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Steuerstrafverfahren - Belehrung

Der Beschuldigte in einem Steuerstrafverfahren ist spätestens bei Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens darüber zu belehren, dass Zwangsmittel i.S.d. § 328 AO im Besteuerungsverfahren unzulässig sind, wenn er durch seine Mitwirkung in diesem Verfahren gezwungen werden würde, sich selbst wegen einer von ihm begangenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu belasten (§ 393 Abs. 1 S. 4 AO). Besteht vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einleitung bereits Anlass zur Vornahme einer solchen Belehrung, so ist die Belehrung auch bereits vorher vorzunehmen.

Ferner ist dem Beschuldigten bei Beginn der ersten Vernehmung gem. § 136 StPO zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Überdies ist er darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen. Zudem ist er darüber zu belehren, dass er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann. Über § 163a Abs. 4 StPO ist diese Belehrung auch bei der Vorbereitung der öffentlichen Klage anzuwenden.

Im Bußgeldverfahren wird der Betroffene gem. § 55 OWiG darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zum Tatvorwurf mündlich, schriftlich oder gar nicht zu äußern. Auf die Möglichkeit, auch schon vor seiner Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen zu können, braucht er gem. § 55 Abs. 2 S. 1 OWiG nicht hingewiesen werden.

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