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Inhaltsverzeichnis

Tarif

§ 32a EStG

Die steuerliche Belastung ist abhängig von der Höhe des im Rahmen der Veranlagung vom Finanzamt ermittelten zu versteuernden Einkommens. Der Tarif verhält sich progressiv. Jeder Bürger wird nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit der Einkommensteuer belastet und dementsprechend auch z.B. über persönliche Freibeträge entlastet. Je höher das Einkommen ist, umso höher ist auch der individuell anzuwendende persönliche Steuersatz.

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet hinsichtlich der Höhe der Steuer zwei unterschiedliche Tarife. Den Grundtarif und den Splittingtarif. Abgeleitet aus dem Tarif werden zur Ermittlung der Einkommensteuer die Grundtabelle und die Splittingtabelle aufgestellt.

Die Splittingtabelle ist in erster Linie für zusammenveranlagte Ehegatten gedacht und führt bei gleichem Einkommen zu einer günstigeren Besteuerung als die Grundtabelle. Hintergrund dieser scheinbaren Besserstellung ist der progressive Aufbau des Steuertarifs, durch den bei steigendem Einkommen nicht nur die absolute Steuer, sondern auch der relative Steuersatz ansteigen.

Da bei zusammenveranlagten Ehegatten das Einkommen beider Ehegatten zusammengerechnet wird, hätte das bei Anwendung der Grundtabelle zu einer Schlechterstellung der Ehegatten gegenüber zwei Nichtverheirateten mit gleichem Einkommen geführt. Diese Schlechterstellung wird durch die Splittingtabelle ausgeglichen. Sie wird daher auch als familiengerechte Steuertabelle bezeichnet.

Neben Ehegatten, die zusammenveranlagt werden, kommen aber in begrenzten Ausnahmefällen auch noch andere Personen in den Genuss der Splittingtabelle. Zur Anwendung der verschiedenen Tabellen siehe die folgende Übersicht:

  • Splittingtabelle

    1. Ehegatten, die zusammenveranlagt werden

    2. Witwer, Witwe im Jahr nach dem Tod des Ehegatten (Gnadensplitting)

    3. Geschiedene im Scheidungsjahr, wenn sie nicht das ganze Jahr von ihrem Ehegatten getrennt gelebt haben und dieser im Scheidungsjahr wieder neu geheiratet hat.

  • Grundtabelle

    1. Ledige

    2. Verwitwete (Ausnahme s.o.)

    3. Geschiedene (Ausnahme s.o.)

    4. getrennt lebende Ehegatten

    5. Ehegatten bei Antrag auf getrennte Veranlagung (§ 26a EStG)

    6. Ehegatten bei Antrag auf besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung (§ 26c EStG)

    7. Verheiratete, bei denen ein Ehegatte keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (z.B. Gastarbeiter, deren Ehegatte weiter im Heimatland lebt).

Der Einkommensteuertarif wird auf Grund politischer Entscheidungen laufend gesenkt.
Zur Sicherstellung des Existenzminimums jedes einzelnen Bürgers bleibt ein Betrag von 7.664 EUR bzw. 14.470 EUR bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten völlig unbesteuert (Grundfreibetrag). Ab diesen Beträgen steigt dann der Tarif beginnend mit einem Eingangssteuersatz von 15 % progressiv an. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 52.152 EUR bzw. 104.304 EUR bei einer Zusammenveranlagung kommt schließlich dann der Höchst-/Spitzensteuersatz von 42 % zur Anwendung. Ab 2007 erhöht sich der Höchststeuersatz auf 45 % für private zu versteuernde Einkommen ab 250.000 EUR (zusammenveranlagte Ehegatten: 500.000 EUR).

1. Tarifsenkung 1999

Die erste Stufe trat zum 1. Januar 1999 in Kraft.

Sie umfasste gegenüber 1998 folgende Maßnahmen:

  • Anhebung des Grundfreibetrages von 12.365 DM/24.730 DM (Grundtabelle/Splittingtabelle) auf 13.067 DM/26.135 DM. Diese Anhebung stand bereits seit dem JStG 1997 fest und wurde durch das Steuerentlastungsgesetz nicht geändert.

