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Inhaltsverzeichnis

Haushaltsnahe Dienstleistungen

§ 35a Abs. 2 EStG

1. Allgemeines

Gemäß § 35a Abs. 2 EStG können 20 % der Aufwendungen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die durch Selbstständige erbracht werden, von der Steuer abgezogen werden (höchstens jedoch 4.000 EUR; bis 2008 höchstens 600 EUR/Jahr).

Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG gehören alle Tätigkeiten, die auch Gegenstand eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses sein können. Begünstigt sind daher z.B. die Inanspruchnahme haushaltsnaher Tätigkeiten über eine Dienstleistungsagentur, die Tätigkeit eines selbstständigen Fensterputzers oder Pflegedienstes und Gartenpflegearbeiten durch einen selbstständigen Gärtner.

Nach § 35a Abs. 2 EStG sind nur die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst bzw. für Pflege- und Betreuungsleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten, Kosten für Verbrauchsmittel und Entsorgungskosten (als Nebenleistung) begünstigt. Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit der Dienstleistung gelieferte Waren (z.B. Stützstrümpfe, Pflegebett) bleiben außer Ansatz. Der Anteil der Arbeitskosten muss grundsätzlich in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Entsteht bei einem Steuerpflichtigen infolge der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ein sog. Anrechnungsüberhang, kann der Steuerpflichtige weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe dieses Anrechnungsüberhangs noch die Feststellung einer rück- oder vortragsfähigen Steuerermäßigung beanspruchen (BFH, 29.01.2009 - VI R 44/08).

2. Besonderheit bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen zur Betreuung einer pflegebedürftigen Person im Privathaushalt

Ab 2009 werden Pflege- und Betreuungskosten mit den sonstigen haushaltsnahen Dienstleistungen in § 35a Abs. 2 EStG zusammengefasst. Hierzu gehört auch die Unterbringung in einem Pflegeheim. Der Vorrang der Geltendmachung von außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG bei einer entsprechenden Antragstellung ist zu beachten.

Der Abzugsbetrag bezieht sich bis 2008 auf die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit i.S.d. § 14 des SGB XI besteht oder die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen. Die Feststellung und der Nachweis einer Pflegebedürftigkeit oder der Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung sowie eine Unterscheidung nach Pflegestufen ist ab 2009 nicht mehr erforderlich.

Erfasst sind Pflege- und Betreuungsleistungen, sei es in Form der Dauerpflege oder der Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste (z.B. Hilfe bei der Körperpflege, der Nahrungsaufnahme), bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen oder Erledigung von Schriftverkehr als Nebenleistungen. Der Höchstbetrag ist nicht personenbezogen, sondern haushaltsbezogen zu sehen. D. h. es kommt nicht zu einer Verdoppelung des Höchstbetrags, wenn z.B. zwei pflegebedürftige Personen im Haushalt leben. Vielfach sind die Kosten bei eigener Pflegebedürftigkeit und für die Pflege Angehöriger als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 EStG abzugsfähig. Diese Vergünstigung hat bei einer entsprechenden Antragstellung Vorrang vor § 35a EStG. Für den Teil der Aufwendungen, der durch den Ansatz der zumutbaren Belastung nicht als agB berücksichtigt wird, kann der Steuerabzug gem. § 35a EStG beansprucht werden. Fallen unterschiedliche Aufwendungen an, z.B. neben Pflegedienstkosten auch Krankheitskosten, kann die Zuordnung/Anrechnung der zumutbaren Belastung zugunsten des Stpfl. vorgenommen werden. D.h. die zumutbare Belastung kann vorrangig auf die Pflegeaufwendungen angerechnet werden.

Beispiel:

Der Steuerpflichtige S hat Krankheitskosten in Höhe von 3.000 EUR und Pflegekosten von 3.000 EUR. Die zumutbare Belastung beträgt 2.500 EUR. Abzug als außergewöhnliche Belastung: Krankheitskosten 3.000 EUR + Pflegekosten 500 EUR (3.000 EUR abzüglich 2.500 EUR zumutbare Belastung) = insgesamt 3.500 EUR. Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG : 20 % von 2.500 EUR = 500 EUR.

3. Haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG

Zu den allgemeinen haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG gehören nur Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfallen. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG gehören nur Tätigkeiten, die nicht zu den handwerklichen Leistungen im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG gehören, gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt werden und für die eine Dienstleistungsagentur oder ein selbstständiger Dienstleister in Anspruch genommen wird, wie z.B.: Reinigung der Wohnung (z.B. durch Angestellte einer Dienstleistungsagentur oder einen selbstständigen Fensterputzer), Pflege von Angehörigen (z.B. durch Inanspruchnahme eines Pflegedienstes) oder Gartenpflegearbeiten (z.B. Rasenmähen, Heckenschneiden). Bei Maler- und Tapezierarbeiten handelt es sich z.B. nicht um hauswirtschaftliche Tätigkeiten, die als haushaltsnahe Dienstleistungen i.S.d. § 35a EStG begünstigt sind. Nach dem BFH-Urteil vom 06.05.2010 - VI R 4/09 handelt es sich vielmehr um Handwerkerleistungen i.S.d. § 35a EStG. Ist der hierfür vorgesehene Höchstbetrag ausgeschöpft, können die restlichen Kosten somit nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden.

