Kinderfreibetrag
Neben dem Kinderfreibetrag gibt es für jedes Kind noch einen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (Erziehungsfreibetrag). Die Voraussetzungen für die Freibeträge sind die gleichen wie beim Kindergeld.
Für jedes Kind gibt es die vollen Freibeträge nur einmal. Eltern teilen sich die Freibeträge (Halbteilungsprinzip). Nach § 32 Abs. 6 Satz 6 bis 11 Einkommensteuergesetz kann der Kinderfreibetrag von einem Elternteil auf den anderen übertragen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn ein Elternteil mangels Leistungsfähigkeit dem Kind gegenüber nicht unterhaltspflichtig ist.
Ab 01.01.2012 darf eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- sowie Ausbildungsbedarf auf den Elternteil, bei dem das Kind lebt bzw. gemeldet ist, nicht mehr erfolgen, wenn der andere Elternteil für die Betreuung, Ausbildung und Erziehung des Kindes zahlt.
Das Kindergeld ist eine Art Vorauszahlung auf den Steuervorteil durch die Freibeträge für Kinder. Im Steuerbescheid rechnet das Finanzamt automatisch aus, was für die Eltern günstiger ist: das Kindergeld oder die Freibeträge. In dieser Günstigerprüfung kommt es auf die Höhe des Einkommens der Eltern an: Ab einer bestimmten Höhe werden die Freibeträge abgezogen. Für Eltern mit niedrigerem Einkommen bleibt es beim Kindergeld.
Für die Berechnung von Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer werden in jedem Fall die Kinderfreibeträge abgezogen, unabhängig davon, was am Ende für die Eltern günstiger ist.
Jahr | Kinderfreibetrag | Erziehungsfreibetrag |
---|---|---|
2020 | 5.172,– € | 2.640,– € |
2019 | 4.980,– € | 2.640,– € |
2018 | 4.788,– € | 2.640,– € |
2017 | 4.716,– € | 2.640,– € |
2016 | 4.608,– € | 2.640,– € |
2015 | 4.512,– € | 2.640,– € |
2010 bis 2014 | 4.368,– € | 2.640,– € |
2009 | 3.864,– € | 2.160,– € |