Steuerstrafverfahren - Einleitung - Rechtsschutz
Mit der Einleitung des Strafverfahrens beginnt das Steuerstrafverfahren als rechtlich selbstständiges, vom Besteuerungsverfahren abgegrenztes Verfahren.
Die Maßnahme der Finanzbehörde, der Polizei, der Staatsanwaltschaft, einer ihrer Hilfsbeamten oder des Strafrichters, die nach § 397 Abs. 1 AO erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat (§ 369 AO) strafrechtlich vorzugehen, ist eine reine strafprozessuale Verfahrenshandlung.
Aus diesem Grunde stellt sie keinen Verwaltungsakt i.S.d. § 118 AO im Besteuerungsverfahren dar, der mit dem Einspruch nach § 347 Abs. 1 Nr. 1 AO anfechtbar wäre. Es kann somit weder das finanzbehördliche Einspruchsverfahren nach den §§ 347 bis 368 AO noch das finanzgerichtliche Klageverfahren zur rechtlichen Überprüfung dieser Maßnahme mit Einleitungswirkung herangezogen werden (§ 347 Abs. 3 AO, § 33 Abs. 3 FGO).
Hinweis:
Der Beginn des Steuerstrafverfahrens als strafprozessuale Rechtsfolge der einleitenden Maßnahme ist somit nicht einzeln anfechtbar. Dies gilt auch für die das Verfahren einleitende Maßnahme an sich, da sie nach h.M. lediglich eine die Entscheidung vorbereitende Verfahrenshandlung darstellt.