  • Senkung des Eingangssteuersatzes um 2 % von 25,9 % auf 23,9 %;

  • Senkung des Höchststeuersatzes für gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG) von 47 % auf 45 % (32c EStG).

Der Einkommensteuertarif für das Jahr 1999 war dreistufig-linear-progressiv gestaltet. Für 1999 wurde wegen der Absenkung des Eingangssteuersatzes auf 23,9 % vorübergehend eine weitere Tarifstufe von 13.068 DM bis 17.063 DM eingeführt.

2. Tarifsenkung 2000

Die zweite Stufe der Tarifentlastung trat zum 1. Januar 2000 in Kraft. Sie umfasste gegenüber 1999 folgende Maßnahmen:

  • Anhebung des Grundfreibetrages von 13.067 DM/26.135 DM auf 13.499 DM/26.999 DM,

  • Senkung des Eingangssteuersatzes um weitere 1 % von 23,9 % auf 22,9 %,

  • Senkung des Höchststeuersatzes von 53 % auf 51 %,

  • Senkung des Höchststeuersatzes für gewerbliche Einkünfte (§ 32c EStG) von 45 % auf 43 %.

Der Einkommensteuertarif war wie zuvor zweistufig-linear-progressiv gestaltet.

3. Tarifsenkung 2001

Die dritte Stufe der Tarifentlastung trat zum 1. Januar 2001 in Kraft. Sie umfasste gegenüber 2000 folgende Maßnahmen:

  • Anhebung des Grundfreibetrages von 13.499 DM/26.999 DM auf 14.093 DM/28.187 DM

  • Senkung des Eingangssteuersatzes um 3 % von 22,9 % auf 19,9 %;

  • Senkung des Höchststeuersatzes von 51 % auf 48,5 %;

  • Ersatz des § 32c EStG durch die pauschale Gewerbesteueranrechnung des § 35 EStG

4. Tarif 2002/2003

Tarifänderungen für 2002 und 2003 gegenüber dem Tarif 2001 ergaben sich nur durch die Umstellung von DM auf EUR

  • Grundfreibetrag von 7.235 EUR/14.470 EUR

  • Eingangssteuersatz 19,9 %;

  • Höchststeuersatz 48,5 %.

Zunächst war die vierte Stufe der Tarifentlastung bereits für 2003 vorgesehen. Mit dem Flutopfersolidaritätsgesetz wurde diese vierte Stufe ausgesetzt und auf 2004 verschoben. Der Tarif 2002 und 2003 war daher identisch. Tarifsenkungen erfolgen also in 2004 und in 2005.

5. Tarif 2004

Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2004 sind folgende Regelungen getroffen worden:

  • Grundfreibetrag von 7.664 EUR/15.328 EUR

  • Eingangssteuersatz 16,0 %;

  • Höchststeuersatz 45,0 %.

6. Tarif 2005/2006

Die fünfte Stufe der Tarifentlastung tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft:

  • Grundfreibetrag von 7.664 EUR/15.328 EUR

  • Eingangssteuersatz 15,0 %;

  • Höchststeuersatz 42,0 %.

7. Tarif 2007/2008

Der Höchststeuersatz wurde ab 2007 für Steuerpflichtige mit einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 EUR / 500.000 EUR auf 45 % angehoben ("Reichensteuer"), da der Bundesrat am 07.07.2006 dem Steueränderungsgesetz 2007 zugestimmt hatte, vgl. § 32a Abs. 1 Nr. 5 EStG i.d.F.d. Steueränderungsgesetzes 2007. Gewinneinkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG (Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständige Arbeit) wurden ausgenommen. Dazu wurde ein Entlastungsbetrag im Rahmen des neuen § 32c EStG eingeführt. Wegen der ab 2008 vorgenommenen Unternehmensteuerreform wurde der Entlastungsbetrag nach § 32c EStG nur für den VZ 2007 gewährt.