Weitere Einzelheiten ergeben sich aus den vom BMF herausgegebenen Regelungen (BMF, 15.02.2010 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 2010, 140).

Praxistipp:

Nach der Kurz-Info der OFD Koblenz vom 08.05.2006 - S 2296 b A - St 323 (DStR 2006, 902, DB 2006, 1294) sind von Umzugsspeditionen durchgeführte privat veranlasste Umzüge den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen des § 35a Abs. 2 EStG zuzuordnen (BMF, 15.02.2010 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, Rdnr. 19). Die Steuerermäßigung setzt jedoch den Nachweis der Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts voraus.

Hinweis:

Bei Wohneigentümergemeinschaften als Auftraggeber besteht ebenfalls die Möglichkeit der Steuerermäßigung. Besteht ein Beschäftigungsverhältnis zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft (z.B. bei Reinigung und Pflege von Gemeinschaftsräumen) oder ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG bzw. der handwerklichen Leistungen nach § 35a Abs. 3 EStG, kommt für den einzelnen Wohnungseigentümer eine Steuerermäßigung in Betracht, wenn

  • in der Jahresabrechnung die im Kalenderjahr unbar gezahlten Beträge nach den begünstigten haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen (§ 35a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 EStG) jeweils gesondert aufgeführt sind,

  • der Anteil der steuerbegünstigten Kosten (Arbeits- und Fahrtkosten) ausgewiesen ist und

  • der Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers anhand seines Beteiligungsverhältnisses individuell errechnet wurde.

Dies gilt auch, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Interessen einen Verwalter bestellt hat. In diesen Fällen ist der Nachweis durch eine Bescheinigung des Verwalters über den Anteil des jeweiligen Wohnungseigentümers zu führen.

Da Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen ihrer Vermietertätigkeit nicht am Haushaltsscheckverfahren teilnehmen können, sind von diesen eingegangene geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht nach § 35a Abs. 1 EStG begünstigt. Eine Steuerermäßigung ist aber über 35a Abs. 2 EStG als "Dienstleistung" möglich.

Bei Wohnungseigentümern und Mietern ist erforderlich, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen entweder in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen sind.

Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) werden grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen berücksichtigt, einmalige Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Wohnungseigentümer können die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter. Ein Bescheinigungsmuster ist als Anlage dem BMF, 15.02.2010 - IV C 4 - S 2296-b/07/0003, BStBl I 2010, 140 beigefügt.

4. Abzug von handwerklichen Dienstleistungen, § 35a Abs. 3 EStG

Neben den o.g. haushaltsnahen Dienstleistungen i.S.d. § 35 Abs. 2 EStG sind gem. § 35a Abs. 3 EStG auch Aufwendungen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen (vgl. Handwerkerleistungen), die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, begünstigt. Auf die Einkommensteuer werden 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 1.200 EUR (bis 2008: 600 EUR, § 35a Abs. 2 Satz EStG VZ 2008) angerechnet. Absetzbar sind auch insoweit nur die Arbeits- (inkl. Fahrt- und Maschinenkosten), nicht aber die Materialkosten. Handwerkerleistungen können bis 2005 nicht als begünstigte haushaltsnahe Dienstleistungen angesehen werden (BFH, 01.02.2007 - VI R 74/05, BFH/NV 2007, 900).

Praxistipp:

Zu den handwerklichen Tätigkeiten zählen u.a.:

  • Arbeiten an Innen- und Außenwänden,

  • Arbeiten am Dach, an der Fassade, an Garagen o.ä.,

  • Reparatur oder Austausch von Fenstern und Türen,

  • Streichen/Lackieren von Türen, Fenstern (innen und außen), Wandschränken, Heizkörpern und -rohren,

  • Reparatur oder Austausch von Bodenbelägen (z.B. Teppichböden, Parkett, Fliesen),

  • Reparatur, Wartung oder Austausch von Heizungsanlagen, Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen,

  • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche,

  • Modernisierung des Badezimmers,

  • Reparatur und Wartung von Gegenständen im Haushalt des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, Geschirrspüler, Herd, Fernseher, Personalcomputer),

  • Maßnahmen der Gartengestaltung,

  • Pflasterarbeiten auf dem Wohngrundstück,

unabhängig davon, ob die Aufwendungen für die einzelne Maßnahme Erhaltungs- oder Herstellungsaufwand darstellen. Handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sind nicht begünstigt.

