Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


#281836

Inhaltsverzeichnis

Alterseinkünftegesetz

Alterseinkünftegesetz

1. Allgemeiner Überblick

1.1 Gesetzesentwicklung

Mit dem Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen (Alterseinkünftegesetz) vom 05.07.2004 (BGBl. I 2004, 1427) reagierte die Bundesregierung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99, BStBl II 2002, 618), in dem die Unvereinbarkeit der unterschiedlichen Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt wurde.

Das Gesetz geht jedoch über die Forderungen des Bundesverfassungsgerichts hinaus. Erklärtes Ziel ist es, den Lebensunterhalt aller Bürger im Alter auch in Zukunft zu sichern. Neben einer Gleichbehandlung aller Versorgungsempfänger wird vor allem der Neugestaltung der Altersvorsorge Rechnung getragen und damit ein transparentes Modell geschaffen. Mit einer schrittweisen Einführung der nachgelagerten Besteuerung - über einen Zeitraum von 35 Jahren - sollen Verwerfungen vermieden werden.

1.2 Schrittweiser Übergang zur nachgelagerten Besteuerung

Das Alterseinkünftegesetz regelt die steuerrechtliche Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen neu. Es erfolgt der schrittweise Übergang zur nachgelagerten Besteuerung, d.h. Altersvorsorgebeiträge werden steuerlich sukzessive stärker entlastet und die darauf beruhenden Renten werden nach und nach stärker besteuert. Nachgelagerte Besteuerung bedeutet im Endergebnis, dass Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung von der Einkommensteuer freigestellt werden und erst die darauf beruhenden Renten (z.B. Rentenzahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung) besteuert werden. Es können also Beiträge für eine angemessene Altersvorsorge als Sonderausgaben abgezogen werden, andererseits unterliegen die darauf beruhenden Altersbezüge der Besteuerung.

1.3 Übergangszeit von 35 Jahren

Neu ist, dass alle gesetzlichen Renten und vergleichbare Renten ab dem Jahr 2005 zu 50 % der Besteuerung unterliegen. Dies gilt für alle, die zuvor bereits Rente beziehen ("Bestandsrenten") oder ab dem Jahr 2005 erstmalig Rente beziehen ("Neufälle").

Der Besteuerungsanteil wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang, also ab dem Jahr 2006, bis zum Jahr 2020 jährlich um jeweils 2 Prozentpunkte angehoben, sodass bei dem Neurentnerjahrgang des Jahres 2020 schließlich 80 Prozent dieser Renten aus Altersvorsorgeverträgen der Besteuerung zu Grunde gelegt werden. Von 2020 bis 2040 steigt der Besteuerungsanteil langsamer - jährlich um einen Prozentpunkt. Nach Ablauf der Übergangszeit (2040) werden Renten und Beamtenpensionen steuerlich gleich behandelt. Der sich an Hand dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird auf Dauer festgeschrieben, d.h. jeder Jahrgang behält "seinen" Festbetrag, der von der Besteuerung ausgeschlossen bleibt.

1.4 Mehrheit der Rentner nicht betroffen

Nach dem Gesetz sind die Bestandsrenten und Neufälle des Jahres 2005 bis zu einer Rente von rund 18.900 EUR / Jahr (rund 1.575 EUR / Monat) für Alleinstehende grundsätzlich steuerfrei. Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Beträge.

Die Durchschnittsrente betrug 2002 in den alten Bundesländern monatlich 750 EUR (entspricht 9.000 EUR / Jahr), in den neuen Bundesländern 870 EUR pro Monat (10.400 EUR / Jahr). Das bedeutet, dass für Durchschnittsrenten auch künftig keine Steuer anfällt. 3/4 der steuerpflichtigen Rentenbezieher werden auch nach neuem Recht lt. Angaben des Bundesfinanzministeriums nicht steuerbelastet sein. Lediglich 1/4 (rund 3,3 Mio. steuerpflichtige Rentnerhaushalte mit erheblichen zusätzlichen Einkünften, z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitaleinkünften) werden nach neuem Steuerrecht steuerbelastet sein. Bereits nach bisher geltendem Recht sind 2 Mio. Rentner steuerbelastet.

Hinweis:

Problematisch wird es jedoch, wenn der Rentner neben seiner Rente noch andere steuerpflichtige Einkünfte hat.

1.5 Pensionsbesteuerung

Da nach Ablauf der Übergangsphase für die Besteuerung (2040) Beamtenpensionen und Renten steuerrechtlich gleich behandelt werden, werden der Versorgungsfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Beamtenpensionen und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag für übrige Einkünfte in angepasster Form fortgeführt und schrittweise für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang in dem Maße verringert, in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhöht werden. Diese Beträge werden für jeden Jahrgang festgeschrieben.

1.6 Steuerfreiheit von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge

Ab 2005 werden auf der Seite der Aufwendungen für die Altersvorsorge 60 % der Vorsorgeaufwendungen zur gesetzlichen Rentenversicherung - und zwar Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil - durch die Neuregelung des Sonderausgabenabzugs von einer Einkommensteuerbelastung freigestellt, bis maximal 60 % von 20.000 EUR pro Jahr, d.h. 12.000 EUR. Dies entspricht einem Abzugsvolumen von monatlich 500 EUR. Um sicherzustellen, dass durch die Systemumstellung keiner schlechter gestellt wird, ist eine sogenannte Günstigerprüfung vorgesehen, d.h. altes Recht geht vor neuem Recht.

Der steuerfreie Anteil der Altersvorsorgeaufwendungen steigt sukzessive bis zum Jahr 2025 auf 100 % der Höchstgrenzen von 20.000 EUR - jedes Jahr um zwei Prozentpunkte. Das bedeutet, dass Altersvorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstgrenze bereits im Jahr 2025 zu 100 % steuerfrei sind, die Besteuerung von 100 % der Renten jedoch erst 15 Jahre später wirksam wird.

Dadurch, dass die Besteuerung von Renten nur schrittweise ansteigt bei gleichzeitiger Verbesserung der Abzugsfähigkeit von Altersvorsorgeaufwendungen, soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden. In außergewöhnlichen Fällen können Rentnerinnen und Rentner, die über mindestens zehn Jahre Rentenbeiträge in Höhe eines Betrags oberhalb des Höchstbeitrages zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, für die auf diesen Beiträgen beruhenden Renten die günstige Besteuerung mit dem Ertragsanteil wählen.

1.7 Privilegien der Kapitallebensversicherungen

Das Steuerprivileg für Kapitallebensversicherungen (Sonderausgabenabzug, Steuerfreiheit der Erträge bei längerer Laufzeit) wird für Verträge zurückgeführt, die ab dem In-Kraft-Treten der Neuregelung abgeschlossen werden. Zur Abmilderung des Progressionseffekts unterliegen die Erträge nur zur Hälfte der Besteuerung, wenn die Vertragsleistungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.

1.8 Gestaltung der Riester-Rente

Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) werden Vereinfachungen für die Steuerpflichtigen und Anbieter umgesetzt. Das Antragsverfahren wird durch die Einführung eines Dauerzulageantrags erheblich vereinfacht. Außerdem werden die sog. "Riester-Produkte" flexibler. So ist u.a. geregelt, dass der Anleger zu Beginn der Auszahlungsphase bis zu 30 % des angesparten Kapitals zur freien Verwendung entnehmen kann. Darüber hinaus wird für Altersvorsorgeverträge, die nach dem 01.01.2006 abgeschlossen werden, die Verwendung geschlechtsneutraler Tarife (Unisex) vorgeschrieben. Dies stellt sicher, dass Frauen und Männer bei gleichen Beiträgen auch die gleichen Leistungen erhalten.

