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Liebhaberei

Liebhaberei wird von der Finanzverwaltung angenommen, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt.

Bei einer vorübergehenden Erzielung von Verlusten liegt noch keine Liebhaberei vor, falls die Tätigkeit auf Dauer zu positiven Einkünften führen kann. Auch wenn die unternehmerische Tätigkeit nach längeren Anlaufverlusten schließlich eingestellt wird, liegt noch keine Liebhaberei vor.

Wurden jedoch keine Anstrengungen unternommen, die schlechte Ertragslage zu verbessern, kann dies ein Indiz für die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht sein. Auch bei einer Erzielung von Einnahmen, die nicht über die Selbstkosten hinaus gehen, kann eine Liebhaberei angenommen werden.

Eine gewerbliche Tätigkeit, eine freiberufliche sowie eine selbstständige Tätigkeit, eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, aber auch eine Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit kann bei mangelnder Gewinnerzielungsabsicht als Liebhaberei gelten.

Qualifiziert die Finanzverwaltung eine Tätigkeit als Liebhaberei, wird die Tätigkeit der privaten Lebensführung zugeordnet. Damit können erzielte Verluste steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Verluste, die bereits vor der Qualifizierung der unternehmerischen Tätigkeit in einen Liebhabereibetrieb erzielt wurden, können als nachträgliche Betriebsausgaben angesetzt werden, falls eine Verrechnung der Verluste mit dem Aktivvermögen des Unternehmens mangels Masse nicht möglich war.

Eine geringfügige Tätigkeit zum Ende einer freiberuflichen Laufbahn kann vom Finanzamt als Liebhaberei eingestuft werden, wenn hohe Verluste entstehen und diese nicht mit zukünftigen Gewinnen ausgeglichen werden können (Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.02.2004, IV R 43/02).

Gesetze und Urteile (Quellen)

BFH 26.02.2004, IV R 43/02

§ 12 EStG

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