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Hinzurechnungen - Spenden

§ 8 Nr. 9 GewStG

R 8.5 GewStR 2009

Bei Körperschaftsteuerpflichtigen sind Spenden nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG in begrenzter Höhe abziehbar. Dadurch wird das Einkommen und damit die Ausgangsgröße nach § 7 GewStG in Höhe der abziehbaren Spenden gemindert.

Das Gewerbesteuergesetz sieht einen eigenen Spendenabzug in § 9 Nr. 5 GewStG vor, der für alle Gewerbebetriebe, unabhängig von der Rechtsform, anzuwenden ist. Um die gleiche Ausgangsbasis bei allen Steuerpflichtigen bei der Gewerbesteuer zu schaffen, muss daher durch § 8 Nr. 9 GewStG bei Körperschaftsteuerpflichtigen der berücksichtige Spendenabzug (s. dazu R 8.5 Satz 3 GewStR 2009) rückgängig gemacht werden. Bei Unternehmen von natürlichen Personen ist dies nicht notwendig, da bei diesen der Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht um Spenden gemindert ist. Sie sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen.

Bei den der Körperschaftsteuer unterliegenden Gewerbebetrieben sind die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG dem Gewinn hinzuzurechnen (§ 8 Nr. 9 GewStG). Dies sind:

  • die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge)

  • zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 AO

  • an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse.

Nicht begünstigt nach dem KStG und damit auch nicht nach § 8 Nr. 9 GewStG hinzuzurechnen sind :

  • Zuwendungen, auf die § 8 Abs. 3 KStG anzuwenden ist (verdeckte Gewinnausschüttungen, verdeckte Einlagen) oder

  • Mitgliedsbeiträge an Körperschaften, soweit sie geleistet werden für

    • den Sport (§ 52 Abs. 2 Nr. 21 AO),

    • kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,

    • die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Abs. 2 Nr. 22 AO) oder

    • Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO.

  • Seit dem Veranlagungszeitraum 1994 sind Spenden an politische Parteien (§ 9 Nr. 3 b KStG a.F.) sowie Beiträge und Spenden an Vereine ohne Parteicharakter, die sich an Wahlen beteiligen (§ 9 Nr. 3c KStG a.F.) ebenfalls nicht mehr abzugsfähig, da sie im Gesetz nicht genannt werden.

Insoweit erfolgt dann aber eine Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 Nr. 5 GewStG, allerdings mit eigener Höchstbetragsberechnung für die Gewerbesteuer (Kürzungen - Spenden).

Beispiel:

Eine GmbH hat vor Spendenabzug ein vorläufiges körperschaftsteuerliches Einkommen von 400.000 EUR. Die Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter haben 2.800.000 EUR betragen. In dem betreffenden Jahr sind folgende Spendenausgaben erbracht worden:

  • an politische Parteien 20.000 EUR,

  • zur Förderung wissenschaftlicher Zwecke 50.000 EUR

  • zur Förderung kirchlicher Zwecke 35.000 EUR.

Lösung:
Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG können die Spenden zur Förderung wissenschaftlichen Zwecke (nach § 52 Abs. 1, 2 Nr. 1 AO) und zur Förderung kirchlicher Zwecke (§ 54 AO) abgezogen werden. Die Spenden an politische Parteien sind nicht anzusetzen.
Höchstens abzugsfähig sind 20 % von 400.000 EUR = 80.000 EUR. Alternativ: 4 Promille von 2.800.000 EUR = 11.200 EUR.
Gekürzt werden kann der höhere Betrag, hier also die dem Grunde und dder Höhe nach begünstigten Spenden in Höhe von 80.000 EUR.
Dieser Betrag ist nach § 8 Nr. 9 GewStG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG für Gewerbesteuerzwecke wieder hinzuzurechnen, weil dieser Betrag bereits das zu versteuernde Einkommen für die Körperschaftsteuer gemindert hat.
Die Spenden an politische Parteien bzw. der 80.000 EUR übersteigende Betrag sind weder bei der Körperschaftsteuer noch bei der Gewerbesteuer abzugsfähig sind, sodass auch keine Korrektur erforderlich ist.

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