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Vermögensabschöpfung - Ziele - Folgen

Ziel der Vermögensabschöpfung aus Sicht des allgemeinen Strafrechts nach § 73 StGB ist es, dem Täter alle aus der rechtswidrigen Tat erlangten Vorteile zu entziehen, soweit kein Geschädigter i.S.d. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB vorliegt. Diese Sicherung der illegal, aus Vermögensstraftaten, erlangten Vermögenswerten soll zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen, um etwaigen Vermögensverschiebungen durch den Beschuldigten im laufenden Strafverfahren vorzubeugen. Durch langwierige Ermittlungen in diesen Strafverfahren und/oder geschickte Verteidigungsstrategien war es immer wieder möglich, das aus den Steuerstraftaten erlangte Vermögen dem endgültigen Zugriff zur Schadenswiedergutmachung der Tat zu entziehen.

Begriffsdefinitionen:
Zur Abgrenzung der sicherstellenden bzw. abschöpfenden Behörde auf der einen Seite und der verwertenden Behörde auf der anderen Seite verwendet die Rechtsprechung und Literatur zunehmen die Begriffe Justizfiskus und Finanzfiskus.

Justizfiskus -> sicherstellende bzw. abschöpfende Behörde.

Finanzfiskus -> verwertende Behörde.

In den hier zu behandelnden Steuerstrafverfahren sind dies:

Justizfiskus -> Straf- und Bußgeldsachenstellen der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung.

Finanzfiskus -> Festsetzungsfinanzamt; insbesondere Veranlagungsstelle und Erhebungsstelle.

Verfahren der Vermögensabschöpfung bei allgemeinen Vermögensdelikten:

-> Vermögensabschöpfung durch Anwendung der Vorschriften des Verfalls gem. § 73 StGB

oder

-> Vermögensabschöpfung durch Anwendung der Vorschriften des Verfalls von Wertersatz gem. § 73a StGB i.V.m. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB.

Soweit kein Geschädigter i.S.d.§ 73 Abs. 1 S. 2 StGB vorhanden ist, erfolgt zunächst einmal eine vorläufige Sicherstellung der Vermögenswerte ausschließlich für den Justizfiskus. Dies sind bei den allgemeinen Vermögensdelikten die originären Staatsanwaltschaften. Diese vorläufige Sicherstellung beinhaltet keine Verwertungsbefugnis. Ein Eigentumsübergang auf den Finanzfiskus, hier den Staat an sich, erfolgt in einem gesonderten Verfahrensschritt erst, nachdem ein Strafgericht auf den Verfall oder den Verfall von Wertersatz erkennt. Jetzt erst kann der für verfallenen erklärte Gegenstand verwertet werden.

Verfahren der Vermögensabschöpfung im Steuerstrafverfahren:

-> Vermögensabschöpfung durch Anwendung der Vorschriften der Rückgewinnungshilfe gem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB i.V.m. § 73 Abs. 1 S. 1 StGB (fiktive Anwendung der Vorschriften des Verfalls)

oder

-> Vermögensabschöpfung durch Anwendung der Vorschriften der Rückgewinnungshilfe gem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB i.V.m. §§ 73 Abs. 1 S. 1, 73a StGB (fiktive Anwendung der Vorschriften des Verfalls von Wertersatz).

Die Vermögensabschöpfung im Steuerstrafverfahren erfolgt im ersten Schritt als vorläufige Sicherstellung der Vermögenswerte über den Justizfiskus. Der Justizfiskus ist in den Steuerstrafverfahren die Straf- und Bußgeldsachenstelle des jeweiligen Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung. Die vorläufige Sicherung erfolgt ausschließlich für den geschädigten Finanzfiskus, das sind hier die für das Besteuerungsverfahren zuständigen Festsetzungs-Finanzämter. Hierbei handelt es sich ebenfalls lediglich erst um die Sicherung des Vermögens. Eine Verwertungsbefugnis wird in diesem ersten Schritt nicht erteilt.

Im zweiten Schritt erfolgt eine Rückübertragung auf den geschädigten Finanzfiskus, und zwar erst dann, wenn die aus dem Steuerstrafverfahren resultierenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis rechtmäßig durch Steuerbescheid geltend gemacht worden sind. Hierbei ist zu beachten, dass ebenso wie im ersten Schritt kein zwischenzeitlicher Eigentumsübergang auf den Justizfiskus erfolgt ist.

Mit der Möglichkeit der Vermögensabschöpfung und deren strafprozessualer Umsetzung in Form eines dinglichen Arrestes gemäß § 111b Abs. 5 und 2 StPO wird den Finanzbehörden nach deren Auffassung bereits im laufenden Steuerstrafverfahren der Zugriff auf das ermittelte Vermögen des Beschuldigten gestattet, wenn damit zu rechnen ist, dass dieses Vermögen vor den Ermittlungsbehörden, bevor diese überhaupt einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber dem Beschuldigten geltend machen können, verschleiert oder verschoben wird.

Ziele der Vermögensabschöpfung im Steuerstrafverfahren:

  • Das im Rahmen des laufenden Steuerstrafverfahrens bei Durchsuchungsmaßnahmen der Steuerfahndungsbeamten vor Abschluss des Besteuerungsverfahrens aufgespürte Vermögen des Beschuldigten soll für die spätere Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis gesichert werden, sofern damit gerechnet werden kann, dass die Sicherung des Steueraufkommens bzw. die Verwirklichung von Steueransprüchen gefährdet ist.

  • Die den Finanzbehörden auch im Steuerstrafverfahren zustehende Sicherung des Beschuldigtenvermögens mit einem dinglichen Arrest nach der Abgabenordnung gemäß § 324 AO stellt sich in der Praxis der Steuerstraftaten häufig als zu problematisch und zu umständlich heraus, da die Festsetzungs-Finanzämter für dieses Sicherungsverfahren zuständig sind. Beim strafprozessualen dinglichen Arrest gem. § 111b Abs. 5 und 2 StPO bleibt die Zuständigkeit bei dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, und zwar in den Händen der Straf- und Bußgeldsachenstellen dieser Ämter.

  • Mit der Sicherung des zu diesem frühen Zeitpunkt im Steuerstrafverfahren noch greifbaren Vermögens des Beschuldigten werden Niederschlagungen gemäß § 261 AO, da die aus den Steuerstraftaten resultierenden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nunmehr aus den gesicherten Vermögenswerten bedient werden können.

  • Durch die Sicherung der Vermögenswerte und die spätere Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis werden die Mehrergebnisse der Steuerfahndungsstelle dahingehend aufgewertet, dass es sich nicht mehr nur um festgestellte und bestandskräftige, sondern um realisierte Mehrergebnisse handelt.

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