Kindergeld - Ausländer - Höhe
§ 62 EStG
R 31 EStR
Inhaltsübersicht
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
1. Territorialitätsprinzip
Den Anspruch auf Kindergeld hat grundsätzlich nur, wer im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 62 EStG). Dieses Territorialitätsprinzip gilt auch bezüglich der Kinder. Für das Kindergeld werden daher grundsätzlich nur Kinder berücksichtigt, die
im Inland,
in einem anderen EU-Staat,
in einem EWR-Staat
einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (§ 63 Abs. 1 Satz 3, erster Halbsatz EStG i.V.m. § 8 und § 9 AO). Ausführlich siehe unter
Kindergeld - Ausländer - Anspruch.
Ausnahmen
Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum EWR haben, werden grds. nicht berücksichtigt, es sei denn sie leben im Haushalt eines Berechtigten, der nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist (z.B. die sog. "Diplomaten-Kinder") oder es handelt sich um Kinder, für die auf Grund eines Sozialabkommens Kindergeld gezahlt wird.
2. Höhe des Kindergeldes bei EU/EWR-Kindern
Die (Inlands-) Kindergeldbeträge gelten auch für Arbeitnehmer aus einem Mitgliedstaat der EU sowie aus Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz, deren Kinder in einem der genannten Staaten wohnen.
3. Kindergeld für Auslandskinder
Die Bundesregierung ist ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, Kindergeld für seine im Ausland außerhalb der EU bzw. des EWR lebenden Kinder geleistet wird, soweit dies mit Rücksicht auf die Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist. Von dieser Möglichkeit ist bisher kein Gebrauch gemacht worden.
Aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen erhalten Arbeitnehmer aus dem ehemaligen Jugoslawien (Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Kosovo) und der Türkei für Kinder, die sich im Heimatland aufhalten, Kindergeld in Höhe von monatlich
- 5,11 EUR für das erste Kind
- 12,78 EUR für das zweite Kind
- 30,68 EUR jeweils für das dritte und vierte Kind
- 35,79 EUR für das fünfte und jedes weitere Kind.
Aufgrund des EuGH-Urteils vom 04.05.1999 - C - 262/96 ist zwischenzeitlich entschieden, dass für türkische Staatsbürger, die sich rechtmäßig als Arbeitnehmer in einem Mitgliedstaat der EU aufhalten, die Regelung des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht anwendbar ist. Die vom Urteil erfassten - türkischen - Arbeitnehmer haben somit auch dann Anspruch auf Kindergeld in der "normalen" Höhe von derzeit 184 EUR, wenn sie nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis sind. Vgl. ausführlich Kindergeld - Ausländer - Anspruch.
Jugoslawische Arbeitnehmer ohne Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltserlaubnis haben auf Grund der Verpflichtung zur Inländerbehandlung in Art. 3 Abs. 1a des Abkommens zwischen der BRD und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens ebenfalls Anspruch auf Kindergeld nach § 62 Abs. 1 EStG.
Vgl. hierzu Kindergeld - Ausländer - Anspruch.
Nach dem deutsch-marokkanischen Abkommen können höchstens sechs, nach dem deutsch-tunesischen Abkommen höchstens vier Kinder berücksichtigt werden. Kindergeld wird insoweit monatlich wie folgt gezahlt:
Marokko
5,11 EUR für das erste Kind
12,78 EUR für das zweite bis sechste Kind
0 EUR ab dem siebten Kind
Tunesien
5,11 EUR für das erste Kind
12,78 EUR für das zweite bis vierte Kind
0 EUR ab dem fünften Kind.
4. Vergleichbare Leistungen
Einen umfassenden Überblick über die im Ausland gezahlten und dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen i.S.d. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG enthält das BZSt-Schreiben vom 07.12.2011 - St II 2 - S 2280-PB/11/00014, BStBl 2012 I S. 18.