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Erbschaftsteuerreform

1. Hintergrund

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.11.2006 - 1 BvL 10/02, BStBl II 2007, 192-215 war die bisherige Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs mit dem Grundgesetz deshalb unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen, nämlich Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, den Anforderungen des Artikels 3 Abs. 1 GG nicht genügt (vgl. Erbschaftsteuer - Verfassungswidrigkeit).

Der Gesetzgeber wurde durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet, spätestens bis zum 31.12.2008 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen. Dem ist der Gesetzgeber mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl. I 2008, 3018) nachgekommen. Das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts ist am 01.01.2009 in Kraft getreten.

Weitere Einzelheiten zu diesem Thema finden Sie in den folgenden Stichworten:

Erbschaftsteuerreform - Anrechnung auf Einkommensteuer
Erbschaftsteuerreform - Bewertung des Betriebsvermögens
Erbschaftsteuerreform - Bewertung des Grundvermögens
Erbschaftsteuerreform - Inkrafttreten und rückwirkende Anwendung
Erbschaftsteuerreform - Lebensversicherungen
Erbschaftsteuerreform - Nießbrauch
Erbschaftsteuerreform - Steuerbefreiung Betriebsvermögen
Erbschaftsteuerreform - Steuersätze / Freibeträge
Erbschaftsteuerreform - Zugewinnausgleich
Erbschaftsteuerreform - Zusammenrechnung und Mindesterbschaftsteuer

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