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Gewerbesteueranrechnung - Thesaurierungsbegünstigung

§ 34a EStG

§ 35 EStG

1. Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG

Nach dem durch die Unternehmensteuerreform 2008 in das EStG eingefügten, ab dem VZ 2008 geltenden § 34a EStG können bei der Einkommensteuerveranlagung 2008 auf Antrag bestimmte, nicht entnommene Gewinne von Einzelunternehmern und Personengesellschaften progressionsunabhängig mit 28,25 % zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert werden. Bei der späteren Entnahme erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Bemessungsgrundlage für die Nachsteuer ist der nicht entnommene Gewinn, soweit er zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellt wurde (§ 34a Abs. 2, 3 EStG) abzüglich der darauf bei der Thesaurierung angefallenen Steuerbelastung (Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag). Die Begünstigung ist auf den Betrieb (bei Einzelunternehmen) bzw. den Mitunternehmeranteil (bei Personengesellschaften) anzuwenden. Für Personengesellschaften muss das Wahlrecht nicht einheitlich für alle Gesellschafter ausgeübt werden. Die Antragsmöglichkeit steht allerdings nur solchen Mitunternehmern zu, die

  • mit mindestens 10 % beteiligt sind oder

  • deren Gewinnanteil mindestens 10.000 EUR beträgt.

Ein Verlustausgleich ist nach § 34a Abs. 8 EStG ausgeschlossen.

Die Begünstigung erfasst keine tarifbegünstigten Gewinne, wie z.B. Veräußerungsgewinne. Sie kann ebenfalls nicht für außerbilanzielle Hinzurechnungen, wie z.B. nichtabziehbare Betriebsausgaben, in Anspruch genommen werden.

2. Auswirkungen der Thesaurierungsbegünstigung auf die Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG

Das Gesetz regelt nicht das Zusammenspiel von § 34a und § 35 EStG. Allerdings wirkt sich die Thesaurierungsbegünstigung auf die Ermittlung des gewerbesteuerlichen Anrechnungsbetrages aus. Beantragt der Steuerpflichtige die Gewährung der Tarifbegünstigung des § 34a Abs. 1 EStG, sind zwei Tarife anzuwenden. Auf der einen Seite der Sondertarif von 28,25 % auf die begünstigen Gewinne sowie der Normaltarif entsprechend seinem persönlichen Einkommensteuersatz nach § 32a EStG. Wenn nach § 35 EStG die tarifliche Einkommensteuer zu ermäßigen ist, soweit sie auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, bleibt unklar, ob für die Gewerbesteueranrechnung zwei getrennte Ermäßigungshöchstbeträge festzustellen sind. Die Aufteilung würde zu einer weiteren Verkomplizierung führen.

Praxistipp:

Die Aufteilung der gewerblichen Einkünfte kann zum Verlust von Anrechnungspotenzial führen. Dagegen können durch die Inanspruchnahme der Tarifbegünstigung Anrechnungsüberhänge durch einen Verlustausgleich oder -abzug vermeiden werden, da die tarifbegünstigten Einkünfte für den Verlustausgleich und -abzug nicht berücksichtigt werden. Der Steuerpflichtige sollte die Prüfung für jeden Einzelfall getrennt durchführen.

Praxistipp:

Unklar ist weiterhin, wie die Einkommensteuer von 25 %, die im Fall der Nachversteuerung zu erheben ist, in die Berechnung des Ermäßigungshöchstbetrages nach § 35 EStG einzubeziehen ist. Gegen die Einbeziehung könnte sprechen, dass es sich bei Entnahmen nicht um gewerbliche Einkünfte handelt. Allerdings erhöht die Nachsteuer die tarifliche Einkommensteuer, sodass sich auch der Ermäßigungshöchstbetrag erhöht. Auch dies dürfte zu komplizierten Einzelberechnungen für mehrere Jahre führen, die ggf. auch die Höhe der Entnahmen beeinflussen könnten.

Hier muss letztlich abgewartet werden, wie die Finanzverwaltung solche Fälle in der Praxis behandelt bzw. wie sie sich zur Vorgehensweise beim Zusammentreffen der Thesaurierungsbegünstigung und Anrechnung der Gewerbesteuer äußern wird. Ein erläuterndes BMF-Schreiben ist hierzu auf jeden Fall notwendig.

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