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Inhaltsverzeichnis

GoB

§§ 238 ff HGB

1. Allgemeines

Neben den Rechnungslegungsvorschriften besteht für jeden Kaufmann und Gewerbetreibenden die Pflicht zur Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). Diese Pflicht besteht also für jeden, der buchführungspflichtig ist oder freiwillig Bücher führt, vgl. Buchführungspflicht - Prüfungsschema.

Die Regelungen dazu ergeben sich unmittelbar aus dem Handelsrecht:
Nach § 238 Abs. 1 HGB hat jeder Kaufmann Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen. Der Jahresabschluss ist nach § 243 Abs. 1 HGB ebenfalls nach den GoB aufzustellen. Dies gilt natürlich auch für die Kapitalgesellschaft nach § 264 Abs. 2 HGB und für den Konzernabschluss, § 297 Abs. 2 HGB.
Für die Anwendung verschiedener Vereinfachungsverfahren (z.B. Inventurvereinfachungs-verfahren nach § 241 HGB oder Bewertungsvereinfachungsverfahren nach § 256 HGB) ist es ebenfalls erforderlich, die GoB zu beachten.

Den GoB kommen also im Rahmen der Buchführung und der Jahresabschlüsse eine zentrale Bedeutung zu, die sich generell auf alle Phasen der Rechnungslegung auswirkt.

2. Kriterien für eine ordnungsmäßige Buchführung

Die GoB gelten insbesondere für

  • die eigentliche (laufende) Buchführung (§ 238 Abs. 1 HGB)

  • die Inventur (§ 241 HGB)

  • die Bilanzierung (§ 243 Abs. 1 HGB)

2.1 GoB für die laufende Buchführung

Hierunter fallen alle Buchungsvorgänge, die erforderlich sind, um den Jahresabschluss aufstellen zu können. Für eine grobe Gliederung der Vielzahl an gesetzlich geregelten Merkmalen ist die Unterscheidung zwischen der materiellen und der formellen Ordnungsmäßigkeit sinnvoll.

2.1.1 Materielle Ordnungsmäßigkeit

Es gilt der Grundsatz der Wahrheit, d.h. die Aufzeichnungen müssen richtig und vollständig sein.

Kriterien:
Vollständige und richtige Buchungen

2.1.2 Formelle Ordnungsmäßigkeit

Es gilt der Grundsatz der Klarheit, d.h. die Buchführung muss übersichtlich und nachprüfbar sein.

Kriterien:

2.2 GoB für die Inventur

Hierunter fallen die verschiedenen Methoden, mit denen der tatsächliche Bestand an Vermögenswerten und Schulden eines Unternehmens quantitativ (mengenmäßig) und qualitativ (wertmäßig) erfasst wird.

Kriterien:
Ordnungsmäßige Inventur

2.3 GoB für die Bilanzierung

Die Anwendung der Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung bezieht sich auf die Entscheidung,

  • ob ein Wirtschaftsgut aktiviert oder passiviert wird und

  • mit welchem Wert es bilanziert wird.

Kriterien:
Ordnungsmäßige Bilanzierung

3. Besonderheiten

Für eine ordnungsgemäße EDV-Buchführung gelten neben den GoB auch die GoBS.

Zu den wesentlichen Merkmalen einer ordnungsmäßigen Kassenbuchführung vgl. GoB - Kassenbuchführung

4. Beweiskraft der Buchführung für die Besteuerung

Die Buchführung und die Aufzeichnungen des Unternehmers / des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften der §§ 140 bis 148 AO und damit den GoB entsprechen, sind grundsätzlich nach § 158 AO der Besteuerung zu Grunde zu legen (Vermutung der Richtigkeit einer Buchführung). Das Ergebnis der Buchführung ist im Umkehrschluss somit nicht der Besteuerung zu Grunde zu legen, wenn die Richtigkeitsvermutung durch einen Gegenbeweis widerlegt werden kann. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn die Buchführung nicht den GoB entspricht (unmittelbarer Gegenbeweis; die sachliche Richtigkeit der Buchführung ist zu beanstanden), vgl. GoB - Mängel der Buchführung.
Ist es nach einer Verprobung, z.B. nach einer Kalkulation, einem Zeit-Reihenvergleich, einer statistischen Verprobungsmethode, einer Geldverkehrs- oder Vermögenszuwachsrechnung unwahrscheinlich, dass das ausgewiesene Buchführungsergebnis mit den tatsächlichen Verhältnissen übereinstimmt, kann der Gegenbeweis auch mittelbar geführt werden, also die Richtigkeitsvermutung durch eine Verprobung auch bei einer formell ordnungsgemäßen Buchführung widerlegt werden, AO-Anwendungserlass zu § 158 AO (Abschnitt 111 AEAO).

Wenn der Unternehmer / Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn sie der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden, hat die Finanzbehörde in der Konsequenz nach § 162 Abs. 2 AO die Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise zu schätzen.

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