Nichtveranlagungsbescheinigung
Das Wohnsitzfinanzamt erteilt dem Steuerpflichtigen eine Nichtveranlagungsbescheinigung, wenn seine zukünftigen Einkünfte so gering sind, dass eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht zu erwarten ist und im Fall der Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG keine Steuer entsteht.
Die Bescheinigung wird für eine maximale Geltungsdauer von drei Jahren und nur unter dem Vorbehalt des Widerrufes ausgestellt.
Legt der Sparer seinem Kreditinstitut eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, dann werden seine Kapitalerträge von der Abgeltungsteuer freigestellt. Diese freigestellten Zinserträge muss das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern mitteilen, damit die Finanzämter nachträglich prüfen können, ob der Steuerpflichtige seine Kapitaleinkünfte richtig angegeben hat.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 44a Abs. 1 Nr. 2 EStG
§ 45d Abs. 1 Nr. 4 EStG