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Inhaltsverzeichnis

Kindergeld

§§ 62 - 77 EStG

§ 1 - 6a BKGG

1. Höhe des Kindergeldes (§ 66 EStG; § 6 Abs. 1 BKGG)

Ab 01.01.2010 erfolgt eine Anhebung des Kindergeldes auf 184 EUR für das erste und zweite Kind, auf 190 EUR für das dritte Kind und auf 215 EUR für das vierte und weitere Kinder.

2. Einkünfte- und Bezugsgrenze (§ 32 Abs. 4 S. 2 EStG; § 6 Abs. 2 BKGG)

Bis 2011 spielen die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes eine Rolle. Der unschädliche Betrag für eigene Einkünfte und Bezüge von volljährigen Kindern, bis zu denen Kindergeld gezahlt bzw. der Kinderfreibetrag berücksichtigt wird, beträgt im Jahr:

1999

13.020 DM

2000

13.500 DM

2001

14.040 DM

2002

7.188 EUR

2003

7.188 EUR

2004 - 2009

7.680 EUR

2010 - 2011

8.004 EUR

§ 32 Abs. 4 EStG ist durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 dahingehend geändert worden, dass begünstigte volljährige Kinder ab 2012 unabhängig von der Höhe ihrer eigenen Einkünfte und Bezüge zu berücksichtigen sind.

Somit werden volljährige Kinder, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und

  • sich in Berufsausbildung befinden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 a EStG)

  • sich in einer begünstigten Übergangszeit von höchstens vier Monaten befinden (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG)

  • eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können (§ 32 Abs. 4 Nr. 2 c EStG) oder

  • einen Freiwilligendienst i.S. des § 32 Abs. 4 Nr. 2 d EStG leisten,

bis zum Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums ohne weitere Voraussetzung berücksichtigt.

Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums kommt eine Berücksichtigung von Kindern nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 EStG nur noch in Betracht, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich ist eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses, eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit und eine Tätigkeit im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses im Sinne der §§ 8 und 8a SGB IV. Ebenso sind Einkünfte, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit bezogen werden, z.B. Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung, unschädlich. Zu Einzelheiten vgl. BMF, 07.12.2011 - IV C 4 - S 2282/07/0001:01.

3. Auszahlung des Kindergeldes

Zuständig für die Ausahlung von Kindergeld sind die Familienkassen bei der Agentur für Arbeit. Hiervon ausgenommen sind lediglich die gehaltszahlenden Stellen im öffentlichen Dienst. Diese fungieren selbst als Familienkassen.

4. Familienleistungsausgleich

Zum 01.01.1996 erfolgte eine Neuordnung des zu einem Familienleistungsausgleich fortentwickelten Familienlastenausgleichs (§ 31 EStG ). Der vom Bundesverfassungsgericht geforderten steuerlichen Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums eines Kindes soll durch die alternative Inanspruchnahme (Wahlrecht) eines Kinderfreibetrages gemäß § 32 EStGoder gemäß § 62-§ 77 EStG durch die Auszahlung des Kindergeldes Rechnung getragen werden.

5. Höhe des Kindergeldes / Zahlungsweise (§ 66 EStG)

Das Kindergeld wurde ab 1996 aufgestockt. Es wird in folgender Höhe gezahlt:

Jahr

monatlicher Betrag

Familie (1 Kind)

Familie (2 Kinder)

Familie (3 Kinder)

Familie (4 Kinder)

2000 und 2001

für das erste u. zweite Kind: je 270 DM

270 DM

540 DM

für das dritte Kind: 300 DM

840 DM

für viertes u. jedes weitere Kind: 350 DM

1.190 DM

ab 2002

für das erste bis dritte Kind: je 154 EUR

154 EUR

308 EUR

462 EUR

für das vierte u. jedes weitere Kind: 179 EUR

641 EUR

ab 2009

für das erste und zweite Kind: je 164 EUR

164 EUR

328 EUR

für das dritte Kind: 170 EUR

498 EUR

für das vierte u. jedes weitere Kind: 195 EUR

693 EUR

ab 2010

für das erste und zweite Kind: je 184 EUR

184 EUR

368 EUR

für das dritte Kind: 190 EUR

558 EUR

für das vierte u. jedes weitere Kind: 215 EUR

773 EUR

Das Kindergeld ist vom Einkommen der Eltern unabhängig und wird allgemein - wie der Kinderfreibetrag - für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Über das 18. Lebensjahr hinaus besteht ein Kindergeldanspruch, soweit das Kind im Rahmen des § 32 EStG zu berücksichtigen ist (z.B. wegen einer Berufsausbildung etc.). Der Kindergeldanspruch besteht ab dem Monat der Geburt bis zu dem Monat, in dem die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung als Kind entfallen. Zur Kinderberücksichtigungszeit s. ausführlich Kinder.