Auch Kontrollaufwendungen (z.B. Gebühr für den Schornsteinfeger oder für die Kontrolle von Blitzschutzanlagen) sind begünstigt. Das Gleiche gilt für handwerkliche Leistungen für Hausanschlüsse (z.B. Kabel für Strom oder Fernsehen), soweit die Aufwendungen die Zuleitungen zum Haus oder zur Wohnung betreffen und nicht im Rahmen einer Neubaumaßnahme anfallen. Aufwendungen im Zusammenhang mit Zuleitungen, die sich auf öffentlichen Grundstücken befinden, sind nicht begünstigt. Dies glt auch für sog. Dichtheitsprüfungen an Abwasserkanälen.

Das beauftragte Unternehmen muss nicht in die Handwerksrolle eingetragen sein; es können auch Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG mit der Leistung beauftragt werden.

Die Aufwendungen sind allerdings nur dann abzugsfähig, wenn sie keine Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen und nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind (§ 35a Abs. 5 Satz 1 EStG). Diese Regelung soll eine Doppelförderung insbesondere bei Erhaltungsaufwendungen ausschließen.

Praxistipp:

Die Förderung nach § 35a Abs. 3 EStG neben der nach § 35a Abs. 2 EStG gewährt, sodass bei der Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG i.H.v. 4.000 EUR (s.o.) und der Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen i.H.v. 1.200 EUR maximal 5.200 EUR von der Steuerschuld abgezogen werden können.

Die Höchstbeträge nach § 35a EStG können nur haushaltsbezogen in Anspruch genommen werden (§ 35a Abs. 5 Satz 4 EStG). Sind z.B. zwei in einem Haushalt lebende Alleinstehende Auftraggeber haushaltsnaher Dienstleistungen, erfolgt die Aufteilung der Höchstbeträge nach Maßgabe der jeweiligen Aufwendungen oder gemeinsamer Wahl. Dies gilt auch für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Ziehen Partner im Laufe des Jahres zusammen, können sie noch jeweils für sich die Höchstbeträge der Steuerermäßigung in Anspruch nehmen.

Beispiel:

Familie F hat Aufwand für lfd. Gartenpflegedienstleistungen (z.B. selbstständiger Gärtner) i.H.v. 6.000 EUR.
Daneben entsteht Aufwand für Betreuungsleistungen pflegebedürftiger Angehöriger i.H.v. 8.000 EUR.
Summe: 14.000 EUR
Steuerermäßigung:
20% von 14.000 EUR (höchstens 4.000 EUR) 2.800 EUR

Zu Steuerermäßigungen bei der Einstellung von Angestellten im Haushalt vgl. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse.

5. Nachweise

Ab 2008 reicht es, wenn die Belege auf Anforderung des Finanzamts vorgelegt werden können.

Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen können nicht anerkannt werden. Die Revision VI R 14/08 zur Problematik der Barzahlungen wurde vom BFH zurückgewiesen (BFH, 20.11.2008 - VI R 14/08, DStR 2009, 320) .

Für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung ist auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG). Bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben (z.B. nachträgliche monatliche Zahlung oder monatliche Vorauszahlung einer Pflegeleistung), die innerhalb eines Zeitraums von bis zu zehn Tagen nach Beendigung bzw. vor Beginn eines Kalenderjahres fällig und geleistet worden sind, werden die Ausgaben dem Kalenderjahr zugerechnet, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen gehören die Abgaben für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt, die erst am 15. Januar des Folgejahres fällig werden, noch zu den begünstigten Aufwendungen des Vorjahres.

6. Haushalt

Die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 und Abs. 3 EStG setzt u.a. voraus, dass eine haushaltsnahe Dienstleistung/Handwerkerleistung im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht worden ist. Eine Dienstleistung/Handwerkerleistung wird auch dann "im Haushalt des Steuerpflichtigen" erbracht, wenn sie in einer Wohnung ausgeführt wird, die dieser noch nicht bezogen hat bzw. aus der er bereits ausgezogen ist. Voraussetzung ist, dass die Leistungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu dem Einzug des Steuerpflichtigen in bzw. dem Auszug des Steuerpflichtigen aus der betroffenen Wohnung stehen (Kurzinfo OFD Münster Nr. 3/2009 v. 30.1.2009, DStR 2009, 532).

