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Inhaltsverzeichnis

Lohnsteueranmeldung

§ 41a EStG

1. Allgemeines

Die grundsätzlichen Regelungen zur Anmeldung und Abführung von Lohnsteuer finden sich in § 41a EStG. Der Arbeitgeber hat spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums

  1. dem Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte (§ 41 Abs. 2 EStG) befindet (Betriebsstättenfinanzamt), eine Steuererklärung einzureichen, in der er die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer angibt (Lohnsteuer-Anmeldung),

  2. die im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene Lohnsteuer an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.

Der Arbeitgeber wird von der Verpflichtung zur Abgabe weiterer Lohnsteuer-Anmeldungen befreit, wenn er den Arbeitnehmer, für die er Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, nicht mehr beschäftigt und er dies dem Finanzamt mitgeteilt hat.

2. Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum

Der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum ist grundsätzlich der Kalendermonat.

Abweichend hiervon ist der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr, wenn die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1.000 EUR (bis 2008: 800 EUR), aber nicht mehr als 4.000 EUR (bis 2008: 3.000 EUR) betragen hat. Sofern die abzuführende Lohnsteuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 EUR (bis 2008: 800 EUR) betragen hat, ist der Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum das Kalenderjahr.

Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahrs bestanden, so ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende Lohnsteuer für die Feststellung des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Wenn die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden hat, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende Lohnsteuer maßgebend.

3. Abgabestelle

Die oberste Finanzbehörde des Landes kann bestimmen, dass die Lohnsteuer nicht dem Betriebsstättenfinanzamt, sondern einer anderen öffentlichen Kasse anzumelden und an diese abzuführen ist; die Kasse erhält insoweit die Stellung einer Landesfinanzbehörde. Das Betriebsstättenfinanzamt oder die zuständige andere öffentliche Kasse können anordnen, dass die Lohnsteuer abweichend von dem nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt anzumelden und abzuführen ist, wenn die Abführung der Lohnsteuer nicht gesichert erscheint.

4. Besonderheiten

Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag von 40 vom Hundert der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen und einbehalten. Die Handelsschiffe müssen in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sein, die deutsche Flagge führen und zur Beförderung von Personen oder Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der Hohen See betrieben werden.

5. Elektronisches Verfahren

Ebenso wie die Lohnsteuerbescheinigung hat der Arbeitgeber (ab 2005) auch die Lohnsteuer-Anmeldung grundsätzlich auf elektronischem Wege dem Finanzamt zu übermitteln. Zur Vermeidung von Härten kann das Finanzamt auf Antrag zulassen, die Erklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Finanzamt einzureichen. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber nicht über die technischen Voraussetzungen verfügt, die für die Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung bereit- und eingehalten werden müssen.

Während dieser "Schonfrist" werden Steueranmeldungen auf Papier / Fax wie bisher bearbeitet. Papieranmeldungen werden aber auch nach Ablauf der Schonfrist zunächst weiter verarbeitet.

Beispiel:

Hat der Unternehmer / Arbeitgeber keine elektronische Datenverarbeitungsanlage und lässt er seine Buchführung / Aufzeichnungen auch nicht von dritter Seite (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer etc.) elektronisch führen, wird regelmäßig ein Härtefall vorliegen.

Ein begründeter Antrag, LSt-Anmeldungen weiterhin auf Papier abgeben zu dürfen, dürfte auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber finanziell nicht in der Lage ist, entsprechende Investitionen zu tätigen, kurzfristig eine Einstellung seiner betrieblichen Tätigkeit beabsichtigt oder in der nächsten Zeit eine Umstellung der Hardware/Software beabsichtigt.

Nach § 41a Abs. 1 S. 2 u. 3 EStG und § 18 Abs. 1 UStG sind für Besteuerungszeiträume ab dem 01.01.2005 Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg zu übermitteln. Aufgrund der derzeit gültigen Fassung des § 150 Abs. 1 S. 1 AO, der die vorgeschriebene Form der Steuererklärung regelt, bestehen jedoch Zweifel darüber, ob elektronische (Vor-)Anmeldungen tatsächlich erzwungen werden können. Es wird die Auffassung vertreten, dass die § 41a EStG und § 18 UStG nicht die Form, sondern nur die Art der Übermittlung der Erklärungen regeln. Da die Finanzverwaltung keine einheitliche Auffassung vertritt, wird auch die Abgabe von "Papieranmeldungen" zunächst nicht weiter "bestraft".

Die Abgabe der "Papier"-Steueranmeldung allein wird z.Z. als entsprechender Härtefall-Antrag angesehen, dem das Finanzamt nicht förmlich zuzustimmen braucht (OFD Chemnitz, 04.07.2005 - O 2000 - 56/13 - St 11, DStR 2005, 1365, DB 2005, 1546).

Auch das FG Hamburg hat sich gegen den Zwang zur elektronischen Übermittlung ausgesprochen, FG Hamburg, 10.03.2005 - II 51/05, EFG 2005, 992.

Ab 01.01.2013 können die Umsatzsteuer-Voranmeldung und die Lohnsteueranmeldung nach Verwaltungsvorgaben aber nur noch mit Authentifizierung elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden.

6. Verspätete Abgabe

Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) Nr. 7 zu § 152 AO war bis 2003 bei einer bis zu fünf Tage verspäteten Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteuer-Anmeldungen grundsätzlich von der Festsetzung eines Verspätungszuschlages abzusehen (Abgabe-Schonfrist). Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben beschlossen, diese Verwaltungsanweisung zu Beginn des Jahres 2004 aufzuheben. Angesichts des weitgehenden Einsatzes der EDV in den Unternehmen sowie der Möglichkeit, sich moderner Kommunikationsformen zu bedienen (elektronische Übermittlung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung), sollte es möglich sein, die Lohnsteuer-Anmeldungen bis zu dem vom Gesetzgeber festgelegten Zeitpunkt abzugeben. Die Abgabeschonfrist hat somit ihre Funktion als Karenzzeit für die Bearbeitung der Lohnsteueranmeldungen verloren. Soweit es in Einzelfällen nicht möglich ist, die gesetzliche Frist für die Abgabe einer Lohnsteuer-Anmeldung einzuhalten, kann gemäß § 109 AO die Frist angemessen verlängert werden (BMF 01.04.2003 - IV D 2 - S 0323 - 8/03, BStBl I 2003, 239).

7. Zahlungsschonfrist

Durch Art. 8 Nr. 10 des StÄndG 2003 wurde im Übrigen die Zahlungsschonfrist des § 240 Abs. 3 Satz 1 AO von fünf auf drei Tage verringert. Betroffen sind Steuervergütungen oder Haftungsschulden (Banküberweisungen), die nach dem 31.12.2003 fällig werden.

8. Haftung

Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, wenn eine Lohnsteuer-Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben wurde und ihm dies zuzurechnen ist (BFH, 21.04.2010 - VI R 29/08).

9. Lohnsteueranmeldung 2012

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung 2012 ist vom BMF mit Schreiben vom 12.08.2011 - IV C 5 - S 2533/11/10003, BStBl. I 2011, 796, bekanntgegeben worden.

10. Lohnsteueranmeldung 2013

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung 2013 ist vom BMF mit Schreiben vom 30.08.2012 - IV C 5 - S 2533/12/10001 bekanntgegeben worden.

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