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Inhaltsverzeichnis

Vergütung von Vorsteuern

§ 18 Abs. 9 UStG

§§ 59 ff UStDV

1. Änderung des Verfahrens für Anträge ab 01.01.2010

Durch das Jahressteuergesetz 2009 wurden Änderungen beim Verfahren zur Vergütung von Vorsteuern umgesetzt. Es wird vom Verfahrensablauf nunmehr danach unterschieden, ob der beantragende Unternehmer seinen Sitz innerhalb der EU-Mitgliedstaaten oder im Drittlandsgebiet hat. Umfangreiche Ausführungen hierzu sind im Schreiben des BMF, 03.12.2009 - IV B 9 - S 7359 /09/10001 enthalten.

2. Allgemeines

Umsatzsteuern, die einem Unternehmer in einem anderen Staat in Rechnung gestellt worden sind, können nicht als Vorsteuern im eigenen Mitgliedstaat abgezogen werden.

Beispiel:

Der deutsche Unternehmer D muss seinen Kleinlaster auf einer betrieblichen Fahrt in Spanien reparieren lassen. Ihm wird vom spanischen Unternehmer S folgende Rechnung ausgestellt:

Gesamt

5.8 00 EUR

Neuer Motor inkl. Einbau

5.000 EUR

+ Umsatzsteuer 16 %

800 EUR

-----------------------

Lösung:

Die vom spanischen Unternehmer in Rechnung gestellte Umsatzsteuer kann in Deutschland nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Um eine endgültige Umsatzsteuerbelastung des Unternehmers zu vermeiden, wurde das Vergütungsverfahren eingeführt. Es soll dazu beitragen, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen. Ohne dieses Verfahren würde die Umsatzsteuer des anderen Staates im Unternehmen des Leistungsempfängers zum Kostenfaktor werden.

3. Voraussetzungen für die Vorsteuervergütung

  • Der Steuerpflichtige, der die Vergütung in einem EU-Mitgliedstaat (im Beispiel: Spanien) beantragt, muss seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat (im Beispiel: Deutschland) haben. Er darf auch keine feste Niederlassung im Vergütungsland (im Beispiel: Spanien) haben. Für Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, gelten weitere Voraussetzungen (s.u. 4.).

  • Im gleichen Zeitraum darf der Antragsteller/Leistungsempfänger (im Bspl.: der Unternehmer D) im jeweiligen Vergütungsland (im Beispiel: Spanien) keine oder nur steuerfreie Umsätze erbracht haben.

  • Die dem Antragsteller in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge müssten bei einem im Inland ansässigen Unternehmer im allgemeinen Verfahren als Vorsteuer abzugsfähig sein. D.h. die Steuern müssen im Zusammenhang mit der unternehmerischen Tätigkeit stehen und dürfen nicht vom Abzug ausgeschlossen sein.

  • Zu beachten ist, dass einige Vorsteuern in verschiedenen Staaten nicht oder nur zum Teil erstattet werden (z.B. Vorsteuern aus Bewirtungsaufwendungen).

4. Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU

Eine Vergütung von deutschen Vorsteuern an nicht in der EU ansässige Unternehmer erfolgt nur dann, wenn

  • im Sitzstaat dieses Unternehmers keine Umsatzsteuer erhoben wird oder

  • im Fall der Erhebung einer Umsatzsteuer eine Vergütung an in Deutschland ansässige Unternehmer erfolgt (Gegenseitigkeit).

Die Länder, bei denen die Gegenseitigkeit gegeben oder nicht gegeben ist, werden durch BMF-Schreiben bekannt gegeben (siehe BMF 23.07.2010 - IV D 3 - S 7359/07/10009).

5. Antragsverfahren für Unternehmer mit Sitz innerhalb der EU

5.1 Zuständige Behörde

Ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (Leistungsempfänger) kann die Vergütung von Vorsteuern in einem anderen EU-Mitgliedstaat nur noch über die zuständige Stelle im eigenen Mitgliedstaat, in dem der Leistungsempfänger ansässig ist, stellen. Das bedeutet für in Deutschland ansässige Unternehmen, dass die Vorsteuervergütungsanträge beim Bundeszentralamt für Steuern zu stellen sind. Das Bundeszentralamt für Steuern leitet den Antrag mit weiteren Informationen an das Vergütungsland innerhalb der EU weiter.