Die o.g. Kindergeldbeträge gelten auch für Arbeitnehmer aus den EU-Staaten sowie aus der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein, deren Kinder im Heimatstaat wohnen. Neuerdings sind die Kindergeldbeträge auch bei Eltern anzusetzen, deren Kinder in der Türkei geblieben sind.

Weitere Einzelheiten zur Höhe des Kindergeldes von Ausländern bzw. von Kindern im Ausland vgl. Kindergeld - Ausländer - Höhe, sowie Kindergeld - Ausländer - Anspruch.

6. Kinderbonus

Für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, wird für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 EUR gezahlt (§ 66 EStG in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland vom 02.03.2009, BGBl. I 2009, 416, BStBl. I 2009, 434). Der Kinderbonus fließt allerdings in die Vergleichsberechnung des Familienleistungsausgleichs mit ein. Im Ergebnis kommen daher besser verdienende Eltern zu keinem Vorteil.

7. Anspruchsberechtigte / Zuständigkeit

Für unbeschränkt steuerpflichtige Eltern und diesen gleichgestellten Personen (z.B. Großeltern bei Übertragung des Anspruchs) ergibt sich der Kindergeldanspruch aus den §§ 62 - 77 EStG. Insoweit handelt es sich bei dem Kindergeld seit 1996 um eine Steuervergütung. Zum Anspruch von Ausländern auf Kindergeld bzw. bei Kindern im Ausland vgl. Kindergeld - Ausländer - Anspruch.

Andere Anspruchsberechtigte erhalten Kindergeld weiterhin als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz (§ 1 BKGG).

Zuständig für die Festsetzung und auch für die Auszahlung des Kindergeldes sind die Familienkassen.

8. Begriff des Kindes

Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kindern entsprechen weitestgehend denen für den Ansatz eines Kinderfreibetrages (§ 32 EStG).

Seit 1996 werden auch

  • Stiefkinder
    und

  • Enkelkinder

berücksichtigt, wenn sie in den Haushalt des Stiefelternteils bzw. der Großeltern aufgenommen wurden.

9. Auslandsaufenthalt des Kindes

Ein Kind, das im Ausland zur Schule geht und sich nur besuchsweise in der elterlichen Wohnung im Inland aufhält, behält auch dann nicht den Wohnsitz im Inland bei, wenn die Rückkehr des Kindes nach Deutschland nach Erreichen des Schulabschlusses beabsichtigt ist (BFH, 23.11.2000 - VI R 165/99, BStBl II 2001, 279). Eine Beibehaltung des Wohnsitzes im Inland liegt nur vor, wenn das Kind diese Wohnung zum zwischenzeitlichen Wohnen in ausbildungsfreier Zeit nutzt (BFH, 23.11.2000 - VI R 107/99, BStBl II 2001, 294). Hängt die Kindergeldberechtigung davon ab, dass das im Ausland studierende Kind seinen inländischen Wohnsitz beibehalten hat, und ist dafür die Dauer seiner Aufenthalte im Elternhaus von Bedeutung, so kommt es ausschließlich auf die Unterbrechungen des Auslandsaufenthaltes an. Inlandsaufenthalte vor dem Beginn oder nach dem Ende des Studiums spielen keine Rolle (BFH, 28.04.2010 - III R 52/09).

10. Konkurrenzregelungen bei mehreren Ansprüchen (§ 64 EStG)

Kindergeld wird - auch wenn mehrere Personen Ansprüche geltend machen könnten - grundsätzlich nur an einen Anspruchsberechtigten gezahlt. Das Kindergeld erhält dabei die Person, in deren Haushalt das Kind aufgenommen wurde (BFH, 25.06.2009 - III R 2/07, BFH/NV 2009, 1881).

Die einvernehmliche Änderung der Berechtigtenbestimmung i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG kann mit Wirkung für die Vergangenheit nur dann vorgenommen werden, wenn noch keine Kindergeldfestsetzung für das betreffende Kind erfolgt ist. Der durch eine einvernehmlich geänderte Berechtigtenbestimmung herbeigeführte Wechsel in der Anspruchsberechtigung wird erst mit Wirkung ab dem Folgemonat zugunsten des neuen Berechtigten berücksichtigt (BFH, 19.04.2012 - III R 42/10).

