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Inhaltsverzeichnis

Spenden

§ 10b EStG

Ausgaben zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und der als besonders förderungswürdig anerkannten gemeinnützigen Zwecke sind ebenso wie Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien in begrenztem Umfang als Sonderausgaben abzugsfähig.

Spenden setzen begrifflich eine freiwillige (ohne rechtliche Verpflichtung) Leistung voraus, die ohne Gegenleistung getätigt wird.

Keine Spenden sind danach Eintrittsgelder, Beiträge zu (Sport-) Vereinen, Lose zu einer Wohlfahrtstombola oder der Erwerb von Wohlfahrtsbriefmarken.

Gleiches gilt grundsätzlich für Zahlungen von Schulgeld, das die Eltern für die Unterrichtung und die Unterbringung Ihres Kindes in einer Privatschule (z.B. Waldorf oder Rudolf-Steiner-Schule) entrichten (BFH, 25.08.1987 - IX R 24/85, BStBl II 1987, 850 und BMF Schreiben vom 04.01.1991 - IV B 4 - S 2223 - 378/90; BStBl I 1992, 226).

Praxistipp:

Freiwillige, über das "normale" Schulgeld hinausgehende Leistungen der Eltern an den gemeinnützigen Schulverein können dagegen als Spenden berücksichtigt werden. Dazu gehören z.B. die Übernahme von Patenschaften, Einzelzuwendungen für besondere Veranstaltungen und Anschaffungen außerhalb des "normalen" Schulbetriebes.

Hinweis:

Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Erfüllung einer Auflage nach § 153a StPO (zur Einstellung eines Strafverfahrens) sind nicht als Spenden abziehbar (BFH, 19.12.1990 - X R 40/86, BStBl II 1991, 234).

1. Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und als besonders förderungswürdig anerkannter gemeinnütziger Zwecke

Für die Begriffe mildtätig, kirchlich, religiös gelten die §§ 52 bis 54 AO.

Der Abzug der Spenden zu den oben genannten Zwecken ist davon abhängig, dass der Spendenempfänger eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle (z.B. Universität, Forschungsinstitut oder Stadtamt) oder eine als gemeinnützig anerkannte Organisation ist.

Hinweis:

Seit dem Jahr 2000 können grundsätzlich alle nach § 10b EStG begünstigten Körperschaften selbst Spenden entgegennehmen und Spendenbestätigungen ausstellen. Das Verfahren der "Durchlaufspende" ist somit weggefallen. Die Weiterleitung des Geldes ist dennoch möglich (R 10b.1 Abs. 2 EStR).

2. Abzugsfähige Spendenleistung

Bei Spenden kann es sich um Geld- oder Sachzuwendungen handeln. Wird auf den zustehenden Ersatz von Aufwendungen (z.B. Benzinkosten, Geldanspruch bei entgeltlicher Tätigkeit) verzichtet, ist bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Spendenabzug hierfür möglich, wenn der Spendenempfänger selbst steuerbegünstigt Spenden in Empfang nehmen kann.

Praxistipp:

Kleiderspenden sind als Sachzuwendungen mit dem gemeinen Wert als Spende abzugsfähig. Zu Schwierigkeiten, den Marktwert gebrauchter Kleidung zu schätzen und zur Nachweisführung (Beweispflicht liegt beim Steuerpflichtigen vgl. BFH, 23.05.1989 - X R 17/85; BStBl II 1989, 879). Grundsätzlich sollten für alle Kleiderspenden die Anschaffungskosten und der Anschaffungszeitpunkt belegt werden.

Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Spenden und Mitgliedsbeiträgen. Abziehbar sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO fördern, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden. Es darf sich aber nicht um Mitgliedsbeiträge für kulturelle Betätigungen handeln, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen. Nicht abziehbar sind Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, die den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO), kulturelle Betätigungen (die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen), Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO) oder Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nummer 23 AO fördern.

3. Nachweise

Der Spendenabzug ist nach § 50 EStDV davon abhängig, dass die Spende vom Steuerpflichtigen (= Spender) durch eine Zuwendungsbestätigung nachgewiesen wird. Diese Zuwendungsbestätigung muss nach einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck ausgestellt werden. Das BMF hat mit Schreiben vom 17.06.2011 - IV C 4 - S 2223/07/0018 : 004 - die Grundsätze zur verbindlichen Verwendung der amtlichen Muster der Zuwendungsbestätigungen zusammengefasst. In diesem Zusammenhang hat es auf die gesetzlichen Neuregelungen zu Spenden aus dem Privatvermögen und zur Abzugsfähigkeit von Mitgliedsbeiträgen sowie die daraus resultierenden Änderungen der Muster hingewiesen. Mit Schreiben vom 30.08.2012 - IV C 4 - S 2223/07/0018: 005 hat das BMF die verbindlichen Muster für Spendenbescheinigungen grundlegend überarbeitet. Es wird nicht beanstandet, wenn bis zum 31.12.2012 die bisherigen Muster für Zuwendungsbestätigungen verwendet werden.

