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Krankenversicherungsbeiträge

§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG

§ 10c EStG

R 3.62 Abs. 2 Nr. 1 LStR

Beiträge des pflichtversicherten Arbeitnehmers zu seiner gesetzlichen Krankenversicherung werden ihm vom Bruttolohn einbehalten und gehören daher zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann solche Aufwendungen jedoch bei den Sonderausgaben absetzen. Beim laufenden Lohnsteuerabzug wird die sog. Vorsorgepauschale gewährt (§ 39b Absatz 2 EStG). Dies gilt auch für Beiträge zu einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung einschließlich etwaiger Zusatzversicherungen.

Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung sind in der gesetzlich vorgesehenen Höhe als Zukunftssicherungsleistungen steuerfrei (R 3.62 Abs. 2 Nr. 1 LStR ). Ebenso Zuschüsse des Arbeitgebers zu einer freiwilligen Krankenversicherung und zu einer privaten Krankenversicherung in der gesetzlich vorgesehenen Höhe (R 3.62 Abs. 2 Nr. 1 LStR). Dies gilt auch für Arbeitgeberzuschüsse zu Versicherungsbeiträgen an eine Niederländische Krankenversicherung (BFH, 22.07.2008 - VI R 56/05, BFH/NV 2008, 1744).

Das BVerfG hat mit Beschuss vom 13.02.2008 - 2 Bvl 1/06 entschieden, dass der Sonderausgabenabzug von Krankenversicherungsbeiträgen bzw. Pflegeversicherungsbeiträgen den existenznotwendigen Aufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen muss. Der Gesetzgeber war verpflichtet, ab 01.01.2010 eine Neuregelung zu treffen. Nach dem (Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung - BürgerEntlastG) können als Reaktion auf die Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss v. 13.02.2008 - 2 Bvl 1/06) Beiträge zur privaten und gesetzlichen Basiskranken- und Pflegeversicherung ab dem VZ 2010 in vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden. Beiträge für Sondertarife, Chefarztbehandlung oder Ein-Bett-Zimmer-Unterbringung sind aber nicht begünstigt.

Zur Neuregelung der Abzugsfähigkeit von Krankenversicherungsbeiträgen ab 2010 vgl. das Stichwort Krankenversicherungsbeiträge 2010. Im Übrigen s. Stichwort Sonderausgaben 2010.

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