Mini-Job
Die Neuregelung zum 450,–-Euro-Job (Mini-Job) trat am 01.01.2013 in Kraft (»Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt«). Sie ersetzt die bisherigen Bestimmungen über geringfügige Beschäftigungsverhältnisse im Bereich eines jahresdurchschnittlichen Monatsverdienstes von bis zu 400,– €, die seit ihrer Einführung am 01.04.2003 galten.
Rechtslage seit 01.01.2013
Eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt seit 01.01.2013 vor, wenn der Arbeitslohn nicht höher ist als 450,– € im Monat ist. Hierbei wird eine Jahresbetrachtung zugrunde gelegt, d.h. das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt darf im Jahresdurchschnitt 450,– € nicht übersteigen.
Neu eingeführt wurde eine generelle Rentenversicherungspflicht für alle nach dem 01.01.2013 aufgenommenen Beschäftigungsverhältnisse, von der sich der betreffende Arbeitnehmer nur auf Antrag befreien lassen kann.
Bisher bestehende Arbeitsverhältnisse in der Gleitzone zwischen 400,01 € und 450,– € unterliegen grundsätzlich bis zum 31.12.2014 der Sozialversicherungspflicht, wenn nicht bis zum 02.04.2013 eine Befreiung beantragt wird. Eine Sonderregelung gilt für die Rentenversicherung, in der eine Befreiung erst ab 01.01.2015 möglich sein wird.
Der Arbeitgeber muss auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 30 %. Diese setzt sich wie folgt zusammen:
15 % für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3 SGB VI),
13 % für die gesetzliche Krankenversicherung, falls Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 249b SGB V),
2 % für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (§ 40a Abs. 2 EStG).
Sind Beschäftigte privat versichert oder gesetzlich nicht krankenversichert, verringert sich die Mini-Job Pauschale.
Wird eine haushaltsnahe Tätigkeit in einem Privathaushalt ausgeübt, verringert sich das Entgelt an die Bundesknappschaft auf 12 %. Es setzt sich dann wie folgt zusammen:
5 % für die gesetzliche Rentenversicherung (§ 172 Abs. 3a SGB VI),
5 % für die gesetzliche Krankenversicherung, falls Sie in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind (§ 249b SGB V),
2 % für die Steuer, und zwar für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (§ 40a Abs. 2 EStG).
Sind Beschäftigte privat versichert oder gesetzlich nicht krankenversichert, verringert sich bei einer haushaltsnahen Tätigkeit die Mini-Job Pauschale auf 17 %.
Neben den Pauschalen von 30 % und 12 % haben Arbeitgeber mit weniger als 30 Beschäftigten zusätzliche Umlagen zu entrichten. Damit wird eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall (1,0 %) und bei Mutterschutz Erstattungsansprüche des Arbeitgebers (0,30 %) gegenüber der Knappschaft erworben. Des Weiteren werden eine Insolvenzgeldumlage (0,09 % im Jahr 2017, ab 2018: 0,06 %) und ein individueller Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung erhoben.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 35a EStG
§ 40a EStG