1.9 Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung

Ab 2005 werden auch die Beiträge für eine Direktversicherung steuerfrei gestellt. Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung wird langfristig in allen Fällen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen. Für neu erteilte Versorgungszusagen wird der Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zusätzlich zu den bisher schon bestehenden steuerlich begünstigten Vorsorgemöglichkeiten um bis zu 1.800 EUR erweitert.

2. Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen

§ 10 EStG regelt den Umfang der abziehbaren Aufwendungen für eine Altersvorsorge. Das Abzugsvolumen ist auf einen Betrag von 20.000 EUR begrenzt (Verdoppelung bei zusammenveranlagten Ehegatten). Bei Steuerpflichtigen, die ohne eigene Aufwendungen und ohne Anspruch auf steuerfreie Arbeitgeberbeiträge im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG ganz oder teilweise Anspruch auf eine Altersversorgung erhalten (z.B. Beamte), vermindert sich der Höchstbetrag um einen fiktiven Gesamtrentenversicherungsbeitrag. Dies gewährleistet eine Gleichbehandlung zwischen Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Steuerpflichtigen, die eine Altersversorgung ganz oder teilweise ohne eigene Aufwendungen erlangen. Der fiktive Gesamtbeitrag ermittelt sich unter zu Grundelegung des jeweils zu Beginn des Kalenderjahres gültigen Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten und der vom Steuerpflichtigen aus der betreffenden Tätigkeit erzielten steuerpflichtigen Einnahmen. In diesem Zusammenhang werden - wie bei den in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten Pflichtversicherten - Einnahmen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze nicht angesetzt.

Abzugsfähig sind Beiträge zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Steuerpflichtigen bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder die ergänzende Absicherung des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berufsunfähigkeitsrente), der verminderten Erwerbsfähigkeit (Erwerbsminderungsrente) oder von Hinterbliebenen (Hinterbliebenenrente) vorsieht. Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte des Steuerpflichtigen und die Kinder, für die er Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG erhält. Der Anspruch auf Waisenrente darf längstens für den Zeitraum bestehen, in dem der Rentenberechtigte die Voraussetzungen für die Berücksichtigung als Kind im Sinne des § 32 EStG erfüllt. Die genannten Ansprüche dürfen nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf darüber hinaus kein Anspruch auf Auszahlung bestehen.

Hinweis:

Beiträge von Eltern zur Absicherung der Altersversorgung ihrer Kinder sind nicht begünstigt!

Um einen generationsadäquaten Übergang zu einer vollständigen Abziehbarkeit der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbarer Aufwendungen zu gewährleisten, ist eine Übergangsregelung für die Kalenderjahre 2005 bis 2024 vorgesehen. Dieser Übergang wird in Kongruenz mit dem moderaten Anwachsen der Besteuerung von Leistungen aus entsprechenden Rentenversicherungen vollzogen. Auf diese Weise soll ein verfassungskonformer Übergang zu einer vollständigen nachgelagerten Besteuerung erreicht werden.

Zur Ermittlung der als Sonderausgaben abziehbaren Vorsorgeaufwendungen sind zunächst die zu berücksichtigenden Aufwendungen mit 60 vom Hundert anzusetzen. Von diesem Betrag ist der nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreie Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und ein diesem gleichgestellter steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers abzuziehen. Der verbleibende Rest ist als Sonderausgabe abziehbar. Dieses Verfahren führt dazu, dass bereits im Jahre 2005 mindestens 60 % der Beiträge, aus denen sich zu einem späteren Zeitpunkt die Alterseinkünfte des Steuerpflichtigen ergeben, aus unversteuertem Einkommen geleistet werden.

Der Vomhundertsatz steigt in den Folgejahren für alle Steuerpflichtigen jährlich um zwei Punkte (2006: 62 %; 2010: 70 %; 2012: 74%;2024: 98 %) an. Aufgrund der jährlichen Erhöhung um 2 Prozentpunkte des den Abzugsumfang begrenzenden Vomhundertsatzes wird im Jahr 2025 der vollständige Abzug der zu berücksichtigenden Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Altersversorgung erreicht.

Begünstigte Altersvorsorgeaufwendungen sind Beiträge

  • zur gesetzlichen Rentenversicherung (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag),

  • zur landwirtschaftlichen Alterskasse,

  • zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen sowie

  • zu privaten kapitalgedeckten Leibrentenversicherungen, bei denen die erworbenen Anwartschaften nicht beleihbar, nicht vererblich, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht kapitalisierbar sind (mtl. Auszahlung nicht vor dem 60. Lebensjahr).

Praxistipp:

Die Aufwendungen können 2005 zu 60 % als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Danach erfolgt eine jährliche Steigerung um 2%, sodass im Jahr 2025 100 % der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können (2005 = 60 %; 2010 = 70 %; 2015 = 80 %; 2020 = 90 %; 2025 = 100 %).

Beispiel:

Ein Selbstständiger hat im Jahr 2005 insgesamt 10.000 EUR für seine Altersabsicherung an ein berufsständisches Versorgungswerk gezahlt. Darüber hinaus hat er noch eine private Leibrentenversicherung abgeschlossen und dort Beiträge in Höhe von 10.000 EUR eingezahlt.
Tatsächlicher Arbeitnehmerbeitrag EUR
Tatsächlicher Arbeitgeberbeitrag 0 EUR
Berufsständisches Versorgungswerk 10.000 EUR
Leibrentenzusatzversicherung 10.000 EUR
Summe zugleich Höchstbetrag: 20.000 EUR
Ansatz 60 % = 12.000 EUR
Für 2010 sind 14.000 EUR abzugsfähig.
Dem Selbstständigen, der seine Alterssicherung in vollem Umfang aus eigenen Beiträgen bestreitet, steht das maximale Abzugsvolumen somit auch ohne Kürzung um etwaige steuerfreie Arbeitgeberanteile zur Verfügung.

3. Sonstige Vorsorgeaufwendungen

Neben den Abzugsmöglichkeiten für Altersvorsorgeaufwendungen (Basisversorgung) können auch (weiterhin) sonstige Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zu Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit, zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen.

Außerdem sind Beiträge zu eigenständigen Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen begünstigt. Handelt es sich nur um ergänzende Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen, d.h. um Versicherungen, die im Zusammenhang mit einer Leibrentenversicherung abgeschlossen wurden, sind die Beiträge insgesamt als Altersvorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen.

Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen, die nicht zu den Altersvorsorgeaufwendungen gehören, sind möglich

  • bei Steuerpflichtigen, die Aufwendungen zur Krankenversicherung in vollem Umfang allein tragen müssen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 2.400 EUR,

  • bei anderen Steuerpflichtigen bis zu 1.500 EUR (z.B. bei Beamten mit Beihilfeanspruch oder wenn steuerfreie ArbG-Leistungen gem. § 3 Nr. 62 oder § 3 Nr. 14 EStG zur KV geleistet werden).

Praxistipp:

Bei zusammen veranlagten Ehegatten (z.B. Selbstständiger ist verheiratet mit einer Angestellten) wird der Höchstbetrag für jeden Ehegatten ermittelt, sodass er ggf. 3.900 EUR (2.400 EUR + 1.500 EUR) beträgt (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 10 Abs. 4 EStG).

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 13.02.2008 - 2 BvL 1/06 entschieden, dass der steuerliche Sonderausgabenabzug von Beiträgen zu einer Krankheitskostenversicherung und einer Pflegepflichtversicherung in vollem Umfang bezüglich des Basistarifs zu gewähren ist. Das BVerfG hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens mit Wirkung zum 01.01.2010 eine gesetzliche Neuregelung zu treffen. Das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung v. 16.07.2009 (BGBl. I 2009, 1959) will diesen Vorgaben Rechnung tragen. Die vorgenannten Beiträge sind ab 2010 auch über den Höchstbetrag hinaus abzugsfähig. Im Übrigen erhöht sich der Abzugsbetrag von 1.500 EUR auf 1.900 EUR und der Betrag von 2.400 EUR auf 2.800 EUR. Vgl. hierzu das Stichwort Sonderausgaben 2010.

