#154501

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Sparerfreibetrag

§ 20 Abs. 4 EStG

Von den Einkünften aus Kapitalvermögen wurde bis 2008 neben dem Abzug von Werbungskosten (ggf. Werbungskosten-Pauschbetrag) ein Sparerfreibetrag abgezogen. Dieser betrug

Jahr

Ledige, Geschiedene,
getrennt Lebende, verwitwete, Ehegatten mit getrennter und besonderer
Veranlagung

Ehegatten, die
zusammenveranlagt werden

bis 1992

600 DM

1.200 DM

1993 - 1999

6.000 DM

12.000 DM

2000/2001

3.000 DM

6.000 DM

ab 2002

1.550 EUR

3.100 EUR

ab 2004

1.370 EUR

2.740 EUR

2007 und 2008

750 EUR

1.500 EUR

Bei Ehegatten wurde der Sparerfreibetrag zunächst bei jedem Ehegatten berücksichtigt. Schöpfte ein Ehegatte seinen Sparerfreibetrag nicht oder nicht in voller Höhe aus, konnte der verbleibende Rest auf den anderen Ehegatten übertragen werden.

Durch den Abzug des Sparerfeibetrags durften grundsätzlich keine Verluste entstehen. Hatte bei Ehegatten einer von beiden Kapitaleinkünfte in ausreichender Höhe, konnte der Sparerfreibetrag in voller Höhe bei diesem Ehegatten abgezogen werden, selbst wenn der andere Ehegatte Verluste aus Kapitalvermögen hatte.

Beispiel 1

Ehemann

Ehefrau

Zusammen

Einkünfte

0 EUR

./. 1.100 EUR

./. 1.100 EUR

Einnahmen Kalenderjahr 2006

3.140 EUR

-

3.140 EUR

Werbungskosten

./. 400 EUR

./. 1.100 EUR

./. 1.500 EUR

----------

---------------

--------------

Zwischensumme

2.740 EUR

./. 1.100 EUR

1.640 EUR

Sparerfreibetrag

2.740 EUR

--

2.740 EUR

----------

--------------

------------

Beispiel 2

Ehemann

Ehefrau

Zusammen

Einkünfte

0 EUR

0 EUR

0 EUR

Einnahmen Kalenderjahr 2006

1.770 EUR

1.800 EUR

3.570 EUR

Werbungskosten

400 EUR

1.100 EUR

1.500 EUR

Zwischensumme

1.370 EUR

700 EUR

2.070 EUR

Sparerfreibetrag

1.370 EUR

700 EUR

2.070 EUR

------------

------------

------------

Nur durch die anderweitige Verteilung der Einnahmen ergeben sich gegenüber dem Beispiel 1 um 1.100 EUR höhere Einkünfte. Der Verlust, der sich im Beispiel 1 ergibt und der mit anderen Einkünften verrechnet werden könnte, ist im Beispiel 2 entfallen.

Kreditinstitute oder Finanzdienstleistungsinstitute, die nach § 45a EStG zur Ausstellung von Steuerbescheinigungen berechtigt sind, sowie Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken haben dem Gläubiger der Kapitalerträge für alle Depots und Kosten eine zusammenfassende Jahresbescheinigung auszustellen, die das Finanzamt auswerten kann (§ 24c EStG).

Der bisherige Sparer-Freibetrag in Höhe von 750 EUR (bzw. 1.500 EUR bei Verheirateten) und der bisherige Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 51 EUR sind ab 2009 in den Sparer-Pauschbetrag auf (750 EUR + 51 EUR = 801 EUR) übergegangen. Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten 1.602 EUR. Die tatsächlichen Werbungskosten sind durch den Ansatz des neuen Sparer-Pauschbetrages abgegolten. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist nach § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG ausgeschlossen.

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