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Realsplitting

§ 10 EStG

Unter dem Begriff Realsplitting ist die Möglichkeit zusammengefasst, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten als Sonderausgaben abzusetzen, wenn sich dieser im Gegenzug bereit erklärt, den Unterhalt als sonstige Einkünfte zu versteuern. Die Frage, ob die im Rahmen eines Realsplittings dem Unterhaltsempfänger entstandene und vom Unterhaltsleistenden zu erstattende Einkommensteuer wiederum zu den Unterhaltsleistungen i.S. des § 22 Nr. 1a EStG gehört, wird zumindest für den Fall der vorherigen Vereinbarung der Ausgleichszahlung allgemein bejaht (BFH, 28.11.2007 - XI B 68/07, BFH/NV 2008, 372).

Jährlich können auf Antrag bis zu 13.805 EUR als Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr .1 EStG geltend gemacht werden. Ab 2010 tritt eine Ergänzung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung in Kraft. Der Höchstbetrag von 13.805 EUR erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen VZ für die Absicherung (Kranken- und Pflegeversicherung) des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten aufgewandten Beiträge.

Der Antrag kann jeweils nur für ein Jahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Es verstößt weder gegen das Diskriminierungsverbot noch das allgemeine Recht auf Freizügigkeit, wenn ein in Deutschland wohnender Steuerpflichtiger Unterhaltsleistungen an seine in Österreich lebende frühere Ehefrau nicht als Sonderausgaben abziehen kann, wozu er berechtigt wäre, wenn die Frau noch in Deutschland leben würde (EuGH, 12.07.2005 - C 403/03, FR 2005, 902, DStR 2005, 1265 ).

Der Unterhaltsempfänger muss bei vorheriger (Dauer-)Zustimmung zum Realsplittung die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen bis zum gesetzlichen Höchstbetrag bzw. bis zu der in der "Anlage U" vorab festgelegten Höchstgrenze versteuern, auch wenn sich die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen beim Unterhaltsgeber steuerlich nicht voll auswirken, oder der Unterhaltsgeber von sich aus einen niedrigeren Betrag als Sonderausgaben erklärt. Wenn der Unterhaltsgeber für den betroffenen VZ tatsächlich keinen Antrag auf Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben stellt, kann eine Besteuerung unterbleiben (Deutung aus BFH, 31.03.2004 - X R 18/03, BStBl II 2004, 1047, OFD Koblenz, 05.08.2005 - S 2221a , S 2255 A, StED 2005, 631). Die Reduzierung des in der Anlage U zugestimmten Betrags durch den Unterhaltsgeber mit korrespondierender Auswirkung beim Unterhaltsempfänger ist für einen folgenden VZ möglich (OFD Koblenz, Kurzinformation, 30.07.2007, DB 2007, 1949, DStR 2007, 1820).

Stimmt die Empfängerin von Unterhaltszahlungen dem der Höhe nach beschränkten Antrag auf Abzug der Zahlungen als Sonderausgaben i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu, so beinhaltet dies keine der Höhe nach unbeschränkte Zustimmung für die Folgejahre (BFH, 14.04.2005 - XI R 33/03, BFH/R 2005, 937, DB 2005, 2278). Es ist ansonsten anerkannt, dass der Antrag und die Zustimmung i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG auf einen bestimmten Betrag begrenzt werden können, der unterhalb des Höchstbetrags liegt (BFH, 07.11.2000 - III R 23/98, BStBl II 2001, 338; vom 14.04.2005 - XI R 33/03, BStBl II 2005, 825). Der Unterhaltsleistende ist an einen einmal gestellten Antrag insoweit gebunden, als er diesen nicht zurücknehmen kann. Denn nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG kann der Antrag jeweils nur für ein Kalenderjahr gestellt und nicht zurückgenommen werden. Eine im Laufe des Jahres widerrufene Zustimmung zum Realsplittung wirkt bis zum Ablauf dieses Kalenderjahres fort; die Zustimmung entfaltet frühestens ab Beginn des nachfolgenden Kalenderjahres keine Wirkung mehr (BFH, 08.02.2007 - XI B 124/06, BFH/NV 2007, 903).§ 10 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG verbietet aber nicht eine betragsmäßige Erweiterung eines bereits vorliegenden begrenzten Antrags. Denn in einer betragsmäßigen Erweiterung eines Antrags kann nicht dessen Rücknahme gesehen werden. Der danach gestellte Antrag auf Erweiterung des Betrags der Unterhaltsleistungen, der als Sonderausgaben abziehbar ist, kann auch noch gestellt werden, nachdem der jeweilige Einkommensteuerbescheid bestandskräftig geworden war. Denn der erweiterte Antrag stellt in Verbindung mit der erweiterten Zustimmungserklärung der geschiedenen Ehefrau ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO dar (BFH, 28.06.2006 - XI R 32/05).

Beispiel:

Der geschiedene Ehemann M leistete in 2008 an seine geschiedene Ehefrau F Unterhaltszahlungen in Höhe von 14.000 EUR. M beantragte in der Steuererklärung 2008 im Frühjahr 2009 unter Verwendung der Anlage „U“ den Abzug von Unterhaltszahlungen in Höhe von 6.000 EUR als Sonderausgaben. Dem Finanzamt lag eine Zustimmungserklärung der geschiedenen Ehefrau zum Abzug der Aufwendungen in dieser Höhe vor. Nachdem M festgestellt hat, dass sich auch die über 6.000 EUR hinaus gezahlten Aufwendungen bei ihm noch auswirken können und die Steuerlast der F nicht weiter erhöhen würden, beantragt er mit Schreiben vom 20.09.2009 nunmehr die Berücksichtigung des Höchstbetrags von 13.805 EUR. Er legt dem Finanzamt eine entsprechende Zustimmungserklärung von F vor. Der Steuerbescheid 2008 ist trotz Bestandskraft zu ändern.

Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass der Empfänger der Leistungen ebenfalls unbeschränkt steuerpflichtig ist. Hat der Empfänger seinen Wohnsitz in einem anderem Mitgliedstaat der EU, ist der Sonderausgabenabzug allerdings ebenfalls möglich, vorausgesetzt, das andere EU-Land bescheinigt die Besteuerung der Leistungen beim Empfänger. Ist die Besteuerung der Unterhaltsleistungen im Wohnsitzstaat des Empfängers (z.B. in Österreich) nicht vorgesehen, kommt der Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.

Ist der Empfänger nicht unbeschränkt steuerpflichtig und hat er auch seinen Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat der EU, kommt der Sonderausgabenabzug nur in Betracht, wenn das jeweilige DBA entsprechende Regelungen enthält. Das ist der Fall, wenn das Besteuerungsrecht der erhaltenen Unterhaltszahlungen dem Wohnsitzstaat des Empfängers zugewiesen wird.

Zu Besonderheiten beim Abzug von Unterhaltsleistungen zwischen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten mit Auslandsbezug vgl. a. OFD Frankfurt/Main, Verfügung vom 21.02.2007 - S 2221aA - 1 - St 218, DB 2007, S. 1222.

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