4. Vorsorgepauschale

Die Vorsorgepauschale, die nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren und nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt wird, wird an die Änderungen beim Sonderausgabenabzug angeglichen (§ 10c Abs. 2 - 4 EStG). Sie beträgt 50 % der auf den Arbeitslohn bezogenenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Der sich danach ergebende Betrag wird in einer Übergangszeit begrenzt auf 20 % in 2005, auf 24 % in 2006 usw., sodass in 2025 die gesamten 50 % der auf den Arbeitslohn bezogenen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Hinzu kommen für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis 2009 pauschal 11 % des Arbeitslohns, höchstens jedoch 1.500 EUR.

Nicht rentenversicherungspflichtige Gesellschafter-Geschäftsführer werden allein auf Grund von Beiträgen nach § 3 Nr. 63 EStG in den Personenkreis einbezogen, bei denen der Höchstbetrag nach § 10 Abs. 3 EStG (bisher der Vorwegabzug) gekürzt wird bzw., die nur die gekürzte Vorsorgepauschale in Höhe von 11 % des Arbeitslohns und höchstens 1.500 EUR erhalten.

Hinweis:

Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung wurde die Vorsorgepauschale ab 2010 angepasst. Vgl. das Stichwort Vorsorgepauschale 2010. Die Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 % des Arbeitslohns,
höchstens 1.900 EUR in den Steuerklassen I, II und IV bis VI sowie
3.000 EUR in der Steuerklasse III.

5. Günstigerprüfung

Zur Vermeidung von Schlechterstellungen der Steuerpflichtigen beim Abzug von Vorsorgeaufwendungen werden in der Übergangsphase mindestens so viele Vorsorgeaufwendungen bei der Ermittlung der einkommensteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage berücksichtigt, wie dies nach dem bisherigen Recht möglich ist (Günstigerprüfung bis 2019). Dabei wird der bisherige Vorwegabzug schrittweise bis zum Jahr 2019 beginnend ab dem Jahr 2011 verringert (§ 10 Abs. 4 Buchst. a) EStG).

Ab dem Jahr 2020, d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem 90 vom Hundert der Altersvorsorgebeiträge steuermindernd berücksichtigt werden, wird auf die Durchführung einer Günstigerprüfung verzichtet.

Jahr

Vorwegabzug

Grundhöchstbetrag

Hälftiger Höchstbetrag

2005

3.068

1.134

667

2006

3.068

1.134

667

2007 - 2010

3.068

1.134

667

2011

2.700

1.134

667

2012

2.400

1.134

667

2013

2.100

1.134

667

2014

1.800

1.134

667

2015

1.500

1.134

667

2016

1.200

1.134

667

2017

900

1.134

667

2018

600

1.134

667

2019

300

1.134

667

6. Kapitallebensversicherungen

Beiträge zu Kapitallebensversicherungen und Rentenversicherungen gegen Kapitalwahlrecht, die bisher als Sonderausgaben begünstigt waren, können auch weiterhin als sonstige Vorsorgeaufwendungen steuermindernd berücksichtigt werden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 01.01.2005 begonnen hat. Dies gilt jedoch nur, wenn bis zum 31.12.2004 ein Versicherungsbeitrag entrichtet wurde. Diese Übergangsregelung gilt damit nicht für Kapitallebensversicherungsverträge, die erst im Laufe des Jahres 2005 abgeschlossen werden und bei denen die Laufzeit rückwirkend bereits vor dem 01.01.2005 beginnt, da in diesen Fällen der erste Versicherungsbeitrag erst im Jahr 2005 geleistet wird.

Für die Frage, ob noch § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (steuerfreie Kapitalauszahlung) in der am 31.12.2004 geltenden Fassung anzuwenden ist, kommt es auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses an. Der Versicherungsvertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung des Versicherers beim Versicherungsnehmer zustande. Für die steuerrechtliche Beurteilung ist unter dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses grundsätzlich das Datum der Ausstellung des Versicherungsscheines zu verstehen (vgl. BMF, 22.12.2005 - IV C 1 - S 2252 - 343/05, BStBl I 2006, 92).

Im Abschluss sog. Vorratsverträge sieht die Finanzverwaltung regelmäßig einen steuerrechtlichen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO. Bei Versicherungsverträgen, die zwar noch im Jahr 2004 abgeschlossen wurden, bei denen der vereinbarte Versicherungsbeginn aber erst nach dem 31.03.2005 liegt, kommt steuerlich der Vertragsabschluss erst zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem die Versicherung beginnt. In diesem Fall sind die späteren Auszahlungen steuerpflichtig.

Neuverträge: Abschaffung des Sonderausgabenabzugs für Kapitallebensversicherungen und Besteuerung des Unterschiedsbetrags zwischen Versicherungsleistung und der Summe der Versicherungsbeiträge bei Auszahlung im Erlebensfall oder bei Rückkauf. Als steuerpflichtiger Ertrag im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG gelten nicht mehr die rechnungsmäßigen und außerrechnungsmäßigen Zinsen.

Praxistipp:

Zur Abmilderung des Progressionseffekts werden die Erträge von Neuverträgen nur zur Hälfte besteuert, wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden.

7. Rentenbesteuerung

7.1 Leibrenten

Leibrenten, die auf steuerentlasteten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, werden ab dem Jahr 2005 einheitlich - auch bei Selbstständigen - zu 50 v.H. der Besteuerung unterworfen. Dies gilt auch für Bestandsrenten und die im Jahr 2005 erstmals gezahlten Renten. Der steuerbare Anteil der Rente wird für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang (Kohorte) bis zum Jahre 2020 in Schritten von 2 v.H. auf 80 v.H. und anschließend in Schritten von 1 v.H. bis zum Jahre 2040 auf 100 v.H. angehoben. Der sich nach Maßgabe dieser Prozentsätze ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang gesondert auf Dauer festgeschrieben (Rentenfreibetrag).

Jahr

steuerbarer Anteil

jährliche Steigerung für hinzukommende
Renten

2005

50 %

ab 2005 + 2 %

2006

52 %

2010

60 %

2015

70 %

2020

80 %

2021

81 %

ab 2021 + 1%

2022

82 %

2025

85 %

2030

90 %

2035

95 %

2040

100 %

Zu den nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG nachgelagert besteuerten Leibrenten gehören:

  • Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen

  • Renten aus der landwirtschaftlichen Alterskasse

  • Renten aus den berufsständischen Versorgungseinrichtungen

  • Renten aus Leibrentenversicherungen, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind, sofern diese die Zahlung einer monatlichen auf das Leben des Mitglieds oder Versicherungsnehmers bezogenen lebenslangen Leibrente vorsehen und Leistungen nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Berechtigten erbracht werden. Die sich ergebenden Vorsorgeansprüche dürfen außerdem nicht vererblich, nicht übertragbar, nicht beleihbar, nicht veräußerbar und nicht kapitalisierbar sein und es darf über den Anspruch auf Leibrente hinaus kein Anspruch auf Auszahlung bestehen.

Der BFH hat in mehreren Urteilen vom 13.04.2011 (X R 54/09 sowie X R 19/09 und X R 33/09) entschieden, dass auch die Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit dem - in der Regel niedrigeren - Ertragsanteil, sondern mit dem sog. Besteuerungsanteil zu besteuern sind.

