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Steuerstrafverfahren - Einleitungsvermerk

§ 397 Abs. 2 AO

Nr. 30 AStBV (St) 2011

Die Maßnahme, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat vorzugehen, ist gem. § 397 Abs. 2 AO unter Angabe des Zeitpunkts unverzüglich in den Akten zu vermerken. Dieser Einleitungsvermerk dient der genauen zeitlichen Bestimmung des Beginns des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in den Strafakten. Somit kommt dem Einleitungsvermerk an sich keine das Strafverfahren einleitende Wirkung zu. Diese bleibt allein der einleitenden Maßnahme vorbehalten (siehe Steuerstrafverfahren - einleitende Maßnahme. Der Einleitungsvermerk dient einzig und allein der Klarstellung zu Beweissicherungszwecken.

Um diesen Beweissicherungszwecken ordnungsgemäß nachzukommen, ist der die Maßnahme treffende Amtsträger i.S.d. § 386 Abs. 1 S. 2 AO verpflichtet, den Vermerk über die Einleitung des Steuerstrafverfahrens unverzüglich zu fertigen. Unverzüglich bedeutet i.S.d. § 121 Abs. 1 BGB ohne schuldhaftes Verzögern.

Da jedoch allein der Maßnahme, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat vorzugehen, die Einleitungsbefugnis i.S.d. § 397 Abs. 1 AO zukommt, ist sowohl ein pflichtwidriges Unterlassen als auch ein schuldhaftes Verzögern der Fertigung des Einleitungsvermerks für die Einleitungswirkung und den Eintritt der daraus resultierenden Rechtsfolgen unbeachtlich. Jedoch liegt die Beweislast beim einleitenden Strafverfolgungsorgan und Zweifel zum Zeitpunkt der Einleitung gehen in solchen Fällen eindeutig zu deren Lasten und zu Gunsten des Beschuldigten.

Besondere Vorschriften bezüglich der Form bzw. des Inhaltes sind für diesen Einleitungsvermerk vom Gesetz nicht vorgesehen. Richtung und Umfang der Maßnahme mit Einleitungswirkung i.S.d. § 397 Abs. 2 AO sind aufgrund der Rechtswirkung der Einleitung möglichst genau zu bezeichnen. Hierbei ist auf den Anfang der Ermittlungen nach dem Entstehen des Anfangsverdachts abzustellen. Nach Nr. 30 AStBV (St) 2011 soll der Einleitungsvermerk den Beschuldigten, die Steuerart und das Steuerjahr, auf die die Tat sich bezieht, sowie die Handlung, durch welche sie, und der Zeitpunkt, zudem sie begangen wurde, so vollständig und genau wie möglich angeben. Eine Unterschrift ist grundsätzlich nicht erforderlich, jedoch zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten angezeigt.

Hinweis:

Der Einleitungsvermerk gilt nur für den Sachverhalt, auf den sich die einleitende Maßnahme bezieht. Bei einer Erweiterung des Ermittlungsumfangs ist auch ein weiterer Einleitungsvermerk i.S.d. § 397 Abs. 2 AO zu fertigen.

Der Einleitungsvermerk ist zu den Strafakten zu nehmen und nicht zu den Handakten der Strafverfolgungsorgane, da ihm Beweisfunktion für das Strafverfahren zukommt.

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