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Gründungszuschuss

§ 93 f. SGB III

Seit dem 01.08.2006 ersetzt der Gründungszuschuss die bisherige Ich-AG-Förderung sowie das Überbrückungsgeld. Wenn der Existenzgründer noch mindestens 150 Tage einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat, kann er bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit (Gewerbebetrieb/freier Beruf) einen Zuschuss erhalten.

Die Förderung besteht aus zwei Phasen und kann max. 15 Monate gewährt werden.

Grundförderung:
Gewährt wird sechs Monate lang eine Grundförderung in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeld-I-Anspruchs zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 300 EUR zur Deckung der Sozialversicherungsausgaben.

Aufbauförderung:
Die Förderung kann um neun Monate verlängert werden. In dieser Zeit erhält der Existenzgründer allerdings nur noch die monatliche Pauschale in Höhe von 300 EUR. Über diese Verlängerung der Förderung entscheidet die Agentur für Arbeit.

Seit dem 28.11.2011 ist der Gründungszuschuss bei Neuanträgen keine Pflichtleistung mehr, sondern nur noch eine Ermessensleistung.

Die gesamte Förderung ist steuerfrei; sie unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b EStG.

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