7.2 Rentenfreibetrag

Der sich nach Maßgabe der gestuften Prozentsätze (z.B. im Jahr 2005: 50 v.H.) für die Besteuerungsanteile ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente wird für jeden Rentnerjahrgang auf Dauer festgeschrieben (Kohortenprinzip). Abzustellen ist dabei grundsätzlich auf das erste Jahr des vollen Rentenbezugs nach Rentenbeginn. Für jede Kohorte wird damit nicht ein bestimmter Prozentsatz der individuellen Rente freigestellt, sondern ein fester Betrag ermittelt. Dies ist steuersystematisch konsequent, da es bei dynamischer Steuerfreistellung in der Übergangsphase zu einer erneuten Vergrößerung der Besteuerungsunterschiede zwischen Sozialversicherungsrenten und Beamtenpensionen kommen würde. Bei Beamtenpensionen wäre nämlich jede zukünftige Pensionserhöhung in vollem Umfang steuerpflichtig, während bei Rentenbeziehern unter Berücksichtigung eines prozentualen Freibetrags mit jeder Rentenerhöhung der absolute Betrag des steuerfrei bleibenden Anteils der Rente anwachsen würde. Der steuerfrei zu stellende Betrag entfällt zeitanteilig auf das Rentenbezugsjahr und ist zu kürzen, wenn die Rente nicht das ganze Jahr bezogen wird.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer geht im September des Jahres 2005 in Rente. Er erhält monatlich 1.000 EUR. Zum 01.07.2006 erfolgt eine Rentenanpassung auf 1.100 EUR und zum 01.07.2007 auf 1.200 EUR. Wie werden diese Renten besteuert? Im Jahr 2005 gilt ein Besteuerungsanteil von 50 v.H. Der Rentner hat daher folgende Beträge zu versteuern:
2005:
4 x 1.000 EUR x 50 % = 2.000 EUR abzüglich Werbugskosten-Pauschbetrag 102 EUR = 1.898 EUR
2006:
6 x 1.000 EUR + 6 x 1.100 EUR = 12.600 x 50 % = 6.300 EUR abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 102 EUR = 6.198 EUR
Für die restliche Laufzeit der Rente wird ein Freibetrag von 6.300 EUR festgeschrieben.
2007:
6 x 1.100 EUR + 6 x 1.200 EUR = 13.800 EUR abzüglich Freibetrag 6.300 EUR abzüglich Werbungskosten-Pauschbetrag 102 EUR = 7.398 EUR.

Mit zu versteuernden Renteneinkünften in Höhe von 7.398 EUR wird unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags und der sonstigen Freibeträge (Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen) für diesen Rentner keine Steuerbelastung entstehen, es sei denn, zu den Renteneinkünften treten noch weitere Einkünfte in erheblichem Umfang.

Hinweis:

Problematisch wird die Frage der Besteuerung, wenn der Rentner neben seinen Altersbezügen noch weitere steuerpflichtige Einkünfte bezieht.

7.3 Rentenänderungen

Bei Änderungen der Rente ist eine Ausnahme von der Festschreibung des steuerfreien Teils der Rente vorgesehen. Änderungen der Rentenhöhe können beispielsweise durch Einkommensanrechnung oder durch Wechsel von Teil- zu Vollrenten oder durch Wegfall der Rente entstehen. Um eine gleichmäßige Besteuerung der Renten zu erreichen, muss der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis angepasst werden, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zu Grunde liegt. Beispielsweise ist bei einem Wechsel von einer vollen zu einer halben Rente auch der steuerfreie Teil der Rente auf die Hälfte herabzusetzen. Bemessungsgrundlage für die Neuberechnung ist der geänderte Rentenbezug; für die Bestimmung des Vomhundertsatzes des Besteuerungsanteils bleibt das Jahr des Beginns des Rentenbezugs maßgebend. Regelmäßige Rentenanpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung; sie bleiben bei der Berechnung des steuerfreien Anteils außer Betracht.

Gesetzlich sichergestellt wird, dass bei ununterbrochenem Rentenbezug der maßgebende Besteuerungsanteil einer späteren Rente aus einer der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) EStG genannten Einrichtung den niedrigeren Besteuerungsanteil vorausgegangener Renten berücksichtigt. Dies ist vor allem für Fälle wichtig, in denen sich die Rentenart ändert, z.B. Wegfall der Erwerbsminderungsrente im Alter von 65 Jahren und Ersetzung durch eine Regelaltersrente, oder wenn nach dem Tod des Versicherten im Anschluss an eine Rente eine Hinterbliebenenrente zu leisten ist. Darüber hinaus wird für die Bestimmung des Besteuerungsanteils der Rente bei Unterbrechungen die Laufzeit der jeweilig vorhergehenden Renten berücksichtigt. Eine Vorverlegung des Rentenbeginnjahres wird nur auf Grund von Rentenbezug aus derselben Versicherung vorgenommen.

Die Umstellung der Rentenbesteuerung von einem System mit einem pauschalierten Ertragsanteil auf eine nachgelagerte volle Besteuerung (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) EStG) betrifft auch sämtliche bestehende (gesetzliche) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten, die bisher als abgekürzte Leibenten nach der Tabelle in § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wurden. Dies führt in der Praxis zu einem erheblich höheren steuerpflichtigen Anteil dieser Renten ab 2005 als bis 2004. Lediglich für private Erwerbs-/Berufsunfähigkeitrenten gilt noch über 2005 hinaus der abgekürzte Ertragsanteil gem. § 55 EStDV.

Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden, können nicht mit dem Ertragsanteil, sondern müssen mit dem durch das Alterseinkünftegesetz normierten Besteuerungsanteil besteuert werden, wenn die Rentenzahlungen erst nach dem 01.01.2005, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, zugeflossen sind (BFH, 13.04. 2011 - X R 1/10).

7.4 Verfassungsmäßigkeit der Altersrentenbesteuerung

Die gesetzliche Neuregelung der Besteuerung der Altersrenten durch das Alterseinkünftegesetz ist gem. BFH-Urteil vom 19.01.2010 - X R 53/08, verfassungsmäßig, sofern das Verbot der Doppelbesteuerung eingehalten wird. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG verletze weder das Recht des Steuerpflichtigen auf Gleichbehandlung noch sein Vertrauen auf Beibehaltung der Ertragsanteilsbesteuerung seiner Renteneinkünfte (Bestätigung des Senatsurteils vom 26.11.2008, X R 15/07). Bei der Anwendung der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG komme es aber darauf an, für welche Jahre der Steuerpflichtige die Beiträge geleistet hat.

7.5 Nachbesserungen

Ab 2010 wird die Rentenbesteuerung auch im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht auf die nachgelagerte Besteuerung umgestellt. Nach dem Förderstaatsprinzip wird dem Land das Besteuerungsrecht eingeräumt, das den Aufbau des Rentenrechts steuerlich oder auf andere Weise gefördert hat. Renten und andere Leistungen ausländischer Zahlstellen werden über den geänderten § 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG auch dann in die Besteuerung einbezogen, wenn die Leistungen auf Beiträgen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG beruhen, die ganz oder teilweise bei der Ermittlung der Sonderausgaben berücksichtigt wurden. Unerheblich ist dabei, ob sich der Sonderausgabenabzug steuerlich tatsächlich ausgewirkt hat. Ausländische Zahlstelle kann z.B. eine ausländische Kapitalanlagegesellschaft sein, die mit dem beschränkt Steuerpflichtigen einen in Deutschland steuerlich geförderten Basisrentenvertrag gem. § 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG abgeschlossen hat. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 10 EStG wird die Besteuerung von Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen i.S.d. § 22 Nr. 5 EStG auch dann ermöglicht, wenn der Empfänger der Leistung nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Dabei wird die beschränkte Steuerpflicht auf Fälle ausgeweitet, in denen die Leistung einer ausländischen Zahlstelle bei einem unbeschränkt Steuerpflichtigen zu inländischen Einkünften nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG geführt hätte. Denn in diesen Fällen handelt es sich um Leistungen aus einer in der Ansparphase im Inland steuerlich geförderten Altersvorsorgemaßnahme. Das betrifft Leistungen, wenn sie auf Beiträgen beruhen, die bei der Ermittlung der Sonderausgaben ganz oder teilweise berücksichtigt wurden - unabhängig vom Umfang einer steuerlichen Förderung (Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010, BGBl 2010 I S. 386).

