Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


#154628

Inhaltsverzeichnis

Zukunftssicherungsleistungen

§ 3 Nr. 62 EStG

§ 2 Abs. 2 Nr. 3 LStDV

Gesetzliche Leistungen des Arbeitgebers, um den Arbeitnehmer oder seine Angehörigen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes sicherzustellen (Zukunftssicherung), sind steuerfrei. Steuerfreiheit besteht allerdings stets nur in Höhe der Leistung, zu der der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist (§ 3 Nr. 62 EStG). Entscheidungen der Sozialversicherungsträger entfalten im Besteuerungsverfahren Bindungswirkung (BFH, 21.01.2010 - VI R 52/08, BFH/NV 2010, 1169), soweit sie nicht offensichtlich rechtswidrig sind (Anschluss an BFH, 06.06.2002 - VI R 178/97, BStBl II 2003, 34). Zukunftssicherungsleistungen, die ein inländischer Arbeitgeber für einen unbeschränkt steuerpflichtigen schwedischen Arbeitnehmer auf vertraglicher Grundlage an niederländische und schwedische Versicherungsunternehmen entrichtet, sind Arbeitslohn, der nicht nach § 3 Nr. 62 Satz 1 EStG von der Steuer befreit ist (BFH, 28.05.2009 - VI R 27/06). Übernimmt der Arbeitgeber z.B. auch die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, so ist dies steuerpflichtiger Arbeitslohn. Für Zukunftssicherungsleistungen ist teilweise eine Pauschalierung der Lohnsteuer möglich, insbesondere bei Altfällen im Falle einer Direktversicherung. Einzelheiten sind in R 3.62 LStR geregelt. Für Neuverträge im Rahmen der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung kann der Arbeitgeber ab 2005 nur noch steuerfreie Einzahlungen gem. § 3 Nr. 63 EStG bzw. gem. § 3 Nr. 56 EStG leisten.

Die Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers an die Versorgungseinrichtung seiner Arbeitnehmer stellen Barlohn und nicht begünstigte Sachbezüge dar (BFH, 26.11.2002 - VI R 161/01, BStBl II 2003, 331 sowie BFH, 26.11.2002 - VI R 68/01, BStBl II 2003, 492). Die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR gilt also nicht für Zukunftssicherungsleistungen.

Die Möglichkeiten der Zukunftssicherung sind über die Neuregelung zur betrieblichen Altersversorgung ab 01.01.2002 erheblich erweitert worden.

Inhaltsverzeichnis


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin