#306275

Inhaltsverzeichnis

Beschuldigter

§ 369 AO

Im Steuerfestsetzungsverfahren ist gem. § 33 AO derjenige Steuerpflichtiger,

  • der eine Steuer schuldet,

  • der für eine Steuer haftet,

  • der eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat,

  • der eine Steuererklärung abzugeben hat,

  • der Sicherheit zu leisten hat,

  • der Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat oder

  • der andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.

Hiervon ist im Steuerstrafverfahren der Beschuldigte zu unterscheiden.

Mit Einleitung eines Steuerstrafverfahrens besteht der Verdacht, dass der Steuerpflichtige Täter oder Teilnehmer seiner eigenen Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit oder der eines Dritten geworden sein könnte. Wichtigste praktische Steuerstraftat ist hierbei die Steuerhinterziehung nach § 370 AO. Die Besteuerungstatsachen bestimmen in diesen Fällen maßgeblich die notwendige Steuerverkürzung als Tatbestandsmerkmal des § 370 AO und den eingetretenen Steuerschaden als Strafzumessungsfaktor i.S.d. § 46 StGB.

Konkretisiert sich der Tatverdacht derart, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat vorliegen, so ist die Staatsanwaltschaft gem. § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren einzuleiten. Im weiter laufenden Besteuerungsverfahren bleibt der Steuerpflichtige steuerpflichtig i.S.d. § 33 AO. Zugleich wird er im Steuerstrafverfahren einer Steuerstraftat i.S.d. § 369 AO beschuldigt und ist damit Beschuldigter. Ausnahmefälle können dann vorliegen, wenn die Steuerhinterziehung nicht in eigener Sache erfolgt ist.

Steuerpflichtigem und Beschuldigtem stehen gem. § 393 AO im Besteuerungsverfahren und Strafverfahren eigene Rechte und Pflichten zu, die sich nach den für das jeweiligen Verfahren geltenden Vorschriften richten. Siehe hierzu Beschuldigter - Mitwirkung.

Inhaltsverzeichnis


Haftungsausschluss: Die auf dieser Webseite bereitgestellten Informationen und Inhalte wurden mit großer Sorgfalt erstellt. Dennoch können wir keine Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit oder Aktualität übernehmen. Diese Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine persönliche Beratung und maßgeschneiderte Lösungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.




Die wahrscheinlich umfangreichste Steuerberaterseite in Deutschland


Steuer-Newsletter Steuer-Newsletter
Aktuelle Steuertipps zum Steuern sparen


Weihnachtsgedicht:
Das Christkind beim Finanzamt





Steuerberater Berlin

Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater
Schmiljanstraße 7, 12161 Berlin
(Tempelhof-Schöneberg/ Friedenau)

Termine nach Vereinbarung.
Anfragen bitte nur per E-Mail:
Steuerberater@steuerschroeder.de

Ich bin für Sie da, wenn es um Ihre Steuern geht.



Steuerberatung und Steuererklärung vom Steuerberater in Berlin

Impressum, Haftungsausschluss & Datenschutz | © Dipl.-Kfm. Michael Schröder, Steuerberater Berlin


Logo von SteuerschroederKI-Bot!

Willkommen bei Steuer-Robbi!

Hier erhalten Sie sofort Antworten auf Ihre Steuerfragen – und das völlig kostenlos! Unser KI-basierter Steuer-Robbi ist darauf programmiert, Ihnen nicht nur Antworten zu geben, sondern auch direkt auf die relevanten Steuerinformationen und Quellen zu verlinken.

Wie es funktioniert:

Einfach Ihre Frage in das untenstehende Feld eingeben und absenden. Der KI-Steuerbot analysiert Ihre Anfrage und liefert Ihnen eine Antwort, die auf aktuellem Wissen und Daten basiert.

Probieren Sie es jetzt aus und stellen Sie Ihre erste Frage!