist ab 2012 diese Streitfrage ohnehin vom Tisch.

11. Kürzungstatbestände

Eine zeitanteilige, monatliche Ermäßigung des Höchstbetrags ist nicht vorgesehen. Daher können bis zu 4.000 EUR ohne Kürzung abgesetzt werden, wenn z.B.

  • das Kind im Laufe des Jahres geboren wird oder das "Grenzalter" wie das 3., 6. oder 14. Lebensjahr vollendet oder die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt im Laufe des Jahres beginnt oder endet,

  • Betreuungsaufwand nicht regelmäßig monatlich angefallen ist,

  • die Erwerbstätigkeit oder Ausbildung der Eltern erst im Laufe des Jahres aufgenommen oder beendet wurde.

Beispiel:

Das Kind der Eltern M und F (M ist berufstätig, F ist in Ausbildung) wird am 15.06.2011 14 Jahre alt. Zwei Drittel der bis zum 15.06.2011 anfallenden Betreuungskosten können bis zum Höchstbetrag von 4.000 EUR als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Von einer taggenauen Berechnung wird abgesehen. Wenn z.B. ein Kind am 05.07.2009 das 6. Lebensjahr vollendet, wird der Aufwand für den Monat Juli noch in vollem Umfang anerkannt.

12. Haushaltsnahe Dienstleistungen

Im eigenen Haushalt angefallene Kinderbetreuungsaufwendungen gehören auch grundsätzlich zu den nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bzw. für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Eine Steuerermäßigung gem. § 35a EStG ist nicht möglich für Kinderbetreuungskosten, die als Werbungskosten/Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben nach der "Zwei-Drittel-Regelung" geltend gemacht werden (können). Der Gesetzgeber hat die Doppelförderung ausgeschlossen (§ 35a Abs. 5 EStG). Kinderbetreuungskosten z.B. bei Doppelverdiener-Haushalten für Kinder bis 14 Jahren können nur als Werbungskosten berücksichtigt werden, während ab Erreichen der Altersgrenze von 14 Jahren § 35a EStG in Betracht kommt. Alleinverdiener-Familien und nicht erwerbstätige Alleinerziehende können § 35a EStG bei Kindern bis zum 3. Lebensjahr bzw. ab dem 6. Lebensjahr nutzen, um z.B. Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen wie die Kinderbetreuung im eigenen Haushalt in Höhe von 20 % der Aufwendungen, jährlich maximal 600 EUR von der Steuerschuld abzuziehen.

Beispiel:

Die verheirateten Eltern M und F haben eine 9-jährige Tochter. M ist berufstätig. Für die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung der Hausaufgaben erhalten die Eltern zu Hause Unterstützung durch ein von einer Dienstleistungsagentur angebotenes, pädagogisch geschultes, aber wechselndes Personal. Die Kosten für die Betreuung betragen jährlich 2.400 EUR. Eine Berücksichtigung als Werbungskosten oder Sonderausgaben entfällt, da nur M berufstätig, F auch nicht krank, in Ausbildung oder behindert ist sowie T älter als 6 Jahre alt ist. Es bleibt die Möglichkeit, die Aufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG abzuziehen.
Aufwand 2.400 EUR, Steuerermäßigung 20 % (höchstens 4.000 EUR) = 480 EUR.

13. Lohnsteuerermäßigungsverfahren

Die als Werbungskosten bzw. Sonderausgaben anzusehenden Kinderbetreuungskosten sind als Freibetrag beim Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigungsfähig (§ 39a Abs. 1 Nr. 1und 2 EStG).

14. Neuregelung ab 2012

Ab VZ 2012 werden Kosten für die Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden Kindes i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten - unabhängig davon, ob sie erwerbsbedingt anfallen oder nicht - mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt. Bei Kindern, die wegen einer vor dem 01.01.2007 eingetretenen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, reicht es aus, dass die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist (§ 52 Abs. 24a Satz 1 EStG).

Ist das Kind nicht unbeschränkt steuerpflichtig nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 EStG ist der Höchstbetrag von 4.000 EUR wie bisher entsprechend der Ländergruppeneinteilung zu kürzen. Wie bereits zuvor setzt die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten voraus, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf ein Konto des Leistungserbringers erfolgt ist.

Durch die Behandlung als Sonderausgaben werden Kinderbetreuungskosten grds. nicht mehr bei der Ermittlung der Einkünfte berücksichtigt, sondern erst bei der Ermittlung des Einkommens vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 2 Abs. 4 EStG). Soweit außersteuerliche Rechtsnormen an steuerliche Einkommensbegriffe anknüpfen - wie z. B. kommunale Gebührensatzungen für die Ermittlung von Kindergarten- oder Schulgebühren -, könnte die Gesetzesänderung zu nachteiligen Folgewirkungen außerhalb des Steuerrechts führen. Durch den neuen § 2 Abs. 5a Satz 2 EStG werden derartige Auswirkungen auf außersteuerliche Rechtsnormen vermieden.

Das BMF hat mit Schreiben vom 14.03.2012 - IV C 4 - S 2221/07/0012:012 - zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten ab dem VZ 2012 Stellung genommen. Das BMF-Schreiben vom 19.01.2007 ist für die VZ bis 2011 weiter anzuwenden.

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