8. Pensionsbesteuerung

Vor dem BVerfG geklagt hatte ein Beamter. Das erhoffte Ziel, die geringere Besteuerung der Pensionen, ist nicht erreicht werden. Die Renten werden ab 2005 höher besteuert und im Gegenzug dazu werden noch Freibeträge und Pauschbetrag abgeschafft. Da nach Ablauf der Übergangsphase für die Besteuerung (2040) Beamtenpensionen und Renten steuerrechtlich gleich behandelt werden, werden der Versorgungsfreibetrag (§ 19 Abs. 2 EStG = 40 % der Versorgungsbezüge, höchstens 3.072 EUR) für Beamtenpensionen und Werkspensionen sowie der Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG = 40 % des Arbeitslohns ohne Versorgungsbezüge und der positiven Summe der Einkünfte ohne Arbeitslohn; höchstens 1.908 EUR) für übrige Einkünfte schrittweise für jeden ab 2006 neu in Ruhestand tretenden Jahrgang in dem Maße verringert, in dem die Besteuerungsanteile der Leibrenten erhöht werden. Diese Beträge werden für jeden Jahrgang festgeschrieben, d.h. für den einzelnen Pensionär bleibt der bei Eintritt geltende Versorgungsfreibetrag für die gesamte Dauer des Versorgungsbezugs gleich.

Ferner wird gem. § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG bei Beziehern von Beamten- und Werkspensionen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag an den Werbungskosten-Pauschbetrag angepasst, der den Empfängern anderer Altersbezüge zusteht (102 EUR). Dies erfolgt in der Weise, dass Bezieher von Beamten- und Werkspensionen ab 2005 nur noch den allgemeinen Werbungskosten-Pauschbetrag (102 EUR) erhalten. Der Abzug des Arbeitnehmer-Pauschbetrags entfällt ab 2005. Um in der Übergangsphase eine übermäßige Belastung durch den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu vermeiden, wird ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag eingeführt, der ebenfalls bis 2040 abgeschmolzen wird (§ 19 Abs. 2 EStG).

Praxistipp:

Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Versorgungs-Freibetrags ist das Zwölffache des Versorgungsbezugs für Januar 2005. Der Betrag ist um voraussichtliche Sonderzahlungen im Kalenderjahr zu erhöhen, auf die zu dem maßgebenden Zeitpunkt (Beginn des Versorgungsbezuges bzw. Januar 2005) ein Rechtsanspruch besteht. Mit der Hochrechnung wird erreicht, dass der Versorgungs-Freibetrag auch dann bereits im ersten Jahr bestimmt werden kann, wenn die Pensionierung nicht zum 01.01. eintritt. Für jeden vollen Monat, für den keine Versorgungsbezüge gezahlt werden, ermäßigt sich der Versorgungs-Freibetrag und der Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag um je ein Zwöftel (§ 19 Abs. 2 Satz 12 EStG).

Der maßgebende Vomhundertsatz, der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des Versorgungsbeginns

Versorgungsfreibetrag

Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags in
EUR

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in EUR

Bis 2005

40,0 %

3.000

900

Ab 2006

38,4 %

2.880

864

Ab 2007

36,8 %

2.760

828

Ab 2020

16,0 %

1.200

360

Ab 2021

15,2 %

1.140

342

Ab 2022

14,4 %

1.080

324

Ab 2039

1,6 %

120

36

Ab 2040

0,0 %

0

0

Hinweis:

Durch den Zuschlag können keine negativen Einkünfte erzielt werden!

Abschmelzung des Altersentlastungsbetrags (bisher 1.908 EUR):

Jahr

In v.H. der Einkünfte

Höchstbetrag

2004

40

1.908

2005

40

1.900

2006

38,4

1.824

2007

36,8

1.748

2008

35,2

1.672

2019

17,6

836

2020

16,0

760

2021

15,2

722

2022

14,4

684

2039

0,8

38

2040

0,0

0

Praxistipp:

Anders als bei Renten und Versorgungsbezügen wird für den Altersentlastungsbetrag kein lebenslanger Freibetrag festgeschrieben. Es wird der in dem Jahr nach Vollendung des 64. Lebensjahrs anzuwendende Vomhundertsatz nebst Höchstbetrag "eingefroren", da die zu Grunde liegenden Einkünfte jährlich schwanken können.

Abschmelzungen im Überblick:

Abschmelzung p.a. 2006 - 2020

Abschmelzung p.a. 2021 - 2040

Versorgungsfreibetrag in %

1,6

0,8

Versorgungsfreibetrag Höchstbetrag

120

60

Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

36

18

Altersentlastungsbetrag in %

1,6

0,8

Altersentlastungsbetrag Höchstbetrag

76

38

Klargestellt wird in § 19 Abs. 2 Satz EStG, dass regelmäßige Anpassungen des Versorgungsbezugs, so z.B. auch die Anpassungen nach § 16 BetrAVG, nicht zu einer Neuberechnung des Versorgungsbezugs und des Zuschlags zum Versorgungsbezug führen.

§ 19 Abs. 2 Satz 10 EStG sieht bei Änderungen des Versorgungsbezugs auf Grund besonderer Umstände eine Ausnahme von der Festschreibung des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag für die Zukunft vor. In einer nicht geringen Anzahl von Fällen ändert sich die Höhe eines Versorgungsbezugs im Laufe der Zeit durch besondere Umstände. Er kann auch von Anfang an gemindert sein. So werden beamtenrechtliche Versorgungsbezüge gemindert, wenn ein Versorgungsberechtigter daneben noch anderes Einkommen bezieht. Dies sind insbesondere Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen (§ 53 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG), andere Versorgungsbezüge (§ 54 BeamtVG), Renten (§ 55 BeamtVG) oder Versorgungsbezüge aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Verwendung (§ 56 BeamtVG). Bei Wegfall solcher Anrechungstatbestände erhöht sich der Versorgungsbezug entsprechend. Neben dem Zusammentreffen mit anderem Einkommen haben auch Kürzungen mit familienrechtlichem Ursprung Eingang in das Versorgungsrecht gefunden (§ 57 BeamtVG). Bei nicht beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen können aus ähnlichen Rechtsgründen ebenfalls Kürzungen oder Erhöhungen eintreten (z.B. § 5 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG). Es wäre - im Vergleich zu einem Zahlungsfall ohne besondere Umstände - nicht sachgerecht, den nach den Verhältnissen bei Beginn des Versorgungsbezugs berechneten Versorgungsfreibetrag und den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag zu Lasten oder zu Gunsten des Versorgungsempfängers in unveränderter Höhe beizubehalten, wenn sich die Versorgungsbezüge auf Grund der besonderen Umstände verringern oder erhöhen.

