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Zu versteuerndes Einkommen

Auf das zu versteuernde Einkommen kommt die tarifliche Einkommensteuer zur Anwendung. Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich wie folgt:

Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart

+ Hinzurechnungsbetrag nach Auslandsinvestitionsgesetz

./. ausländische Verluste bei Doppelbesteuerungsabkommen (§ 2a Abs. 3 S. 1 EStG)

./. ausgleichsfähige negative Summen der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 S. 3–8 EStG)

= Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG)

./. Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG)

./. Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG)

= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG)

./. Verlustabzug für Verluste, die nach dem 31.12.1998 entstanden sind

./. Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c EStG)

./. außergewöhnliche Belastungen (§ 33–33c EStG)

./. Wohneigentumsförderung (§ 10e – 10i EStG, § 52 Abs. 21 EStG, § 7 FördG)

./. Verlustabzug für Verluste 1998 und früher (§ 10d und § 2a Abs. 3 S. 2 EStG)

./. ausländische Steuern vom Einkommen (§ 34c Abs. 2, 3u. 6 EStG)

+ zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 EStG

= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG)

./. Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG)

./. Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG)

./. Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV)

= zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG)

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 2 EStR

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