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Steuerbefreiungen - Gewerbesteuer

§ 3 GewStG

R 3.0 ff. GewStR 2009

Die in § 3 GewStG geregelten Steuerbefreiungen entsprechen weitgehend denen des § 5 KStG. Es handelt sich um subjektive Steuerbefreiungen. Die in der Vorschrift genannten Steuersubjekte werden von der Verpflichtung, Gewerbesteuer zu entrichten, befreit. Die von ihnen unterhaltenen Gewerbebetriebe gelten damit nicht als Steuergegenstand, selbst wenn die Voraussetzungen des § 2 GewStG voll erfüllt sind. Dies gilt allerdings nicht für von diesen Subjekten unterhaltene wirtschaftliche Geschäftsbetriebe.

Von der Gewerbesteuer werden nach § 3 GewStG insbesondere befreit:

  1. das Bundeseisenbahnvermögen (Nr. 1),

  2. Monopolverwaltungen (Nr. 1, nur noch das Branntweinmonopol),

  3. staatliche Lotterieunternehmen (Nr. 1). Wird das Unternehmen in Form einer Kapitalgesellschaft betrieben, deren Anteile ausschließlich von der öffentlichen Hand gehalten werden, greift die Steuerbefreiung nicht (s. Abschnitt 24 GewStR). Zum Einnehmer einer staatlichen Lotterie s. § 13 GewStDV und die Hinweise in H 3.1. GewStH 2009.

  4. die Deutsche Bundesbank (Nr. 2),

  5. bestimmte Banken und Kreditinstitute (Nr. 2),

  6. gemeinnützige Organisationen i.S.d. §§ 51 ff AO (Nr. 6) (zu gemeinnützigen Stiftungen vgl. Stiftungen und Kürzungen - Spenden),

  7. rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen der Unternehmen, soweit sie nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG auch von der Körperschaftsteuer befreit sind (Nr. 9). Nichtrechtsfähige Unterstützungskassen werden ebenfalls nicht nach § 2 Abs. 3 GewStG der Gewerbesteuerpflicht unterworfen.

  8. öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen von Berufsgruppen, deren Angehörige aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglieder dieser Einrichtungen sind (Nr. 11),

  9. private Schulen und andere allgemein bildende oder berufsbildende Einrichtungen, soweit ihre Leistungen nach dem UStG von der Umsatzsteuer befreit sind (Nr. 13).

    Hinweis:

    Einer Prüfung der Frage, ob die in Nr. 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es nicht, wenn der Betrieb einer Unterrichtsanstalt als Ausübung eines freien Berufs anzusehen ist (H 3.13 [Betrieb einer Unterrichtsanstalt als Ausübung eines freien Berufs] GewStH 2009 und H 15.6 [Unterrichtende Tätigkeit] EStH).

  10. § 3 Nr. 2 und 17 GewStG: Steuerbefreiung für Siedlungsgesellschaften. Im JStG 2008 wurde in § 5 Abs. 1 Nr. 12 KStG die Körperschaftsteuerbefreiung dahingehend geändert, dass nicht nur Siedlungsunternehmen nach dem Reichssiedlungsgesetz, sondern auch nach den Landesgesetzen befreit sind. Das GewStG wurde nicht angepasst. Dies wurde durch das JStG 2009 rückwirkend ab dem Erhebungszeitraum 2008 nachgeholt und damit auch Siedlungsgesellschaften von der Gewerbesteuer befreit.

  11. Der Pensionssicherungsverein, der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, wenn auch die Körperschaftsteuerbefreiung greift (Nr. 19),

  12. Krankenhäuser, Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime, Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen, wenn die weiteren Voraussetzungen der Nr. 20 vorliegen (s. dazu näher R 3.20 GewStR 2009).

    Hinweis:

    Aufgrund der Neufassung des § 4 Nr. 16 UStG durch das JStG 2009 stimmen § 3 Nr. 20d GewStG und § 4 Nr. 16e UStG nicht mehr wörtlich überein. Der in Abschnitt 31 Abs. 5 Satz 1 GewStR VZ 2009 enthaltende Hinweis, durch den i.d.R. eine deckungsgleiche Anwendung gewährleistet wurde, ist daher in den GewStR 2009 nicht mehr enthalten.
    Die bis zum Jahr 2008 geltenden Grundsätze bei der Auslegung des § 4 Nr. 16e UStG können zunächst für Zwecke des § 3 Nr. 20d) GewStG unverändert angewendet werden (s. FinMin NRW, 11.06.2010 - G 1310 - 10 V B 1, FR 2010, 634).

  13. Unternehmen, die als Einrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute der Sicherung der Einlagen eines gefährdeten Kreditinstitutes dienen, wenn auch die Körperschaftsteuerbefreiung nach § 5 Nr. 16 KStG greift (Nr. 21),

  14. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften i.S.d. Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17.12.1986 (UBGG),

  15. bestimmte Kapitalbeteiligungsgesellschaften für die mittelständische Wirtschaft (Nr. 24).

Steuerbefreiungen können sich auch aus anderen Gesetzen oder Verordnungen ergeben, die ohne Weiteres anzuwenden sind (s. R 3.0 GewStR 2009).

Zu Steuerbefreiungen im Rahmen einer Organschaft s. das Stichwort "Organschaft - Gewerbesteuer".

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