§ 19 Abs. 2 Satz 11 regelt, wie in diesen Sonderfällen der Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag neu zu berechnen sind. Änderungen des Versorgungsbezugs durch regelmäßige Anpassungen führen nicht zu einer Neuberechnung (Satz 9). Dagegen führen Änderungen des Versorgungsbezugs, die ihre Ursache im Anrechnungs-, Ruhens-, Erhöhungs- oder Kürzungstatbestand haben, z.B. Wegfall, Hinzutreten oder betragsmäßige Änderungen, stets zu einer Neuberechnung. Die Neuberechnung kann mit der Änderung des Anrechnungstatbestands verknüpft werden, da diese der die Versorgungsbezüge berechnenden Stelle bekannt sind. Eine Unterscheidung (etwa nach regelmäßiger Erhöhung oder anderen Gründen - Mehrarbeit, Arbeitgeberwechsel) innerhalb der Anrechnungstatbestände ist damit entbehrlich; dies dient insoweit der Vereinfachung. Von einer betragsmäßigen Mindestgrenze für die Neuberechnung wurde abgesehen, weil eine solche Grenze das Verfahren bei maschineller Berechnung der Versorgungsbezüge erschweren würde. Bemessungsgrundlage für die Neuberechnung ist der geänderte Versorgungsbezug; für die Bestimmung des Vomhundertsatzes, des Höchstbetrags des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag bleibt das Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs maßgebend. Eine betragsmäßige Änderung ergibt sich im Ergebnis nur dann, wenn der Versorgungsbezug unterhalb der Grenze liegt oder auf Grund der Anrechnung die Grenze unterschreitet, bei der der Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags erreicht wird. Dies ist bei einem Versorgungsbezug von 7.500 EUR jährlich der Fall (z.B. bei Versorgungsbeginn 2005: 40 % von 7.500 EUR = 3.000 EUR).

Die Regelung in § 19 Abs. 2 Satz 10, Halbsatz 2 EStG bestimmt, dass bei unterschiedlicher Höhe von Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag im Kalenderjahr der Änderung für das ganze Kalenderjahr der höchste Betrag anzuwenden ist. Dies dient der Vereinfachung, insbesondere bei der Veranlagung.

Praxistipp:

Bei Abgeordnetenbezügen als Versorgungsbezüge wird der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag nicht berücksichtigt, weil dieser Personenkreis von der Senkung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf einen Werbungskosten-Pauschbetrag nicht betroffen ist (§ 22 Nr. 4 Satz 4 Buchst. b EStG).

9. Ertragsanteilsbesteuerung in sonstigen Fällen

Die bisherige Ertragsanteilsbesteuerung bleibt grundsätzlich bestehen. Der grundsätzliche Übergang zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen bedeutet nicht, dass für die Vorschrift zur Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 EStG kein Anwendungsbereich mehr verbleibt. Diese Art der Besteuerung ist vielmehr weiterhin in den Fällen anzuwenden, in denen Ansparleistungen in vollem Umfang aus versteuertem Einkommen des Steuerpflichtigen erbracht worden sind. Hierzu gehören z.B. Renten aus bereits bestehenden privaten Rentenversicherungsverträgen, aber auch Veräußerungsleibrenten. In diesem Rahmen sieht das Gesetz sogar eine Verbesserung für die betreffenden Steuerpflichtigen vor, da die Ertragsanteile auf Grund veränderter Rahmenbedingungen (Anpassung der allgemeinen Sterbetafel) herabgesetzt werden.

Die Herabsetzung der Ertragsanteile stellt sich auszugsweise wie folgt dar:

Bei Beginn der Rente vollendetes Lebensjahr

Ertragsanteil in v.H. bis 2004

Ertragsanteil in v.H. ab 2005

50

43

30

51 - 52

42/41

29

53

40

28

54

39

27

55 - 56

38/37

26

57

36

25

58

35

24

59

34

23

60 - 61

32/31

22

62

30

21

63

29

20

64

28

19

65 - 66

27/26

18

67

25

17

68

23

16

69 - 70

22/21

15

Weiterhin der Ertragsanteilsbesteuerung unterliegen private Rentenversicherungen, soweit die Verträge vor dem 01.01.2005 abgeschlossen wurden oder nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG erfüllen, z.B. weil sie ein Kapitalwahlrecht vorsehen.

Die Tabelle zur Ermittlung des Ertrags abgekürzter privater Leibrenten wird an die Absenkung der Ertragsanteile in § 22 Nr. Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) EStG angepasst (§ 55 Abs. 2 EStDV i.d.F.d. AltEinkG).

Praxistipp:

Nachversteuerung: Da nur noch beleihbare, nicht abtretbare und nicht übertragbare Versicherungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden, wird das Nachversteuerungsverfahren auf Versicherungen beschränkt, deren Laufzeit vor dem 01.01.2005 begonnen haben (§ 29 und 30 EStDV i.d.F.d. AltEinkG).

10. Informationsaustausch

Die Besteuerung der Leibrenten wird durch Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger und der Lebensversicherungsunternehmen an eine zentrale Stelle der Finanzverwaltung sichergestellt (§ 22a EStG). Eingerichtet wird die zentrale Stelle bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), wo auch schon entsprechende Aufgaben für die Riester-Rente wahrgenommen werden.

Das Verfahren sieht vor, dass die gesetzlichen Rentenversicherungsträger, der Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterskassen (GLA) für die Träger der Alterssicherung der Landwirte, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und die Versicherungsunternehmen jährlich der zentralen Stelle bei der BfA die geleisteten Rentenzahlungen an ihre Mitglieder und Kunden mitteilen. Die Datenübermittlung erfolgt jährlich auf elektronischem Weg an die zentrale Stelle. Dort werden die Daten zusammengeführt und im automatisierten Verfahren an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde (z.B. Landesrechenzentren) übermittelt.

11. Riester-Rente

Beiträge zu Gunsten einer "Riester-Rente" können weiterhin im Rahmen des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG/Abschnitt XI geltend gemacht werden. Die jeweiligen Abzugsmöglichkeiten nach §§ 10 und 10a EStG bestehen dabei unabhängig voneinander. D.h. durch die Inanspruchnahme der Riester-Förderung wird so der Abzugsbetrag nach § 10 EStG für Altersvorsorgeaufwendungen nicht vermindert und umgekehrt.

Im Bereich der privaten kapitalgedeckten Altersvorsorge (Riester-Rente) erfolgen durch das Alterseinkünftegesetz sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Anbieter Vereinfachungen. Das Antragsverfahren wird durch Einführung eines Dauerzulageantrags entbürokratisiert und die zentrale Stelle wird ermächtigt, die beitragspflichtigen Einnahmen des Steuerpflichtigen beim Rentenversicherungsträger selbst zu erfragen, sodass in der Regel entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen in seinem Zulageantrag entbehrlich sind.
Der Anbieter des Altersvorsorgevertrags kann schriftlich bevollmächtigt werden, die Zulage für jedes Beitragsjahr zu beantragen. Ein Widerruf der Bevollmächtigung wirkt nur für die Zukunft. Die Zulagenhöhe betreffende Änderungen der Verhältnisse hat der Zulagenberechtigte dem Anbieter mitzuteilen. Bei Beantragung dieses vereinfachten Dauerzulagenverfahrens braucht der Steuerpflichtige keinen Zulagenantrag mehr abzugeben. Die erforderlichen Daten zur Berechnung des Mindesteigenbeitrags werden bei dem nicht unter § 10a Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz EStG fallenden Personenkreis bei dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung abgerufen (§ 89 Abs. 1 Buchst. a und § 91 EStG).
Ebenfalls steuervereinfachend wirkt die Einführung eines einheitlichen Sockelbetrags, sodass die Regelungen für den Berechtigten transparenter sind und Unsicherheiten vermieden werden. Unabhängig von der Zahl der zustehenden Kinderzulagen wird bei der Riester-Rente für die Berechnung des Mindestbeitrags ab 2005 ein einheitlicher Sockelbetrag von 60 EUR eingeführt (§ 86 Abs. 1 Satz 4 EStG). Hiervon können alle Steuerpflichtigen profitieren unabhängig davon, wann sie den entsprechenden Vertrag abgeschlossen haben. Dies gilt auch für die "Riester-Förderung" in der betrieblichen Altersversorgung.