Hinweis:

Der Begriff der Haushaltsaufnahme i.S.d. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG ist unter Berücksichtigung seines Zwecks dahin auszulegen, dass ein Kind, welches sich in den Haushalten beider Elternteile in einer den Besuchscharakter überschreitender Weise aufhält, demjenigen Elternteil zuzuordnen ist, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält und seinen Lebensmittelpunkt hat (BFH, 14.12.2004 - VIII R 106/03). Ein Kind getrennt lebender Eltern ist in den Haushalt beider Elternteile aufgenommen, wenn es sich bei beiden in annähernd gleichem Umfang aufhält. In diesem Fall ist das Kindergeld demjenigen zu zahlen, den die Eltern untereinander bestimmt haben. Auch eine vor der Trennung getroffene Bestimmung des Berechtigten bleibt wirksam, bis sie von einem Berechtigten widerrufen wird (BFH, 23.03.2005 - III R 91/03, DStR 2005, 962).

Die Kindergeldfestsetzung bei einem Haushaltswechsel des Kindes ist auch dann gem. § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben, wenn die getrennt lebenden Eltern die weitere Zahlung des Kindergeldes an den ursprünglich Kindergeldberechtigten vereinbart haben und bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs des Kindes berücksichtigen.

Ein Kind ist dann in einen Haushalt aufgenommen, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird. Eine nur vorübergehende Unterbringung außerhalb dieses Haushalts führt ggf. schon zur Beendigung der Haushaltsaufnahme (BFH, 20.06.2001 - VI R 224/98, BStBl II 2001, 713).

Lebt das Kind im gemeinsamen Haushalt der

  • leiblichen Eltern

  • eines leiblichen Elternteils und dessen Ehegatten

  • Pflegeeltern

  • Großeltern,

bestimmen diese grundsätzlich im gegenseitigen Einvernehmen den Kindergeld-Anspruchsberechtigten. Auf Antrag - z.B. wenn eine Einigung nicht möglich ist - trifft das Familiengericht diese Bestimmung.

Lebt ein Kind in einem gemeinsamen Haushalt von leiblichen Eltern und Großeltern, wenn die Eltern z.B. minderjährig sind, geht der Kindergeldanspruch der leiblichen Eltern zunächst vor. Es besteht jedoch die Möglichkeit, den Kindergeldanspruch auf die Großeltern zu übertragen. Dazu ist eine schriftliche Erklärung der Eltern erforderlich, dass sie auf ihren Vorrang verzichten.

11. Getrennt lebende / geschiedene Eltern

Auch bei getrennt lebenden und geschiedenen Eltern gilt der Anspruchsvorrang desjenigen Elternteils, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen ist. Ein Halbteilungsgrundsatz existiert beim Kindergeld nicht. Bei dem anderen - i.d.R. barunterhaltspflichtigen - Elternteil wird das Kindergeld bei der Bemessung der Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt. Der Unterhaltsanspruch wird grundsätzlich um das halbe Kindergeld gekürzt. Auf diese Weise erhält auch der unterhaltsverpflichtete Elternteil faktisch seinen Kindergeldanteil ( § 1612b BGB). Besteht keine anderweitige Vereinbarung, richtet sich die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nach der Düsseldorfer Tabelle.

Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit beider Elternteile - auch unabhängig voneinander - im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung den (halben) Kinderfreibetrag zu beantragen.

Auch bei dem barunterhaltsverpflichteten Elternteil wird in diesem Fall das über die Unterhaltskürzung zugeflossene Kindergeld bei der vorzunehmenden Sonderberechnung der Einkommensteuer hinzugerechnet (§ 31 Satz 4 EStG) (Vgl. Familienleistungsausgleich).

Ist ein Kind getrennt lebender Eltern auf eigenen Entschluss von dem Haushalt eines Elternteils in den Haushalt des anderen Elternteils umgezogen, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass der andere Elternteil - auch wenn er nicht sorgeberechtigt ist - das Kind i.S. des § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG in seinen Haushalt aufgenommen und damit Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten dort lebt und eine Rückkehr in den Haushalt des sorgeberechtigten Elternteils nicht von vornherein feststeht (BFH, 25.06.2009 - III R 2/07).

