#2905451

Inhaltsverzeichnis

Steuerstrafverfahren - Einleitung - Rechtsschutz

Mit der Einleitung des Strafverfahrens beginnt das Steuerstrafverfahren als rechtlich selbstständiges, vom Besteuerungsverfahren abgegrenztes Verfahren.

Die Maßnahme der Finanzbehörde, der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einer ihrer Hilfsbeamten oder des Strafrichters, die nach § 397 Abs. 1 AO erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat (§ 369 AO) strafrechtlich vorzugehen, ist eine reine strafprozessuale Verfahrenshandlung.

Aus diesem Grunde stellt sie keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO im Besteuerungsverfahren dar, der mit dem Einspruch nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO anfechtbar wäre. Es kann somit weder das finanzbehördliche Einspruchsverfahren nach den §§ 347 bis 368 AO noch das finanzgerichtliche Klageverfahren zur rechtlichen Überprüfung dieser Maßnahme mit Einleitungswirkung herangezogen werden (§ 347 Abs. 3 AO, § 33 Abs. 3 FGO).

Hinweis:

Der Beginn des Steuerstrafverfahrens als strafprozessuale Rechtsfolge der einleitenden Maßnahme ist somit nicht einzeln anfechtbar. Dies gilt auch für die das Verfahren einleitende Maßnahme an sich, da sie nach h.M. lediglich eine die Entscheidung vorbereitende Verfahrenshandlung darstellt.

Inhaltsverzeichnis


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!