Hinweis:

So genannte Klingelbeutel- oder Haustürspenden können nicht berücksichtigt werden, da der vorgeschriebene Spendenbeleg fehlt.

Praxistipp:

Zum Nachweis genügt gem. § 50 EStDV ausnahmsweise ein Zahlungs- oder Buchungsbeleg eines Kreditinstitutes, wenn die Spende nicht mehr als 200 EUR) beträgt und

  • der Empfänger eine inländische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist oder

  • der Empfänger eine gemeinnützige Körperschaft ist und auf einem Beleg nachgewiesen ist, für welchen steuerbegünstigten Zweck die Zuwendung verwendet wird, der Beleg Angaben über die Freistellung des Empfängers und darüber enthält, ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt oder

  • der Empfänger eine politische Partei i.S.d. § 2 PartG ist und der Verwendungszweck auf einem von der Partei hergestellten Beleg aufgedruckt ist.

Eine Zuwendungsbestätigung, die von einer Körperschaft ausgestellt wird, die im - insoweit maßgeblichen - Zeitpunkt der Ausstellung bereits dem Grunde nach zu einer solchen Handlung nicht befugt ist, weil sie nach dem in diesem Zeitpunkt aktuellen Stand ihres Körperschaftsteuer-Veranlagungsverfahrens die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStGnicht erfüllt, kann grundsätzlich nicht Grundlage für die Erlangung des Sonderausgabenabzugs sein. Dies gilt auch dann, wenn der Körperschaft später für den VZ der Zuwendung ein Freistellungsbescheid erteilt wird. Die Möglichkeit der Körperschaft, ab diesem Zeitpunkt eine neue Zuwendungsbestätigung für die frühere Zuwendung auszustellen, bleibt unberührt (BFH, 19.07.2011 - X R 32/10).

Für Zuwendungen zur Linderung der Not in Katastrophenfällen reicht unabhängig vom Betrag ebenfalls ein Zahlungs- oder Buchungsbeleg aus, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV erfüllt sind. Durch eine Ergänzung des § 50 Abs. 2 EStDV über das Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist ein vereinfachter Nachweis von Spenden in Katastrophenfällen materiell-gesetzlich geregelt worden. Danach können Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen als Sonderausgabe steuerlich geltend gemacht werden, die bereits vor der Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreichen oder zu denen ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hatte und die von diesem an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden. Die Regelung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden (§ 84 Abs. 1 EStDV).

Die Reihenfolge der Inanspruchnahme der Gesamtschuldner für das unzutreffende Ausstellen einer Zuwendungsbestätigung ist wie folgt gesetzlich festgelegt (§ 10b Abs. 4 Satz 4 EStG): Vorrangig haftet der Zuwendungsempfänger (z.B. der Verein). Die handelnde Person (z.B. der Vorstand) wird nur nachrangig in Anspruch genommen, wenn eine Haftung gegen den Zuwendungsempfänger erfolglos ist.

4. Höhe des Sonderausgabenabzugs

Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse können insgesamt in einer Höhe von bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder vier Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter als Sonderausgaben abgezogen werden. Abziehbare Zuwendungen, die die genannten Höchstbeträge überschreiten, sind im Rahmen der Höchstbeträge in den folgenden Veranlagungszeiträumen als Sonderausgaben abzuziehen.

Beispiel:

Unternehmer Peter Lustig (Umsatzerlöse 1,6 Millionen EUR, Löhne und Gehälter 400.000 EUR) hat 2010 für kirchliche Zwecke 2.500 EUR, für wissenschaftliche Zwecke 4.000 EUR und übrige Zwecke 500 EUR gespendet. Sein Gesamtbetrag der Einkünfte beträgt 50.000 EUR.

Lösung:

Abzugsfähig sind die insgesamt gespendeten Beträge in Höhe von 7.000 EUR, da die Grenze von 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte von 50.000 EUR = 10.000 EUR nicht erreicht wird.