12. Zahlkinder / Zählkinder

Die Reihenfolge, in der die Kinder bei den Elternteilen zu berücksichtigen sind, bestimmt sich nach der Geburtenfolge. Das älteste Kind ist also immer das erste Kind. Zahlkinder sind die Kinder, für die ein Elternteil einen Anspruch auf Kindergeld hat. Bei der Berechnung des Kindergeldes zählen jedoch auch die Kinder mit, für die ein Elternteil keinen Anspruch auf Kindergeld hat, weil z.B. der Anspruch vorrangig dem anderen Elternteil zusteht. Es handelt sich um die so genannten Zählkinder, die an erster, zweiter oder dritter Stelle bewirken, dass für jüngere Geschwister, die Zahlkinder sind, der jeweils nächsthöhere Kindergeldsatz gezahlt wird.

Beispiel:

Die Eheleute Schmitz haben drei gemeinsame Kinder (6, 7 und 9 Jahre alt). Der Ehemann hat zudem eine 15jährige nicht eheliche Tochter, die bei der leiblichen Mutter lebt; die leibliche Mutter erhält das Kindergeld für die Tochter (monatlich 184 EUR). Bei der Ehefrau zählen nur die drei gemeinsamen Kinder. Der Kindergeldanspruch beträgt somit bei ihr monatlich 558 EUR (2 x 184 EUR + 1 x 190 EUR). Beim Ehemann zählt dagegen die nicht eheliche Tochter als erstes Kind (Zählkind), die drei gemeinsamen jüngeren Kinder zählen als weitere Kinder. Als vorrangig Berechtigter kann er für die gemeinsamen Kinder 184 EUR + 190 EUR + 215 EUR = 589 EUR erhalten. Es empfiehlt sich daher gem. § 64 Abs. 2 EStG, dass die Eheleute den Ehemann zum Kindergeldberechtigten erklären.

Dadurch erhöht sich das monatliche Gesamtkindergeld um 31 EUR.

13. Ausschluss des Kindergeldanspruchs bei anderen Leistungen für Kinder (§ 65 EStG)

Bestimmte Leistungen für Kinder stehen kraft gesetzlicher Fiktion dem Kindergeld gleich (§ 65 Abs. 1 S. 2 EStG) und schließen daher den Kindergeldanspruch aus. Dabei kommt es lediglich darauf an, dass ein Anspruch auf diese Leistungen besteht, nicht dass auch tatsächlich entsprechende Leistungen gezahlt werden.

Im Einzelnen sind dies:

  • Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung,

  • Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung,

  • dem Kindergeld vergleichbare Leistungen, die im Ausland gewährt werden,

  • im Ausland gewährte Leistungen, die den Kinderzulagen, - Kinderzuschüssen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung vergleichbar sind,

  • dem Kindergeld vergleichbare Leistungen, die von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gezahlt werden.

Die Gleichstellung der o.g. Leistungen mit dem Kindergeld führt dazu, dass sie wie das Kindergeld der Einkommensteuer zugerechnet werden, wenn im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Abzug des Kinderfreibetrages beantragt wird.
Erhalten Eltern Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung und ist der Bruttobetrag dieser Leistung niedriger als das eigentliche Kindergeld nach § 66 EStG wird Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt, wenn dieser Unterschied mindestens 5 EUR beträgt (Teilkindergeld). Bezüglich der übrigen o.g. Leistungen wird kein Teilkindergeld gezahlt. Insoweit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass § 65 Abs. 2 EStG ein Teilkindergeld als Unterschiedsbetrag zu niedrigeren ausländischen Kinderzulagen außerhalb der EU nicht vorsieht (BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00, BFH/R 2004, 1060).

Das Kind, für das aufgrund des Ausschlusses kein Kindergeld gezahlt wird, kann allerdings als Zählkind bei etwaigen Kindergeldansprüchen für jüngere Kinder mitgezählt werden und so zur Erhöhung des Gesamtkindergeldanspruchs der Familie beitragen.

14. Auszahlungsverfahren

Für die Gewährung von Kindergeld ist ein schriftlicher Antrag an die Familienkasse erforderlich. Diese setzt auf Grund des Antrags das Kindergeld grundsätzlich durch Bescheid fest (§ 70 EStG ). Ein schriftlicher Bescheid wird in den Fällen, in denen das Kindergeld antragsgemäß festgesetzt wird, nicht erteilt. Damit dürfte diese aus verwaltungsökonomischen Gründen eingeführte Ausnahme eher die Regel sein.