Beispiel:

Der ledige Geschäftsführer erzielt in 2007 ein zu versteuerndes Einkommen von 300.000 EUR (ausschließlich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit). Die 250.000 EUR übersteigenden Einkünfte betragen 300.000 EUR - 250.000 EUR = 50.000 EUR. Der Steuerzuschlag beträgt 3 % von 50.000 EUR = 1.500 EUR.

8. Tarif 2009 - 2012

Über das Konjunkturprogramm II erfolgt ab 01.01.2009 eine Anhebung des Grundfreibetrags um 170 EUR auf 7.834 EUR. Als Einstieg in einen Abbau der Progressionswirkung werden die übrigen Eckwerte ab 01.01.2009 um 400 EUR nach rechts verschoben. Der Eingangssteuersatz wird ab 2009 von 15 % auf 14 % verringert. Ab 01.01.2010 erfolgt eine weitere Anhebung des Grundfreibetrags auf dann 8.004 EUR und eine weitere "Rechtsverschiebung" der Tarifeckwerte um 330 EUR.

9. Tarifermäßigung gem. § 34 EStG

Hat der Steuerpflichtige neben außerordentlichen Einkünften i.S.v. § 34 Abs. 2 EStG auch steuerfreie Einnahmen i.S.v. § 32b Abs. 1 EStG bezogen, so sind diese in der Weise in die Berechnung nach § 34 Abs. 1 EStG einzubeziehen, dass sie in voller Höhe dem verbleibenden zu versteuernden Einkommen hinzugerechnet werden (BFH, 22.09.2009 - IX R 93/07, Anschluss an BFH, 17.01.2008 - VI R 44/07).

Eine die Anwendung von § 34 EStG rechtfertigende Zusammenballung von Einkünften kommt auch dann in Betracht, wenn zu einer Hauptentschädigungsleistung eine in einem anderen Veranlagungszeitraum zufließende minimale Teilleistung hinzukommt (BFH, 25.08.2009 - IX R 11/09).

Die rückwirkende Anwendung der Fünftel-Regelung ab dem VZ 1999 (§ 34 Abs. 1 i.V. mit § 52 Abs. 47 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002) ist wegen Verstoßes gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes teilweise verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06).

10. Kalte Progression

Der steuerliche Grundfreibetrag beträgt derzeit 8.004 EUR jährlich. Für jeden über dem Grundfreibetrag verdienten Euro ist ein eigener Steuersatz fällig. Er fängt für Ledige mit 14 % bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 8.005 EUR an und beträgt von 52.882 EUR und mehr 42 %. Bei Best-Verdienern von über 250.000 EUR und mehr (Ledige) wird die sog. Reichensteuer von 45 % fällig.

Die sog. kalte Progression ist eine Art "heimliche Steuererhöhung". Lohnzuwächse werden durch die höhere Einkommensteuerbelastung zu großen Teilen aufgezehrt. Der progressive Steuertarif führt dazu, dass der Steuerzahler einen zunehmenden Anteil an den Fiskus abliefern muss.

Bei niedrigeren Einkünften schlägt dies durch den anfangs starken Tarifanstieg deutlicher durch als bei hohen Einkünften. Besonders problematisch ist dies, wenn mit nominalen Lohnerhöhungen lediglich die Preissteigerung ausgeglichen werden soll (Inflationsausgleich), im Ergebnis aber durch die steuerliche Progressionswirkung gar nicht so viel übrig bleibt.

Begrifflich von der kalten Progression zu unterscheiden ist der sog. Mittelstandsbauch. Dieser entsteht, weil der progressive Steuertarif zwischen 14 % und 42 % nicht gleichmäßig steigt, sondern bis zu einem Einkommen von 13.469 EUR sehr steil. Bereits von 13.470 EUR an wird ein Grenzsteuersatz von 23,97 % fällig. Danach verläuft die Kurve wesentlich flacher, bis bei 52.882 EUR schließlich 42 % gelten. Fazit daraus ist, dass kleinere und mittlere Einkommen proportional höher belastet werden.

Die Bundesregierung will mit einem Gesetz zum Abbau der kalten Progression der Progressionswirkung entgegensteuern.

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