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Vermögensabschöpfung - Rechtsprechung

Da die Maßnahmen auf dem Gebiet der strafprozessualen Vermögensabschöpfung gem. §§ 111b ff. StPO bereits seit 1975 zum Bestand des deutschen Strafrechts gehören und seit dieser Zeit im Bereich des allgemeinen Wirtschaftsstrafrechts und der organisierten Kriminalität immer mehr an Bedeutung gewonnen haben, ist es nur natürlich, dass sich auch die Rechtsprechung durch deren nicht immer vorteilhafte Rechtsanwendung in zahlreichen Urteilen dieser Rechtsmaterie gewidmet hat. Für die Praxis ist dies jedoch nicht immer förderlich gewesen, da zum Teil abweichende höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, welche in der Literatur und den herrschenden Kommentierungen durchaus auch kontrovers behandelt worden sind. Ein Umgang mit den strafprozessualen Vorschriften über die Vermögensabschöpfung wird dadurch für die Anwender durchaus erschwert.

Rechtssprechung zur Anwendung der strafprozessualen Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht ist derzeit nur in geringem Maße vorhanden. Lediglich fünf bedeutsame Gerichtsbeschlüsse haben sich mit der Anwendbarkeit der strafprozessualen Vermögensabschöpfung im Steuerstrafrecht befasst und ohne Einschränkung die Vermögensabschöpfung im Steuerstrafverfahren zugelassen:

  • zur vollendeten Steuerhinterziehung: BGH - Beschluss vom 28.11.2000, 5 StR 371/00

  • zur versuchten Steuerhinterziehung: OLG Schleswig - Beschluss vom 08.01.2001, 1 WS 407/01

  • zum Verhältnis der Vermögensabschöpfung zum dinglichen Arrest nach § 324 AO: OLG Schleswig - Beschluss vom 30.07.2002, 1 Ws 227/02, LG Hamburg - Beschluss vom 13.11.2003, 620 Qs 99/03, wistra 2004, 116, LG Berlin - Beschluss vom 26.02.1990, 505 Qs 27/89

Mit diesen Gerichtsbeschlüssen wird den Argumentationen bezüglich einer angeblichen Vorrangigkeit des dinglichen Arrestes nach der Abgabenordnung i.S.d § 324 AO und der damit einhergehenden fadenscheinigen Privilegierung der Finanzbehörden entgegen getreten.

Begriffsdefinitionen:
Zur Abgrenzung der sicherstellenden bzw. abschöpfenden Behörde auf der einen Seite und der verwertenden Behörde auf der anderen Seite verwendet die Rechtsprechung und Literatur zunehmen die Begriffe Justizfiskus und Finanzfiskus.

Justizfiskus -> sicherstellende bzw. abschöpfende Behörde,

Finanzfiskus -> verwertende Behörde.

In den hier zu behandelnden Steuerstrafverfahren sind dies:

Justizfiskus -> Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung

Finanzfiskus -> Festsetzungsfinanzamt; insbesondere Veranlagungsstelle und Erhebungsstelle.

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