5. Abgeltungseinkünfte

Kapitalerträge, die eigentlich mit der Kapitalertragsteuer abgegolten sind, können bis 2011 auf Antrag in die Veranlagung einbezogen werden, um den Spendenhöchstbetrag zu beeinflussen. Nach bisheriger Rechtslage sind die mit der Abgeltungsteuer abgeltend besteuerten privaten Kapitalerträge u. a. dann in der Einkommensteuererklärung anzugeben, wenn der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a EStG) geltend macht oder wenn dies beim Spendenabzug ( § 10b EStG) zusätzlich beantragt wird. Durch die Aufhebung des § 2 Abs. 5b Satz 2 EStG mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 werden die abgeltend besteuerten Kapitalerträge nicht mehr bei der Berechnung der zumutbaren Belastung sowie des Höchstbetrags beim Spendenabzug berücksichtigt. Insoweit entfällt ab 2012 die Notwendigkeit, abgeltend besteuerte Kapitalerträge nur für diese Zwecke in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Die Regelung ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden (§ 52 Abs. 1 EStG).

6. Spendenvortrag

Zuwendungen, welche die Höchstbeträge überschreiten oder aus anderen Gründen im VZ der Zuwendung nicht berücksichtigt werden können, können nach Maßgabe des § 10d EStG zeitlich unbegrenzt vorgetragen werden. Für den Spendenvortrag kommt es nicht darauf an, wie hoch die einzelne Spende ist, welcher Zweck gefördert wird oder in welchem VZ die Spende geleistet wird.

7. Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien

Ein Sonderausgabenabzug für Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 Parteiengesetz ist nur für den Teil der Zuwendungen möglich, für den eine Steuerermäßigung nach § 34g EStG nicht zu gewähren ist.

Zunächst ist also die für den Steuerpflichtigen stets günstigere Steuerermäßigung zu ermitteln. Sie führt zu einer direkten Verringerung der zu zahlenden Einkommensteuer, während sich die übrigen Spenden nur in Höhe des persönlichen prozentualen Steuersatzes auswirken.

Soweit die hier geltenden Höchstbeträge von 825 EUR/1.650 EUR überschritten werden, ist eine Berücksichtigung bei den Spenden i.S.d. § 10b EStG bis zu einem Höchstbetrag von 1.650 EUR bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten bis 3.300 EUR möglich.

Ein Wahlrecht zwischen der Steuerermäßigung (§ 34g EStG) oder dem Sonderausgabenabzug (§ 10b EStG) besteht nicht.

Hinweis:

Spenden an eine Partei oder an einen oder mehrere ihrer Gebietsverbände, deren Gesamtwert umgerechnet rund 20.000 EUR in einem Kalenderjahr übersteigt, sind vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, wenn sie nicht im Rechenschaftsbericht der Partei verzeichnet sind (BVerfG, 09.04.1992 - 2 BvE 2/89, BStBl II 1992, 766).

7.1 Höhe der Steuerermäßigung

Die Steuerermäßigung beträgt 50 % der Zuwendung an politische Parteien höchstens jeweils 825 EUR für Alleinstehende bzw. 1.650 EUR für zusammenveranlagte Ehegatten.

Beispiel:

Der ledige Steuerpflichtige H. Schmidt ist Mitglied in der FDP und hat im Kalenderjahr Spenden an die Partei in Höhe von 2.150 EUR geleistet.

Lösung:

Spendenabzug i.S.d.
§ 10b EStG

500 EUR

Berechnung des
Spendenabzugs:

Summe der Spenden und
Beiträge

2.150 EUR

Steuerermäßigung
50 % x 2.150 EUR =

1.075 EUR

höchstens § 34g EStG
(50 % x 1.650 EUR) =

825 EUR

für die
Steuerermäßigung verbrauchter Teil der Spenden

- 1.650 EUR

-----------

Schmidt erhält für seine Spenden nach § 34g EStG eine Steuerermäßigung in Höhe von 825 EUR. Für den Teil der Spenden, der den bei § 34g EStG zu berücksichtigenden Betrag übersteigt (500 EUR), ist ein Sonderausgabenabzug nach § 10b EStG vorzunehmen.

Praxistipp:

Für Spenden und Mitgliedsbeiträge an eine unabhängige Wählervereinigung kann nur eine Steuerermäßigung (§ 34g Nr. 2 EStG) nach den vorgenannten Grundsätzen berücksichtigt werden.

Ein Sonderausgabenabzug für die den Höchstbetrag der Steuerermäßigung übersteigenden Spenden ist nicht möglich (keine politische Partei i.S.d. Parteiengesetzes).