Aufwendungen für eine Gartengestaltung, die der Steuerpflichtige zeitlich deutlich vor dem Einzug in sein Einfamilienhaus hat durchführen lassen, können nicht als - vorweggenommene - haushaltsnahe Dienstleistungen gem. § 35a Abs. 2 EStG steuerlich berücksichtigt werden, entschied das FG Münster mit Urteil v. 21.05.2010. Im Streitfall erwarben die Kläger im August 2006 ein bebautes Grundstück. Das hierauf befindliche Wohngebäude sollte abgerissen werden, um anschließend eines neues - zu eigenen Wohnzwecken zu nutzendes - Einfamilienhaus zu errichten. Die Verkäuferin konnte das Altgebäude noch bis Dezember 2006 selbst nutzen. Im November 2006 ließen die Kläger auf dem Grundstück Gartenarbeiten durchführen. Abriss, Neubau und Einzug erfolgten im Jahr 2007. In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2006 machten die Kläger die Aufwendungen für die Gartenarbeiten als Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab. Das FG schloss sich der Auffassung des FA an und führte aus, § 35a EStG setze grds. voraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen ein Haushalt des Stpfl. in dem betreffenden Objekt begründet worden sein müsse. Vorweggenommene haushaltsnahe Dienstleistungen seien jedenfalls dann nicht steuerlich begünstigt, wenn eine erhebliche zeitliche Diskrepanz zwischen der Maßnahme und der Begründung des Haushalts durch Einzug liege (FG Münster, 21. 05. 2010 - 14 K 1141/08 E).

Das FG Köln hat entschieden, dass die Müllabfuhr keine steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung erbringt. Es vertritt die Auffassung, dass die eigentliche Leistung der Müllabfuhr in der Verarbeitung und Lagerung des Mülls liege und diese Entsorgungsleistung nicht im Haushalt erbracht werde (FG Köln, 26.01.2011 - 4 K 1483/10).

Die Zubereitung und das Servieren eines Mittagessens in einem Wohnstift ist keine haushaltsnahe Dienstleistung (FG Baden-Württemberg, 08.03.2012 - 6 K 4420/11).

7. Ausländischer Haushalt

Der Anwendungsbereich der Regelung des § 35a EStG wurde ab 2008 an das Gemeinschaftsrecht angepasst. Begünstigt sind ab 2008 auch innerhalb der Europäischen Union oder des EWR liegende Haushalte des Steuerpflichtigen. Diese Neuregelung ist nach § 52 Abs. 50b EStG in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist. Damit sind z.B. bezüglich der Ferienwohnung auf Mallorca anfallende Aufwendungen begünstigt.

8. Offene Fragen

8.1 Hausanschlüsse

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG beschränkt sich nach Auffassung des FG Berlin-Brandenburg nicht auf Leistungen, die genau innerhalb der räumlichen Grenzen des vom Stpfl. bewohnten Grundstücks erbracht werden. Sie umfasse auch Arbeiten an einheitlichen, die Grundstücksgrenzen überschreitenden Anlagen, die exklusiv dem Grundstück des Stpfl. dienen und in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang dazu stehen (hier: Hausanschluss). Der Steuerermäßigung nach § 35a EStG stehe nicht entgegen, dass die Aufwendungen dem Stpfl. von einem Träger öffentlicher Gewalt auferlegt werden (FG Berlin-Brandenburg v. 15.8.2012 - 7 K 7310/10, StED 2012, 676, Revision: VI R 56/12).

8.2 Schneeräumung

Das FG Berlin-Brandenburg gewährt eine Steuerermäßigung für das Schneeräumen auch auf dem dem Grundstück vorgelagerten Gehweg (FG Berlin-Brandenburg, 23.08.2012 - 13 K 13287/10, StBW 25-26, 2012, 1160, Revision: VI R 55/12).

8.3 Pflege- bzw. Behinderten-Pauschbetrag

Nimmt die pflegebedürftige Person einen Behinderten-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 oder 3 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG aus. Dies gilt nicht, wenn es sich um den vom Kind übertragenen Behinderten-Pauschbetrag handelt. Nimmt der Angehörige den Pflege-Pauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG in Anspruch, schließt dies eine Berücksichtigung der Pflegeaufwendungen nach § 35a Abs. 2 EStG ebenfalls nicht (mehr) aus.

Das FG Niedersachsen hat zum Verhältnis von Behindertenpauschbetrag und haushaltsnahen Dienstleistungen bei Bewohnern eines Altenheims Stellung genommen und entschieden, dass die Inanspruchnahme des Behindertenpauschbetrags die Geltendmachung weiterer Pflegeaufwendungen nach § 35a EStG nicht ausschließt. Die Aufwendungen nach § 35a EStG seien jedoch um den berücksichtigten Behindertenpauschbetrag zu kürzen (FG Niedersachsen, Urteil v. 19.01.2012 - 10 K 338/11, EFG 2012, 1070, Revision VI R 12/12).

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