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Mehrfachbeschäftigung

§ 38b Nr. 6 EStG

Steht der Arbeitnehmer gleichzeitig in mehreren Dienstverhältnissen, so muss er bis 2012 für den Abzug der Lohn- und Kirchensteuer jedem Arbeitgeber eine Lohnsteuerkarte bzw. ggf. eine Ersatzbescheinigung vorlegen. Für das zweite und jedes weitere Beschäftigungsverhältnis gilt die Steuerklasse VI (§ 38b Nr. 6 EStG). In der Steuerklasse VI sind keine allgemeinen Freibeträge berücksichtigt (Grundfreibetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag), sie ist daher die ungünstigste Steuerklasse. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Arbeitgeber jedoch den Altersentlastungsbetrag und den Versorgungs-Freibetrag berücksichtigen. Eine beim Steuerabzug mögliche mehrfache Berücksichtigung wird im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer richtig gestellt. Freibeträge wegen erhöhter Werbungskosten usw. können ggf. auch bei zweiten oder weiteren Beschäftigungsverhältnissen berücksichtigt werden.

Der Arbeitnehmer kann bestimmen, bei welchem Arbeitgeber nach Steuerklasse VI abgerechnet wird.

Hinweis:

Ab 2011 werden keine Lohnsteuerkarten mehr von den Gemeinden augestellt. Sofern erforderlich, werden ab 2011 von den Finanzämtern sog. Ersatzbescheinigungen ausgestellt. Ab 2013 wird das Papierverfahren durch ein elektronisches Verfahren (ELStAM) abgelöst. Vgl. BMF, 05.10.2010 - IV C 5 - S 2363/07/0002-03.

Beispiel 1

Ein 68-jähriger Arbeitnehmer erhält seit seinem 65. Lebensjahr Versorgungsbezüge aus seinem früheren Dienstverhältnis i.H.v. 500 EUR monatlich von einem ehemaligen Arbeitgeber. Derselbe Arbeitgeber stellt den Pensionär nun wieder für eine Halbtagsbeschäftigung mit monatlichen Bezügen von 800 EUR ein.

Lösung:

Da sowohl die Versorgungsbezüge als auch die laufenden Bezüge von demselben Arbeitgeber gezahlt werden, handelt es sich um ein Dienstverhältnis. Der Arbeitgeber hat für den Lohnsteuerabzug die Bezüge zusammenzurechnen und die Besteuerung nach der angegebenen Lohnsteuerklasse (unter Berücksichtigung des Versorgungsfreibetrages) durchzuführen.

Beispiel 2

Ein Arbeitnehmer ist bei einer GmbH & Co. KG sowohl in der KG als auch in der GmbH als Geschäftsführer angestellt.

Lösung:

Da es sich um zwei verschiedene Arbeitgeber handelt, muss der Geschäftsführer der KG und auch der GmbH von zwei Dienstverhältnissen ausgehen. Der Arbeitnehmer kann entscheiden, bei welchem der Arbeitgeber es sich um das erste und bei welchem Arbeitgeber es sich um das zweite Dienstverhältnis handelt. Im Regelfall wird man dort vom zweiten Dienstverhältnis (mit Steuerklasse VI) ausgehen, wo die niedrigsten Bezüge erzielt werden.

Beispiel 3

Ein Rentner erhält neben der Rente von seinem ehemaligen Arbeitgeber Versorgungsbezüge i.H.v. 1.500 EUR monatlich. Daneben ist er bei einem weiteren Arbeitgeber beschäftigt und erhält dafür monatlich 1.500 EUR.

Lösung:

Um den günstigeren Lohnsteuerabzug zu erreichen, sollte der Arbeitnehmer die Steuerklasse VI dem Arbeitgeber zuordnen, von dem er die Versorgungsbezüge erhält. Dieser kann nämlich beim Lohnsteuerabzug von den Versorgungsbezügen den Versorgungsfreibetrag berücksichtigen.

Beispiel 4

Ein Arbeitnehmer ist nebenberuflich bei einem weiteren Arbeitgeber für ein monatliches Gehalt von 250 EUR beschäftigt.

Lösung:

Für den Nebenjob besteht keine individuelle Steuerpflicht. Ein Arbeitnehmer kann neben einer Hauptbeschäftigung einen sozialversicherungsfreien Mini-Job bis 450 EUR ausüben. Zahlt der Arbeitgeber neben den pauschalen Sozialversicherungsbeiträgen auch die pauschale Abgeltungssteuer von 2 %, muss der Arbeitnehmer keine individuelle Steuer zahlen.

Hinweis:

Für Arbeitnehmer, die in mehreren Beschäftigungsverhältnissen stehen und aus den jeweiligen Beschäftigungen relativ geringen Arbeitslohn beziehen, stellt sich mitunter das Problem, dass die in der Steuerklasse für das erste Dienstverhältnis eingearbeiteten Freibeträge wegen des geringen Arbeitslohns teilweise ins Leere gehen, im zweiten Beschäftigungsverhältnis auf Grund der Steuerklasse VI jedoch nicht unerheblich Lohnsteuerbeträge anfallen. Zwar wird die auf Grund dieser technischen Besonderheit des Lohnsteuerabzugs im laufenden Jahr zu viel einbehaltene Steuer über eine Antragsveranlagung nach Ablauf des Jahres wieder erstattet, dennoch bleibt es bei einem an sich nicht erforderlichen Liquiditätsverlust im laufenden Jahr.

Für solche Fälle besteht die Möglichkeit, den im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpften Grundfreibetrag als Freibetrag des zweiten Dienstverhältnisses zu berücksichtigen (§ 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG) und so die dem Arbeitnehmer zustehenden Freibeträge auch bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen bereits im laufenden Jahr optimal auszunutzen.

Zu Einzelheiten der Freibetragseintragung vgl. Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte und Hinzurechnungsbetrag - Freibetrag Lohnsteuer.

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Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


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