Wohnung
EigRentG
§ 92a EStG
EigZulG
Der Wohnungsbegriff ist im Einkommensteuerrecht ein häufig verwendeter Begriff. Besondere Bedeutung hat die Wohnung bei der Wohneigentumsförderung nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) und dem Eigenheimrentengesetz (EigRentG, siehe Altersvorsorge - Eigenheimrente).
Die Eigenheimzulage ist allerdings mit Wirkung zum 01.01.2006 abgeschafft worden, sodass für Wohneigentum, das nach dem 31.12.2005 angeschafft oder mit dessen Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen wurde, kein Anspruch mehr auf Eigenheimzulage besteht (siehe Eigenheimzulage - Wohneigentumsförderung). Seit dem 01.01.2008 kommt allerdings eine Förderung des Erwerbs einer Eigentumswohnung durch das Eigenheimrentengesetz infrage ("Wohn-Riester").
Eine Wohnung liegt immer dann vor, wenn sie die bewertungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt. Nach dem Bewertungsrecht, und damit von Bedeutung für die einkommensteuerliche Berücksichtigung, liegt eine Wohnung immer dann vor, wenn
mehrere Räume gegenüber anderen Wohnungen oder Räumen, insbesondere Wohnräumen, baulich abgeschlossen sind;
sie einen eigenen Zugang hat;
sie Wohnzwecken dient oder zu dienen bestimmt ist;
sie eine Mindestgröße aufweist;
sie die zur Führung eines Haushalts notwendigen Räume aufweist.
Zu 1. und 2.:
Bauliche Abgeschlossenheit und eigener Zugang bestimmen die Anzahl der im Gebäude befindlichen Wohnungen. Fehlen bauliche Abgeschlossenheit und/oder der eigene Zugang, dann handelt es sich nicht um eine Wohnung im bewertungsrechtlichen Sinne. Die bewertungsrechtlich vorgenommene Zuordnung zu einer Grundstücksart im Einheitswertbescheid, ist für die einkommensteuerliche Zuordnung maßgeblich.
Zu 3.:
Die Raumeinheit muss die Voraussetzung erfüllen, dass sie tatsächlich zu Wohnzwecken genutzt wird. Steht die Wohnung leer, muss sicher gestellt sein, dass die Wohnung zu Wohnzwecken bestimmt ist. Es liegt keine Wohnung vor, wenn die Räume zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken genutzt werden.
Zu 4.:
Die Wohnung muss eine bestimmte Mindestgröße aufweisen. Ausreichend sind bei einer Wohnung in einem Ein- oder Zweifamilienhaus 23 qm (BFH, 20.06.1985 - III R 71/83, BStBl II 1985, 582 und BFH, 04.07.1990 - II R 74/87, BStBl II 1991, 131). Bei einem Appartement in einem Alten- oder Wohnheim reichen ggf. bereits 20 qm Wohnfläche (BFH, 30.04.1982 - III R 33/80, BStBl II 1982, 671). Nach dem Eigenheimrentengesetz ist eine Wohnung nur dann begünstigt, wenn sie in einem eigenen Haus liegt, es eine eigene Eigentumswohnung oder eine Genossenschaftswohnung einer eingetragenen Genossenschaft ist (§ 92a Abs. 1 Satz 2 EStG i. d. F. des EigRentG).
Zu 5.:
In der Wohnung muss die Möglichkeit bestehen, einen selbstständigen Haushalt zu führen. Der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, ob es sich um eine nach dem EigZulG oder dem Eigenheimrentengesetz begünstigte Wohnung handelt, sind die Verhältnisse im jeweiligen Jahr des Begünstigungs- bzw. Förderzeitraums. Das bedeutet nicht, dass dort auch tatsächlich ein selbstständiger Haushalt geführt werden muss. Voraussetzung ist also, dass die Wohnung über eine Küche bzw. Küchenanschlüsse verfügen muss und über eine eigene Toilette.
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