Neben den Änderungen im Zulageverfahren wird der Katalog der Zertifizierungskriterien im Verhältnis zur früheren Regelung gestrafft. Die bislang geltenden elf Voraussetzungen für eine Zertifizierung werden auf fünf Kriterien konzentriert. Sachlich zusammenhängende Kriterien werden zusammengefasst. Der Zeitraum, über den eine Verteilung der in Ansatz gebrachten Abschluss- und Vertriebskosten vorgesehen ist, wird von bislang zehn auf nunmehr fünf Jahre verkürzt. Hinsichtlich der Voraussetzungen zur Zulässigkeit einer Vereinbarung von Einmalzahlungen soll nunmehr gesetzlich normiert werden, dass bis zu 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden kann. Die Informationspflicht des Anbieters (z.B. über die Verwendung der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge/Höhe des gebildeten Kapitals/erwirtschaftete Erträge) ist demgegenüber nicht mehr als Zertifizierungskriterium ausgestaltet, sondern im Rahmen der vertraglichen Informationspflichten (§ 7 AltZertG) erfasst worden.

Praxistipp:

Auch soweit ein ausgeschiedener Arbeitnehmer mit eigenen Beiträgen eine durch Entgeltumwandlung erfolgte betriebliche Altersversorgung fortführt, handelt es sich um begünstigte Altersvorsorgebeiträge (§ 82 Abs. 2 Satz 1 Buchst. b) EStG).

Bei Aufwendungen, die zugleich die Voraussetzungen der Altersvorsorgezulage als auch des Fünften Vermögensbildungsgesetzes bzw. des Wohnungsbau-Prämiengesetzes erfüllen, kommt es nicht mehr darauf an, ob eine Arbeitnehmer-Sparzulage oder eine Wohnungsbauprämie gewährt wird. Eine Förderung als Altersvorsorgeaufwendungen wird bereits ausgeschlossen, weil es sich um vermögenswirksame Leistungen bzw. prämienbegünstigte Aufwendungen handelt (§ 86 Abs. 1 Satz 4 EStG).

Negative Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können bei der Altersvorsorge von etwaigen anderen bei der Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu Grunde zu legenden Einnahmen, z.B. beitragspflichtige Einnahmen im Sinne des SGB VI, nicht abgezogen werden (§ 86 Abs. 3 EStG).

Hinweis:

Die für die Riester-Rente gewährten Zulagen und Steuerermäßigungen sind nicht zurückzuzahlen, wenn bei der Regelung von Scheidungsfolgen eine Aufteilung des geförderten Altersvorsorgevermögens zu Gunsten z.B. eines Altersvorsorgevertrags des ausgleichsberechtigten Ehegatten erfolgt (§ 93 Abs. 1a und § 97 Satz 2 EStG).

Ergibt sich bei einem Anbieter der Riester-Rente zu Beginn der Auszahlungsphase eine Kleinbetragsrente, kann eine Auszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase in einem Betrag erfolgen, ohne dass die gewährten Zulagen und Steuerermäßigungen zurückzuzahlen sind. Eine Kleinrente liegt vor, wenn die monatliche Rente 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht übersteigt (§ 93 Abs. 3 EStG, § 1 Abs. 1 Nr. 4 AltZertG i.d.F.d. AltEinkG).

Es werden ferner ab 2005 nur noch Verträge anerkannt, die gleiche Beiträge für Männer und Frauen verlangen (sog. Unisex-Tarife). Die gesetzliche Änderung ist bis zum 31.12.2005 nachzuvollziehen. Anbieter und Bestandskunden können zeitlich unbefristet die Verträge umstellen, womit sich für laufende und bis zum 31.12.2005 abgeschlossene Verträge nichts ändert (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AltZertG i.d.F.d. AltEinkG).

Maximal 30 % des zu Beginn der Auszahlungsphase zur Verfügung stehenden Kapitals kann außerhalb der monatlichen Leistungen ausgezahlt werden. In der Auszahlungsphase anfallende Zinsen und Erträge können gesondert ausgezahlt werden. Statt drei können bis zu zwölf Monatsleistungen in einer Auszahlung zusammengefasst werden. Die gesetzliche Änderung ist bis zum 31.12.2005 nachzuvollziehen. Anbieter und Bestandskunden können zeitlich unbefristet die Verträge umstellen, womit sich für laufende und bis zum 31.12.2005 abgeschlossene Verträge nichts ändert (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AltZertG i.d.F.d. AltEinkG).

Die Anbieter werden verpflichtet, vor Vertragsabschluss mittels angenommener Zinssätze von 2 %, 4 % und 6 % die mögliche Guthabenentwicklung der nächsten zehn Jahre bei Zahlung gleich bleibender Beiträge am jeweiligen Jahresende darzustellen. Zudem ist über die Portfoliostruktur, das Risikopotential und die Anlagenpolitik hinsichtlich der Beachtung ethischer, sozialer und ökologischer Belange und über die notwendige Einwilligungserklärung nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG zu informieren (§ 7 Abs. 1 Nr. 4,5 und 6 AltZertG i.d.F.d. AltEinkG).

Praxistipp:

Bei der Günstigerprüfung der Riester-Rente zwischen gewährten Zulagen und dem Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG sind die Freibeträge für Kinder nicht abzuziehen (§ 10a Abs. 2 Satz 3 EStG). Bei der Günstigerprüfung zwischen Kindergeld und Freibeträgen für Kinder werden die nach § 10a Abs. 1 EStG in Betracht kommenden Altersvorsorgebeiträge einschließlich der Zulagen nicht mehr abgezogen (§ 31 Satz 5 EStG).

Berechtigter Personenkreis: Personen, die am 31.12.1991 als versicherungspflichtige Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände oder als satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, nicht versicherungsfrei und nicht von der Versicherungspflicht befreit waren und nach § 230 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in dieser Beschäftigung versicherungspflichtig bleiben, können auf Antrag unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI von der Versicherungspflicht befreit werden (§ 230 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Der Personenkreis des § 230 Abs. 2 Satz 2 SGB VI ist somit sozialversicherungsrechtlich dem Personenkreis nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 SGB VI gleich zu setzen. Nach § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG sind jedoch nur die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SGB VI versicherungsfrei Beschäftigten und die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreiten Beschäftigten, deren Versorgungsrecht die entsprechende Anwendung des § 69e Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes vorsieht, förderberechtigt. Es handelt sich hierbei um eine abschließende Aufzählung. Der Ausschluss der genannten Personengruppe von der staatlichen Förderung ist auf Grund der bestehenden Gesetzessystematik nicht gerechtfertigt, daher wurde eine entsprechende Ergänzung vorgenommen.

Die Vorschläge der Rürup-Kommission zur Ausweitung der Abzugsberechtigung nach § 10a EStG auf alle Steuerpflichtigen wurden aus fiskalischen Gründen nicht aufgegriffen, ebenso nicht der Wegfall der sog. Riester-Treppe (Vorziehen des maximalen Fördervolumens - 2.100 EUR - vom Jahr 2008 auf das Jahr 2005).

Praxistipp:

Steuerpflichtigen können jährlich bis zu 2.100 EUR gem. § 10a EStG im Rahmen der "Riester-Förderung" als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

12. Auslandsbezug

Die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen mit den europäischen Mitgliedstaaten sowie anderen Drittstaaten werden - sofern notwendig - dahingehend geändert, dass Deutschland das Besteuerungsrecht für Alterseinkünfte erhält, wenn die den Leistungen zu Grunde liegenden Altersvorsorgeaufwendungen in Deutschland in der Erwerbsphase steuerlich abziehbar waren. Im Ausland lebende Rentner, deren Renten dann nachgelagert besteuert werden sollen, haben künftig eine Einkommensteuererklärung zur beschränkten Einkommensteuerpflicht abzugeben.

Hinweis:

Nachgelagert zu besteuernde Renten werden in die beschränkte Steuerpflicht einbezogen. Ggf. kommt für die im Ausland lebenden Rentner auf Antrag die unbeschränkte Steuerpflicht gem. § 1 Abs. 3 EStG (i.V.m. § 1a EStG) in Betracht (§ 49 Abs. 1 Nr. 7 EStG).