Sofern sich ein im Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer (Leistungsempfänger) Vorsteuern aus einem Drittland erstatten lassen möchte, so hat er sich direkt an den entsprechenden Staat zu wenden. Es hängt dann von den Regelungen des jeweiligen Drittstaates ab, ob und - wenn ja - wie eine Erstattung der Vorsteuern vorgenommen werden kann.

Ein ähnliches Verfahren wie das Vorsteuervergütungsverfahren in der EU wenden die folgenden Staaten an:

  1. Schweiz
    Eidgenössische Steuerverwaltung
    Hauptabteilung Mehrwertsteuer
    Schwarztorstr.50
    CH-3003 Bern

  2. Kanada
    Infos bei Canadian German Chamber of Industry and Commerce Inc.
    480 University Ave.,
    Suite 1410
    Toronto, Ont. M5G 1V2 / Kanada

  3. Norwegen
    Norwegische Zentrale Erstattungsbehörde
    Ostfold Fylkesskattenkontor
    Postboks 430
    N-1502 Moss

5.2 Antrag

Der Vergütungsantrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung über das in dem jeweiligen Mitgliedstaat, in dem der Unternehmer ansässig ist, eingerichtete elektronische Portal zu übermitteln. Eine schriftliche Bescheinigung des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer ansässig ist, zur Bestätigung der Unternehmereigenschaft ist durch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer nicht mehr beizufügen.

Dem Vergütungsantrag sind auf elektronischem Weg die Rechnungen und Einfuhrbelege in Kopie beizufügen, wenn das Entgelt für den Umsatz oder die Einfuhr mindestens 1 000 EUR, bei Rechnungen über den Bezug von Kraftstoffen mindestens 250 EUR beträgt. Auf Verlangen der zuständigen Behörde müssen u.U. noch Originalbelege vorgelegt werden.

5.3 Mindestantragssumme

Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 EUR betragen. Das gilt nicht, wenn der Vergütungszeitraum das Kalenderjahr oder der letzte Zeitraum des Kalenderjahres ist. Für diese Vergütungszeiträume muss die beantragte Vergütung mindestens 50 EUR betragen

5.4 Antragsfrist

Der Vergütungsantrag ist spätestens neun Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist, einzureichen. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

Der Unternehmer hat den Vergütungsbetrag selbst zu berechnen.

6. Antragsverfahren für Unternehmer mit Sitz außerhalb der EU

Damit ein Unternehmer mit Sitz in einem Drittland die Vorsteuer-Erstattung erhält, muss er im jeweiligen Vergütungsland bei der zentralen Erstattungsbehörde (Übersicht siehe unten) einen Antrag auf einem entsprechenden Vordruck des jeweiligen Vergütungslandes stellen. Die Vordrucke sind beim örtlich zuständigen Finanzamt verfügbar und werden auf Anforderung zugesandt.

Dem Antrag sind die Originale der Rechnungen oder Einfuhrdokumente beizufügen. Außerdem ist eine Bescheinigung der zuständigen Finanzbehörde des Antragstellers beizufügen, dass er Umsatzsteuerpflichtiger ist. Der Antrag ist spätestens neun Monate nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer fällig geworden ist, zu stellen.

Hinweis:

Es handelt sich um eine Ausschlussfrist, die nicht verlängert werden kann.

7. Vergütungszeitraum

Der Antrag ist für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten und höchstens einem Jahr zu stellen. Der Antrag kann sich aber auch auf einen kleineren Zeitraum als drei Monate beziehen, wenn es sich um den Rest eines Kalenderjahres handelt. Zu beachten ist jedoch, dass Anträge für weniger als ein Kalenderjahr den Mindesterstattungsbetrag des Vergütungslandes erreichen muss.

