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Allgemeiner Umsatzsteuersatz

§ 12 Abs. 1 UStG

Der allgemeine Steuersatz von 19 % ist immer dann anzuwenden, wenn ein Umsatz vorliegt, für den kein anderer Steuersatz gilt. Das ist auch für die Umsätze der Fall, die eine Ausnahme bei dem ermäßigten Steuersatz darstellen (z.B. Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle).

Hinweis:

Ab dem 01.01.2007 wurde der allgemeine Umsatzsteuersatz von 16 % auf 19 % angehoben (Haushaltsbegleitgesetz 2006).

Zu den Auswirkungen der Anhebung des Steuersatzes auf Lieferungen und sonstige Leistungen vgl. Erhöhung des allgemeinen Umsatzsteuersatzes

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