8. Zuwendungen an Stiftungen/Vermögensstock

Differenziert werden muss, ob es sich bei einer Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO um eine Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung handelt oder nicht. Die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung wurden ausgeweitet. Der Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG ist nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen; stellt der Stpfl. keinen Antrag, gelten auch für Vermögensstockspenden die allgemeinen Regelungen nach § 10b Abs. 1 EStG. Im Antragsfall kann die Vermögensstockspende nach § 10b Abs. 1a EStG innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren vom Spender beliebig auf die einzelnen Jahre verteilt werden. Der Höchstbetrag liegt bei 1 Mio. EUR. Auch Spenden in den Vermögensstock einer bereits bestehende Stiftung (sog. Zustiftungen) sind begünstig.

Der besondere Abzugsbetrag kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden (§ 10b Abs. 1a EStG).

Zuwendungen an eine von Todes wegen errichtete Stiftung sind keine abzugsfähigen Spenden des Erblassers:
Zuwendungen in den Vermögensstock einer durch Erbeinsetzung von Todes wegen errichteten Stiftung sind gemäß BFH-Urteil vom 16.02.2011 - X R 46/09 - keine abzugsfähigen Spenden des Erblassers i.S.d. § 10b Abs. 1a EStG , da sie erst mit dem Tod abfließen. Auch die Rückwirkungsfiktion des § 84 BGB (zivilrechtliche Fiktion der Errichtung der Stiftung bereits zum Todeszeitpunkt) berührt den Abflusszeitpunkt von Stiftungsgründungsspenden nicht.

9. Auslandsspenden

Der EuGH hat mit Urteil vom 27.01.2009 - C-318/07 - in der Rechtssache Persche entschieden, dass direkte Spenden an eine gemeinnützige Körperschaft in einem anderen EU-Staat steuerlich berücksichtigt werden können. Gemäß BMF-Schreiben vom 06.04.2010 - IV C 4 - S 2223/07/0005, BStBl. I 2010, 386, sind die Rechtsgrundsätze dieses und des BFH-Urteils vom 27.05.2009 - X R 46/05 bis zu einer gesetzlichen Neuregelung in allen offenen Fällen anzuwenden.

Der Gesetzgeber hat inzwischen nachgebessert (Art. 1 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 08.04.2010, BGBl 2010 I S. 386). Spenden und Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können gem. § 10b Abs. 1 EStG in allen offenen Fällen auch an Einrichtungen gehen, die in einem anderen EU- oder EWR-Staat belegen sind. Auslöser hierfür ist das o.g. EuGH-Urteil vom 27.01.2009 (C-318/07). Die räumliche Erweiterung in Bezug auf die Empfänger gilt gem. § 52 Abs. 24e Satz 5 und 6 EStG in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Dabei sind jedoch die bisherigen, für den jeweiligen Veranlagungszeitraum festgelegten Höchstabzugsgrenzen des § 10b Abs. 1 EStG unverändert zu beachten. Für den Sonderausgabenabzug von Spenden und Mitgliedsbeiträgen ist weitere Voraussetzung, dass der andere Staat aufgrund von Abkommen oder innerstaatlichen Regelungen Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung leistet. Denn wenn es einem Spender nicht gelingen sollte, das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen nachzuweisen, müssen die inländischen Finanzbehörden die Möglichkeit haben, Amtshilfe in Anspruch zu nehmen. Hinzu kommt die Unterstützung von inländischen Beitreibungsmaßnahmen durch den anderen Staat wegen der möglichen Haftungsinanspruchnahme des EU/EWR-Zuwendungsempfängers. Bei der Veranlasserhaftung, die entsteht, wenn jemand veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, ist gem. § 10b Abs. 4 Satz 4 EStG vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen. Die für ihn handelnden natürlichen Personen sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 AO erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind.

Für Spenden ab 2010 an eine juristische Person des öffentlichen Rechts im EU- und EWR-Ausland ist für den Sonderausgabenabzug Voraussetzung, dass natürliche Personen im Inland gefördert werden oder die Tätigkeit auch zum Ansehen Deutschlands beitragen kann.
Für die Feststellung, ob der ausländische Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG erfüllt, gelten die für die Gewährung der Steuerbefreiung nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG für inländische Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen maßgebenden Grundsätze entsprechend. Der ausländische Zuwendungsempfänger muss daher nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (§§ 51 bis 68 AO).

Den Nachweis, dass der ausländische Zuwendungsempfänger die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, hat der inländische Spender gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt durch Vorlage geeigneter Belege (dies wären insbesondere Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung sowie Vorstandsprotokolle) zu erbringen (§ 90 Absatz 2 AO). Bescheinigungen über Zuwendungen von nicht im Inland steuerpflichtigen Organisationen reichen als alleiniger Nachweis nicht aus (BMF-Schreiben vom 16.05.2011 - IV C 4 - S 2223/07/0005:008).

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