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Sparer-Pauschbetrag

§ 20 Abs. 9 EStG

Das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.08.2007 (BGBl. I 2007, 1912) hat auch den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen ab 2009 neu geregelt.

Der Sparerfreibetrag wird ab 2009 durch den Sparer-Pauschbetrag abgelöst. Die tatsächlichen Werbungskosten sind durch den Ansatz des neuen Sparer-Pauschbetrages abgegolten. Der Ansatz der tatsächlichen Werbungskosten ist nach § 20 Abs. 9 Satz 1 2. Halbsatz EStG ausgeschlossen.

Der Sparer-Pauschbetrag beträgt 801 EUR, bei zusammenveranlagten Ehegatten 1.602 EUR. Der bisherige Sparer-Freibetrag in Höhe von 750 EUR (bzw. 1.500 EUR bei Verheirateten) und der bisherige Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 51 EUR gehen in den neuen Sparer-Pauschbetrag auf (750 EUR + 51 EUR = 801 EUR).

Der Sparer-Pauschbetrag darf nicht höher sein als die um eine abzuziehende ausländische Steuer geminderten und nach Maßgabe des § 20 Abs. 6 EStG verrechneten Kapitalerträge (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG). Maßgebend für die Bemessung des Sparer-Pauschbetrages ist also nur der Saldo der verrechneten Kapitalerträge.

Beispiel:

Ein lediger Sparer erzielt Zinseinnahmen von 900 EUR sowie Verluste aus Aktienverkäufen in Höhe von 700 EUR.

Gem. § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG dürfen die Verluste aus den Aktienverkäufen nicht mit den Zinseinkünften verrechnet werden. Der Sparer-Pauschbetrag von 801 EUR ist von den Zinseinkünften abzuziehen (§ 20 Abs. 9 Satz 4 EStG), die steuerpflichtigen Einkünfte aus Kapitalvermögen betragen somit 99 EUR. Der nicht verrechenbare Verlust aus den Aktienverkäufen ist i.H.v. 700 EUR gesondert festzustellen und in den folgenden Jahren mit zukünftigen Gewinnen aus Aktienverkäufen zu verrechnen.

Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag bei zusammenveranlagten Ehegatten ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen bei jedem Ehegatten grds. je zur Hälfte abzuziehen. Sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 801 EUR, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, beim anderen Ehegatten abzuziehen.

Aufgrund der Abgeltungswirkung des Sparer-Pauschbetrages sind u.a. folgende Aufwendungen bei der Einkünfteermittlung nicht mehr (gesondert) abzugsfähig:

  1. Fremdkapitalzinsen / Schuldzinsen für refinanzierte Kapitalanlagen,

  2. Abschlussgebühren,

  3. Vermögensverwaltungsgebühren,

  4. Depot- und Kontoführungsgebühren.

Hinweis:

Der Sparer-Pauschbetrag zählt anders als zuvor der Sparer-Freibetrag nicht zu den bei einem volljährigen Kind anzurechnenden Bezügen.

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