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Reisekosten im Ausland

R 9.6 Abs. 3 LStR

§ 3 Nr. 13 EStG

§ 3 Nr. 16 EStG

Zu den Reisekosten gehören die Fahrt- und Übernachtungskosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Reisenebenkosten. Hinsichtlich der Fahrt- und Reisenebenkosten ergeben sich keine Besonderheiten gegenüber Auswärtstätigkeiten im Inland.

Für den Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsdienstreisen gelten länderweise unterschiedliche Höchst- und Pauschbeträge (vgl. R 9.6 Abs. 3 LStR ), die jeweils vom BMF bekannt gegeben werden. Für 2010 und 2011 gelten die mit Schreiben des BMF vom 17.12.2009 - IV C 5 - S 2353/08/10006 festgelegten Beträge. Die ab 01.01.2012 geltenden Auslands-Pauschbeträge sind dem BMF-Schreiben vom 08.12.2011 - IV C 5 - S 2353/08/10006 :002 zu entnehmen.

Bei Schiffsreisen gelten die Höchst- und Pauschbeträge für Luxemburg. Für das Personal auf deutschen Staatsschiffen sowie für das Personal auf Schiffen der Handeslmarine unter deutscher Flagge auf hoher See gilt das Inlandstagegeld. Für die Tage der Einschiffung und Ausschiffung ist das für den Hafenort geltende Tagegeld maßgebend (R 9.6 Abs. 3 Nr. 2 LStR).

Bei Auswärtstätigkeiten vom Inland in das Ausland bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Steuerpflichtige vor 24.00 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht hat. Für eintägige Reisen ins Ausland und für Rückreisetage aus dem Ausland in das Inland ist der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend.

Bei Flugreisen gilt ein Ziel zum Zeitpunkt der Landung als erreicht; Zwischenlandungen bleiben unberücksichtigt. Erstreckt sich eine Flugreise über mehr als zwei Kalendertage, so ist für die Tage, die zwischen dem Tag des Abflugs und dem Tag der Landung liegen, das für Österreich geltende Tagegeld maßgebend.

Beim Zusammentreffen einer Auslandsdienstreise und einer Inlandsdienstreise an demselben Kalendertag, ist für diesen Tag das regelmäßig höhere Auslandstagegeld maßgebend. Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der Dienstreise an diesem Tag im Inland verbracht hat.

Beispiel:

Die Firma B ist im grenznahen Gebiet zu Frankreich ansässig. Der Geschäftsführer besucht am 15.01.2012 zunächst von 9.00 Uhr bis 11.00 Uhr einen Kunden in Frankreich und anschließend ab 12.00 bis 19.00 Uhr einen Kunden in Deutschland. Von der Gesamtabwesenheitszeit von 8.00 - 20.00 Uhr entfallen nur 4 Stunden (inkl. Fahrtzeit) auf den Kundenbesuch in Frankreich.

Lösung:

Obwohl von der Gesamtabwesenheitszeit von 12 Stunden lediglich 4 Stunden (= 1/3) auf den Aufenthalt in Frankreich entfallen, wird die Verpflegungspauschale für Frankreich (Abwesenheit zwischen 8 und 14 Stunden) = 13 EUR angesetzt und nicht die erheblich niedrigere Inlandspauschale von 6 EUR.

Neben den Verpflegungsmehraufwendungen und den Reisenebenkosten können Übernachtungskosten nach Einzelnachweis oder entsprechend den vom BMF festgelegten Pauschbeträgen steuerfrei erstattet werden. Die ab 01.01.2012 geltenden Auslands-Pauschbeträge sind dem BMF-Schreiben vom 08.12.2011 - IV C 5 - S 2353/08/10006 :002 zu entnehmen. Dagegen ist der Werbungskostenabzug ab 2008 nur noch bei Einzelnachweis der tatsächlich entstandenen Übernachtungskosten möglich.

Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung nach Maßgabe der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile der Reise aufgeteilt werden, wenn die beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen und nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Das unterschiedliche Gewicht der verschiedenen Veranlassungsbeiträge kann es jedoch im Einzelfall erfordern, einen anderen Aufteilungsmaßstab heranzuziehen oder ganz von einer Aufteilung abzusehen (BFH, 21.09.2009 - GrS 1/06). Mit zwei weiteren Urteilen vom 21.04.2010, VI R 5/07 und VI R 66/04, hat der BFH entschieden, dass Reisekosten in Werbungskosten und Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen sind, wenn die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge objektiv voneinander abgegrenzt werden können. Als sachgerechter Aufteilungsmaßstab komme dafür vor allem das Verhältnis der beruflich und privat veranlassten Zeitanteile in Betracht. Der BFH bestätigt mit den Entscheidungen den Beschluss des Großen Senats vom 21.09.2009, GrS 1/06. S. hierzu auch Aufteilungsverbot.
Zur Klärung der beruflichen Veranlassung bei Teilnahme an Auslandsgruppenreisen sind gem. BFH-Urteil vom 19.01.2012 - VI R 3/11 - auch nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21.09.2009 - GrS 1/06 - die früher entwickelten Abgrenzungsmerkmale weiter anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Stpfl. mit der Teilnahme an der Reise eine allgemeine Verpflichtung zur Fortbildung erfüllt oder die Reise von einem Fachverband angeboten wird. So hat der BFH bei einer Lehrerin den Aufwand für Studienreisen nach China und Paris nicht - auch nicht anteilig - zum Abzug zugelassen.

Nimmt ein Unternehmer an offiziellen Delegationsreisen von Regierungsmitgliedern und am World Economic Forum teil, so können die dafür anfallenden Reisekosten als Betriebsausgaben abziehbar sein (BFH, 09.03.2010 - VIII R 32/07).

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