8. Zentrale Erstattungsbehörden

EU-Mitgliedstaat

Zentrale Erstattungsbehörde

Internetseite

Belgien

Bureau Central de T.V.A. pour assujettis etrangers Remboursement
Tour Sablon - 25íeme étage
Rue Stevens
7
B-1000 Bruxelles
Central BTW-kantoor voor buitenlandse belastingsplichtigen
-Teruggaven Zaveltoren - 25ste verdieping
Stevensstraat 7

B-1000 Bruxelles

http://minfin.fgov.be

Bulgarien

Territorial Directorate of NRA Sofia-City 21 Axakov str
BG - 1000 SOFIA

www.minfin.bg

Dänemark

Skattecenter Tønder
8/13 momsdirektiv
Toldbodvej 8
DK - 6330 PADBORG

http://www.toldskat.dk

Estland

Estonian Tax and Customs Board
Narva mnt 9J
15176 Tallin

http://www.emta.ee

Finnland

Uudenmaan verovirasto
NYLANDS SKATTEVERK
P.O. Box 34
FIN - 00052 VERO

www.vero.fi

Frankreich

Direction des résidents à l’étranger et des services généraux
Services des remboursements de la TVA
10 Rue du Centre
F - 93465 Noisy le Grand Cedex

www.impots.gouv.fr

Griechenland

Ministry of Economic Affairs and Finance
14th Directorate of VAT
Sina 2-4
GR - 10672 ATHENS

www.gsis.gov.gr

Irland

Strategic Planning Division
VAT (Unregistered) Repayments
3rd Floor, River House, Charlottes Quay,
IRL - Limerick

http://www.revenue.ie

Italien

Agenzia della Entrate
Centro Operativo di Pescara
Via Rio Sparto 21
I - 65129 Pescara

www.agenziaentrate.it

Lettland

Valsts ienemumu dienesta Lielo nodoklu
maksataju parvalde (Large Taxpayers Board of the State Revenue Service)
Jeruzalemes street 1
LV - 1010 RIGA

www.vid.gov.lv

Litauen

Vilnius County State Tax Inspectorate
Sermuksniu Street 4
LT - 01509 VILNIUS

www.vmi.lt

Luxemburg

Administration de l'Enregistrment et des Domaines
Bureau d' imposition XI Service de Remboursement TVA
67-69, rue Verte
Boite postale 31
L-2010 Luxembourg

www.aed.public.lu

Malta

The Commissioner of VAT
Value Added Tax Department
Centre Point Building
Ta`Paris Road
MT - BIRKIRKARA 13

www.vat.gov.mt

Niederlande

Belastingsdienst Particulieren
Ondernemingen Buitenland Postbus 2865
NL-6401 DJ Heerlen

http://www.belastingdienst.nl

Österreich

Finanzamt Graz-Stadt
Referat für ausländische Unternehmer
Conrad-von-Hötzendorf-Str. 14-18

A-8010 Graz

http://www.bmf.gv.at

Polen

Drugi Urzad Skarbowy
Warszawa-Srodmiescie
ul. Lindleya 14
PL - 02-013 Warszawa Srodmiescie

www.is.waw.pl/USWsrodmiescie2/

Portugal

Direcçâo-Geral das Contribuiçôes e Impostos
Direcçâo de Serviços de Reembolsos do
IVA
Avenida Joâo XXI, 76
P - 1049-065 Lissabon

http://www.dgci.min-financas.pt

Schweden

Skatteverket
Skattekontor 1 Malmö
Utlandsenheten
SE - 20531 MALMÖ

http://www.skatteverket.se

Slowakei

Tax Office 1 Bratislava
Radlinského 37, P.O. Box 89
SK - 817 89 BRATISLAVA 15

www.drsr.sk/wps/portal

Slowenien

Davcni Urad Ljubljana
Tax Office Ljubljana
Dunanjska 22
SlO-1001 Ljubljana

www.durs.gov.si

Spanien

Agencia Estatál de Administración Tributaria
Dependencia Regional de
Gestión Sección de Regimes Especiales
c / Guzman el Bueno, 139 Planta 1a
E-28071 Madrid
Spanien

http://www.aeat.es

Tschechische Republik

Financni urad pro Prahu l.
Stepanska 28
11233 Praha 1

http://cds.mfcr.cz

Ungarn

APEH Eszak-budapesti
Igazgatosaga Külfödiek
Ügyeit Ineszö Föosztaly
Postafiok 39
H-1387
Budapest
Pf. 45

www.apeh.hu

Vereinigtes Königreich

HM Customs and Excise
VAT Overseas Repayments Unit
Custom House
PO Box 34
Londonderry
BT 48 7AE
Northern Ireland

http://www.hmrc.gov.uk

Zypern

Department of Customs & Excise
VAT Service Corner M. Karaoli & Gr. Afxentiou
CY - 1096 NICOSIA

www.mof.gov.cy

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