13. Betriebliche Altersversorgung

Wesentliche Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung:

  • Einbeziehung der Beiträge zu einer Direktversicherung in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG bei gleichzeitiger Beschränkung der Steuerfreiheit auf solche Versorgungszusagen, die eine lebenslange Altersversorgung vorsehen.

  • Wegfall der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG für Beiträge zu einer Direktversicherung oder einer Pensionskasse.

  • Verbesserung der Mitnahmemöglichkeit erworbener Betriebsrentenanwartschaften zu einem neuen Arbeitgeber. Neben einer einvernehmlichen Übertragung zwischen dem alten und dem neuen Arbeitgeber hat der Beschäftigte zukünftig ein Recht auf Mitnahme des beim ehemaligen Arbeitgeber bzw. bei dessen Versorgungseinrichtung aufgebauten Betriebsrentenkapitals zum neuen Arbeitgeber bzw. in dessen Versorgungseinrichtung.

  • Der Finanzausschuss hatte die Gesetzentwürfe insbesondere in folgenden Punkten geändert: Erhöhung des steuerfreien Höchstbetrages in § 3 Nr. 63 EStG (bisher 4 v.H. der Beitragsbemessungsgrenze) um einen festen Betrag von 1.800 EUR im Kalenderjahr für Beiträge, die vom Arbeitgeber auf Grund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungszusage geleistet werden.

Im Bereich der kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung soll langfristig in allen fünf Durchführungswegen zur nachgelagerten Besteuerung übergegangen werden. Hierzu werden in einem ersten Schritt die Beiträge für eine Direktversicherung in die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG einbezogen. Gleichzeitig wird die Steuerfreiheit auf solche Versorgungszusagen beschränkt, die eine lebenslange Altersversorgung vorsehen. Die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit ist nur dann ausgeschlossen, wenn ausschließlich eine Einmalkapitalzahlung vorgesehen ist. Die Option, statt Rentenleistungen eine Einmalkapitalauszahlung zu wählen, schließt die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nicht von vornherein aus. Wird das Kapitalwahlrecht später jedoch ausgenutzt, kommt es zur Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG.

Parallel wird die Möglichkeit einer Pauschalbesteuerung bei der Direktversicherung und der Pensionskasse (§ 40b EStG) mit Kapitaldeckungsverfahren aufgehoben. Aus Vertrauensschutzgründen gilt dies nicht für vor dem 01.01.2005 erteilte Versorgungszusagen (Altverträge). Verzichtet der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber (bis zum 30.06.2005) bei Altverträgen auf die Steuerfreiheit bei einer Direktversicherung, ist weiter die Pauschalierung möglich (§ 52 EStG).

Im Bereich der nicht unter § 3 Nr. 63 EStG fallenden umlagefinanzierten betrieblichen Altersversorgung verbleibt es bei der vorgelagerten Besteuerung und der Möglichkeit der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG. Davon betroffen sind vor allem die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes, soweit diese im Umlageverfahren finanziert werden.

Mit § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG wird die Möglichkeit eröffnet, Abfindungszahlungen oder Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten steuerfrei für den Aufbau einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zu nutzen.

Aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses geleistete Beiträge sind steuerfrei, soweit sie 1.800 EUR vervielfältigt mit der Anzahl der Kalenderjahre, in denen das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers zu dem Arbeitgeber bestanden hat, nicht übersteigen. Der vervielfältigte Betrag vermindert sich um die steuerfreien Beiträge, die der Arbeitgeber in dem Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis beendet wird, und in den sechs vorangegangenen Jahren erbracht hat. Jahre vor 2005 sind dabei nicht zu berücksichtigen.

Der Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG bei Beiträgen für eine Direktversicherung führt nicht - wie bei § 3 Nr. 63 Satz 2 EStG - zu einer Minderung des zur Verfügung stehenden steuerfreien Volumens, sondern ermöglicht nur die Weiteranwendung des § 40b EStG auf diese Beiträge (Wahlrecht für Altverträge!). Sichergestellt wird also, dass die in dem § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG geregelte Aufstockung des steuerfreien Höchstbetrages um 1.800 EUR dann nicht anwendbar ist, wenn für den Arbeitnehmer Beiträge an eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung geleistet werden, auf die § 40b Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung angewendet wird. Hierdurch wird die Inanspruchnahme des erhöhten steuerfreien Volumens nach § 3 Nr. 63 EStG neben der Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG ausgeschlossen.

Durchführungsweg

steuerbar in Ansparphase

Steuerfreiheit in Ansparphase bei
Kapitaldeckungsverfahren*

LSt-Pauschalierung
(Kapitaldeckungsverfahren)

Pensionsfonds

Ja

Ja

Nein

Pensionskasse

Ja

Ja

Nein

Direktversicherung

Ja

Ja

Nein

Pensionszusage/ Direktzusage

Nein

----------

-----------

Unterstützungskasse

Nein

----------

-----------

* Steuerfreiheit bis zu 4% der BBG der RV + 1.800 EUR

Praxistipp:

Ab 2005 sind steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen im Kj. bis zur Höhe von 4 % der BBG der RV beitragsfrei; d.h. wegen der Anhebung der Steuerfreiheit um 1.800 EUR je Jahr ist dieser zusätzliche steuerfreie Betrag dann aber beitragspflichtig.

Die Begrenzung der steuerfrei einzahlbaren Beiträge auf maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrundlage zuzüglich des Zusatzbetrags von 1.800 EUR wird bei mehreren Arbeitgebern im Kalenderjahr auf jeden einzelnen Arbeitgeber bezogen und kann damit in jedem ersten Dienstverhältnis ausgeschöpft werden. Die bisher notwendige Bescheinigung der steuerfreien Beiträge in der Lohnsteuerbescheinigung gem. § 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 EStG entfällt damit.

Bei Zuwendungen an eine Pensionskasse, die das steuerfreie Volumen des § 3 Nr. 63 EStG von 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung übersteigen, ist für vor dem 01.01.2005 erteilte Versorgungszusagen § 40b Abs. 1 und 2 EStG weiterhin anzuwenden. Bei auf Grund vor dem 01.01.2005 erteilter Versorgungszusagen entrichteten Beiträgen für Direktversicherungen können die Beiträge weiterhin nach § 40b Abs. 1 und 2 EStG pauschal versteuert werden, wenn bis zum 30.06.2005 ein Antrag gestellt wird, für diese Beiträge auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG zu verzichten. Wird § 40b Abs. 1 und 2 EStG weiterhin angewandt, findet die Aufstockung des steuerfreien Volumens um den Fixbetrag von 1.800 EUR keine Anwendung. Bei späterem Arbeitgeberwechsel kann neu entschieden werden, ob die pauschale Besteuerung beibehalten wird. Findet eine pauschale Besteuerung statt, sind die sich ergebenden Versorgungsleistungen nicht der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG zu unterwerfen.

14. Abschließender Überblick

Jahr

Sonderausgabenabzug für
Altersvorsorgeaufwendungen bis zu 20.000 EUR

Rentenbesteuerung

2005

60 %

50 %

2010

70 %

60 %

2015

80 %

70 %

2020

90 %

80 %

2025

100 %

85 %

2030

100 %

90 %

2040

100 %

100 %

Inhaltsverzeichnis


Alle Informationen und Angaben haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität. Diese Informationen können daher eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen.


Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland



Steuerberater

Die Steuerexperten, die Steuern einfacher machen!

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)
E-Mail: Steuerberater@steuerschroeder.de
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung. Anfragen bitte nur per E-Mail.

YouTube Kanal



Steuerberatung

Holen Sie sich die Steuerberatung, die Sie brauchen - verlassen Sie sich auf einen bewährten Steuerberater








Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin