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Inhaltsverzeichnis

Handwerkerleistungen

§ 35a Abs. 3 EStG

1. Voraussetzungen der Steuerermäßigung

Die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ist steuerlich begünstigt (§ 35a Abs. 3 EStG). Es können 20 Prozent der Aufwendungen bis zu einem Betrag von maximal 1.200 EUR im Jahr geltend gemacht werden. Dies gilt für alle handwerklichen Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus, in der Wohnung (ggf. auch in der aus beruflichen oder privaten Gründen gehaltenen Zweitwohnung) und auf dem Grundstück. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um Werbungskosten oder Betriebsausgaben z.B. bei einem vermieteten Objekt handelt.

Absetzbar sind nur die Arbeits- (incl. Fahrt- und Maschinenkosten), nicht aber die Materialkosten. Es sollte auf einen separaten Ausweis der Arbeits- und Materialkosten geachtet werden. Begünstigt ist der Bruttobetrag incl. Umsatzsteuer. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht. Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich. Es reicht wohl aus, wenn der in einer Rechnung ausgewiesene Gesamtbetrag z.B. wie folgt ergänzt wird: Im Rechnungsbetrag sind Materialkosten - bzw. Arbeitskosten - in Höhe von .... enthalten. Doch die Finanzverwaltung wird skeptisch, wenn Gefälligkeitsrechnungen ausgestellt werden, d.h., wenn der Materialanteil erkennbar zu niedrig ausgewiesen wird (vgl. Kurz-Info der OFD Koblenz, 01.06.2006 - S 2296b A - St 32 3, DB 2006, 1652). Die Steuerermäßigung gilt für Eigentümer und für Mieter.

Der BFH hat mit Urteil vom 18.10.2012 - VI R 65/10 - entschieden, dass der auf 1.200 EUR angehobene Höchstbetrag für Handwerkerleistungen erst ab dem VZ 2009 anzuwenden ist

2. Nachweise

Ab 2008 ist es nicht mehr erforderlich, dass Belege dem Finanzamt mit der Steuererklärung eingereicht werden. Sie müssen nur noch auf Anforderung vorgelegt werden.

Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren.

Hinweis:

Das BMF hat im Schreiben vom 15.02.2010 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003 zu haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und haushaltsnahen Dienstleistungen/Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG Stellung genommen. Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind. Ein Muster einer solchen Bescheinigung ist als Anlage 2 dem BMF-Schreiben vom 15.02.2010 beigefügt.

Die Nachweiserfordernisse sind nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige durch Vorlage eines Kontoauszugs belegt, dass die bar gezahlte Gegenleistung durch den Handwerker am Folgetag auf sein Geschäftskonto eingezahlt worden ist (FG Niedersachsen, 22.01.2008 - 13 K 330/07, EFG 2008, 1210). Barzahlungen können nicht anerkannt werden. Die Revision VI R 14/08 wurde vom BFH zurückgewiesen (BFH, 20.11.2008 - VI R 14/08, DStR 2009, 32). Barzahlungen können nach Verwaltungsauffassung auch nicht durch nachträgliche Überweisungen geheilt werden.

Praxistipp:

Um von den Steuervorteilen für Handwerkerleistungen zu profitieren, muss die Rechnung nicht unbedingt vom Auftraggeber beglichen werden. Die Ermäßigung ist auch dann zu gewähren, wenn zum Beispiel die Eltern des betreffenden Steuerzahlers den Betrag zahlen (FG Sachsen, 18.09.2009 - 4 K 645/09).

3. Begünstigte Leistungen

§ 35a Abs. 3 EStG gilt für alle handwerklichen Tätigkeiten für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder kleine Ausbesserungsarbeiten handelt, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden, oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die im Regelfall nur von Fachkräften durchgeführt werden. Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden

  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä,

  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,

  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren

  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z. B. Teppichboden, Parkett, Fliesen)

  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen

  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche

  • Modernisierung des Badezimmers

  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer)

  • Maßnahmen der Gartengestaltung

  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück.

Auch Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen; Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt.

Hinweis:

Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt. Hierzu gehört z.B. der erstmalige Anbau eines Wintergartens noch vor Einzug. Das BMF-Schreiben vom 15.02.2010 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003 enthält in der Anlage 1 eine Übersicht der begünstigten und nicht begünstigten Maßnahmen. Diese sind aber wohl durch die zwischenzeitliche Rechtsprechungsentwickulung z.T. überholt.

Das beauftrage Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein. Es ist auch unerheblich, ob der Auftragnehmer Umsatzsteuer in Rechnung stellt. Auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmer können begünstigte Handwerkerleistungen erbringen.

Hinweis:

Die Anwendungsbereiche der Absätze 2 (haushaltsnahe Dienstleistungen) und 3 (Handwerkerleistungen) des § 35a EStG überschneiden sich nicht. Daher ist es nicht möglich, bei Überschreiten des Höchstbetrags der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG (Handwerkerleistungen) insoweit einen noch nicht ausgeschöpften Höchstbetrag der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) in Anspruch zu nehmen. Bei Maler- und Tapezierarbeiten handelt es sich z.B. nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a EStG begünstigt sind. Nach dem BFH-Urteil vom 06.05.2010, VI R 4/09, handelt es sich vielmehr um Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a EStG. Ist der hierfür vorgesehene Höchstbetrag ausgeschöpft, können die restlichen Kosten somit nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

4. Terrasse/Stellplatz

Begünstigt sind Arbeiten auf dem Grundstück für die Überdachung eines bereits vorhandenen Pkw-Stellplatzes oder einer bereits vorhandenen Terrasse. Nicht begünstigt ist nach Verwaltungsmeinung die Neuerrichtung eines Pkw-Stellplatzes oder einer Terrasse einschließlich der Überdachung. Nach Einzug in das Haus müssten wohl sich noch anschließende Restarbeiten begünstigt sein

5. Gartengestaltung

Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a EStG kann lt. BFH-Urteil vom 13.07.2011 - VI R 61/10 - auch für Erd- und Pflanzarbeiten im Garten eines selbstbewohnten Hauses zu gewähren sein. Insoweit sei ohne Belang, ob der Garten neu angelegt oder etwa ein naturbelassener Garten umgestaltet wird.

Nach Auffassung des BFH kommt es darauf an, ob ein Haushalt vorhanden ist. Wenn ein solcher vorhanden ist, könne auch eine Nutzflächenerweiterung begünstigt sein. Deshalb ist wohl auch ein Wintergartenanbau begünstigt.

6. Pauschalen

Entrichtet der Mieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, liegen (auch) nach Auffassung des BFH gem. Urteil vom 05.07.2012 - VI R 18/10 - keine nach § 35a EStG begünstigten Aufwendungen für Handwerkerleistungen vor.

7. Renovierungsarbeiten des Rechtsnachfolgers

Im Todesfall des Mieters tritt der Erbe als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten des Mietvertrags ein. In solchen Fällen kann unterstellt werden, dass der Erbe in der Wohnung des Vormieters bis zur endgültigen Abwicklung des Mietverhältnisses einen Haushalt unterhält. Die Kosten für die Renovierungsarbeiten sind demnach vom Erben steuerlich absetzbar, und zwar auch dann, wenn er nur mittelbarer Auftraggeber der Leistung ist, weil der Vermieter die Renovierung auf Kosten des Erben veranlasst.

8. Vorweggenommene Aufwendungen

Aufwendungen für eine Gartengestaltung, die der Steuerpflichtige zeitlich deutlich vor seinem Einzug in sein Einfamilienhaus hat durchführen lassen, können nicht als - vorweggenommene - haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG steuerlich berücksichtigt werden, FG Münster, 21.05.2010 - 14 K 1141/08 E).

Die Kläger erwarben im August 2006 ein bebautes Grundstück. Das hierauf befindliche Wohngebäude sollte abgerissen werden, um anschließend eines neues - zu eigenen Wohnzwecken zu nutzendes - Einfamilienhaus zu errichten. Die Verkäuferin konnte das Altgebäude noch bis Dezember 2006 selbst nutzen. Im November 2006 ließen die Kläger auf dem erworbenen Grundstück Gartenarbeiten durchführen. Abriss, Neubau und Einzug der Kläger erfolgten im Jahr 2007. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machten die Kläger die Aufwendungen für die Gartenarbeiten als Steuerermäßigung gem. § 35a EStG geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das Finanzgericht schloss sich der Auffassung des Finanzamts an und führte aus, § 35a EStG setze grds. voraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen ein Haushalt des Steuerpflichtigen in dem betreffenden Objekt begründet worden sein müsse. Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen seien jedenfalls dann nicht steuerlich begünstigt, wenn eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen der Maßnahme und der Begründung des Haushalts durch Einzug liege.

9. KfW-Förderung/Öffentliche Förderungen

Mit dem JStG 2007 wurde § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG VZ 2007 (aktuell: § 35a Abs. 3 EStG) dahingehend ergänzt, dass Maßnahmen, die bereits nach dem zum 01.04.2009 ausgelaufenen CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KFW gefördert werden, nicht zu den begünstigten Handwerkerleistungen zählen.

Nach dem CO2-Programm der KFW werden im Rahmen einer Finanzierungs- oder Zuschussvariante folgende Maßnahmen gefördert:

  • Version A: Energetische Sanierung von selbst genutzten oder vermieteten Wohngebäuden, die bis zum 31.12.1983 fertiggestellt wurden, auf Neubau-Niveau nach der EnEV oder besser oder

  • Version B: sog. Maßnahmenpakete bei Wohngebäuden, die bis zum 31.12.1994 fertiggestellt wurden.

Zu beachten ist, dass nicht nur die eigentlichen Kosten zur Durchführung der Maßnahme begünstigt sind, sondern auch in diesem Zusammenhang stehenden Nebenkosten.

Mit dem JStG 2010 hat der Gesetzgeber klargestellt, dass ab 2011 sämtliche öffentliche Förderungen zu einem Ausschluss der Steuerermäßigung nach § 35a EStG führen.

10. Keine doppelte Förderung

Gemäß BFH-Urteil vom 29.07.2010 - VI R 60/09, können auch zusammen veranlagte Ehegatten die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nur einmal in Anspruch nehmen, selbst wenn sie mehrere Wohnungen nutzen.

11. Wohnung im Ausland

Der Anwendungsbereich der Regelung des § 35a EStG wurde ab 2008 an das Gemeinschaftsrecht angepasst. Begünstigt sind ab 2008 innerhalb der Europäischen Union oder des EWR liegende Haushalte des Steuerpflichtigen. Diese Neuregelung ist nach § 52 Abs. 50b EStG in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Damit sind z.B. bezüglich der Ferienwohnung auf Mallorca anfallende Aufwendungen begünstigt.

12. Verlustvortrag

Die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG geht verloren, wenn beim Steuerpflichtigen in dem Jahr, in dem die Dienstleistung erbracht wurde, keine Einkommensteuer anfällt. Der Rück- bzw. Vortrag des Steuerbonus in ein anderes Kalenderjahr ist nicht möglich (BFH, Urteil vom 29.01.2009 - VI R 44/08).

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