Praxistipp:

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres hat sich die bisherige Kindergeldfestsetzung erledigt, sodass ein schriftlicher Neuantrag gestellt werden muss. Weist der Berechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das Vorhandensein der Voraussetzungen nach § 32 Abs. 4 EStG nach (z.B. Berufsausbildung), ist dies als Neuantrag zu werten. Die Einwohnermeldeämter übermitteln den Familienkassen bei minderjährigen Kindern Daten zur Überprüfung, ob der Kindergeldanspruch von Jahr zu Jahr weiter fortbesteht (§ 69 EStG).

15. Abzweigung

Entstehen dem Kindergeldberechtigten für sein behindertes volljähriges Kind, das überwiegend auf Kosten des Sozialleistungsträgers vollstationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht ist, Aufwendungen mindestens in Höhe des Kindergeldes, ist das Ermessen der Familienkasse, ob und in welcher Höhe das Kindergeld an den Sozialleistungsträger abzuzweigen ist, eingeschränkt; ermessensgerecht ist allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten (BFH, 09.02.2009 - III R 37/07, Fortführung des Senatsurteils 23.02.2006 - III R 65/04, BStBl II 2008, 753).

Erhält das volljährige behinderte Kind Grundsicherungsleistungen nach § 41 ff. SGB XII und ist der Kindergeldberechtigte dadurch nicht zum Unterhalt verpflichtet, so sind die Voraussetzungen des § 74 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. Satz 1 und 3 EStG für eine Abzweigung des Kindergeldes an den Sozialleistungsträger dem Grunde nach erfüllt (BFH, 17.12.2008 - III R 6/07).

Der Anspruch des Jugendhilfeträgers auf Erstattung von Kindergeld wegen erbrachter Jugendhilfeleistungen ist begrenzt auf den Betrag, der gegenüber dem Kindergeldberechtigten durch Bescheid als Kostenbeitrag festgesetzt worden ist. Wird Kindergeld für mehrere Kinder gewährt, ist der Erstattungsanspruch entsprechend § 76 Satz 2 Nr. 1 EStG zu ermitteln. Maßgeblich ist der Betrag, der sich bei einer Aufteilung des gesamten Kindergeldes nach der Anzahl der Kinder ergibt, für die Kindergeld gezahlt wird (BFH, 28.04.2010 - III R 43/08).

16. Ausübung des Wahlrechts im Rahmen der Veranlagung / Günstigerprüfung

Das Wahlrecht zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld kann noch nicht beim Lohnsteuerabzug, sondern erst später im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung ausgeübt werden, wobei das Finanzamt von sich aus bereits die für den Steuerzahler günstigere Alternative berücksichtigt. Erstmals bei der Einkommensteuerveranlagung wird also von Amts wegen geprüft, ob der Kinderfreibetrag für die Berechtigten günstiger gewesen wäre als das Kindergeld. Bei Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages im Rahmen der Veranlagung wird das jeweilige Kindergeld der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet (§§ 2 Abs. 6 S. 3 und 31 Satz 4 EStG); diese Zurechnung erfolgt auch wenn dem Steuerpflichtigen das Kindergeld im Rahmen des Zivilrechtlichen Ausgleichs (Kürzung der Unterhaltsverpflichtung) zusteht. Die Differenz wird bei der Einkommensteuerveranlagung nachgezahlt.

Allerdings werden die Eltern, bei denen der Kinderfreibetrag günstiger ist, eher die Ausnahme bilden, weil sich erst bei einem relativ hohen Einkommen der Abzug der Kinderfreibeträge als vorteilhaft erweist.

Ausführliche Hinweise und Beispiele zur Vergleichsberechnung zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld (= Günstigerprüfung des Finanzamts im Rahmen der ESt-Veranlagung) s. Familienleistungsausgleich.

Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird mit dem Kinderfreibetrag in die Vergleichsberechnung zum Kindergeld einbezogen.

Seit 2004 wird im Rahmen der Günstigerprüfung nicht mehr auf das tatsächlich für das Jahr gezahlte Kindergeld, sondern nur noch auf den jeweiligen Anspruch abgestellt.

17. Kindergeld-Merkblatt

Das BZSt gibt regelmäßig ein Kindergeld-Merkblatt heraus, das auf der Internetseite des BZSt, aber auch im Bundessteuerblatt veröffentlicht wird.

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