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Inhaltsverzeichnis

Vermögensabschöpfung - Härtevorschrift

§ 73c StGB

In Steuerstrafverfahren wird in neuerer Zeit zur Sicherung der sich eventuell aus der Steuerfahndungsprüfung ergebenden Steuerforderungen eine im Rahmen der Vermögensabschöpfung sogenannte Rückgewinnungshilfe durchgeführt. Für die durch die Steuerstraftat verursachten Schäden soll damit das Vermögen des der Steuerstraftat Beschuldigten zur Schadenswiedergutmachung genutzt werden. Dieser Zugriff auf das Tätervermögen soll so früh wie möglich erfolgen und dem Straftäter neben seiner Bestrafung auch noch die wirtschaftlichen Vorteile aus der Straftat entziehen.

Die Rückgewinnungshilfe gem. § 111b Abs. 5 StPO ermöglicht eine vorläufige Sicherstellung des aus der Steuerstraftat erlangten Vermögens im Rahmen des § 111b Abs. 1 bis 4 StPO, soweit der Verfall nur deshalb nicht angeordnet werden konnte, weil gerade die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB vorgelegen haben. In diesem Fall gelten dann weitgehend dieselben Vorschriften wie zur Sicherung des Verfalls gem. § 73 StGB bzw. des Verfalls von Wertersatz gem. § 73a StGB. Über den Umweg des § 111b Abs. 5 StPO gelangt man im Verfahren der Vermögensabschöpfung zu einer Umgehung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB und führt das Verfahren so durch, als lägen die Voraussetzungen des Verfalls bzw. insbesondere des Verfalls von Wertersatz fiktiv vor.

Gem. § 73c StGB darf der Verfall eines Gegenstandes und auch der Verfall von Wertersatz im Rahmen der sogenannten Rückgewinnungshilfe nicht angeordnet werden, soweit er für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre. Die Anordnung kann unterbleiben, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung in dem Vermögen des Betroffenen nicht mehr vorhanden ist oder wenn das Erlangte nur einen geringen Wert hat.

Es ist zurzeit immer noch fraglich, ob diese Vorschrift in Strafverfahren, in denen die Rückgewinnungshilfe als Sicherstellungsmöglichkeit für den Geschädigten, welchem gem. § 73 Abs. 1 S. 2 StGB ein Anspruch aus der Tat erwachsen ist, vollzogen wird, überhaupt Anwendung findet:

  • Das Schutzbedürfnis des Geschädigten (hier: des Fiskus) soll nach herrschender Meinung in Steuerstrafverfahren Vorrang vor den negativen Folgen, welche aus der Abschöpfung beim Täter oder Teilnehmer der Tat entstehen, haben. Eine Anwendung der Härtevorschrift des § 73c StGB in Fällen der Rückgewinnungshilfe in Steuerstrafverfahren würde somit keine Anwendung finden.

  • Ferner findet nach dem Gesetzeswortlaut des § 73c StGB die Vorschrift lediglich für den Originalverfall im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 1StGB Anwendung, sodass ein Strafgericht in Verfahren der Rückgewinnungshilfe keine Entscheidung bezüglich der öffentlich-rechtlichen Ansprüche des Finanzfiskus zu fällen braucht. Ausgenommen hiervon sind Zulassungsverfahren.

  • Darüber hinaus kommt der Härtevorschrift des § 73c StGB erst dann eine maßgebliche Bedeutung zu, wenn ein Strafgericht über die Verfallsvorschriften zu befinden hat. Dann aber stellt das Fehlen einer richterlichen Prüfung der Härtevorschrift einen absoluten Revisionsgrund dar.

  • Überdies sind zur Frage eines möglichen Härtefalles zum Teil sehr unterschiedliche höchstrichterliche Entscheidungen ergangen, sodass auch aus Sicht des Steuerstrafrechts zusätzlich zu den bislang bereits vorliegenden Angriffspunkten eine erhebliche Erschwernis der täglichen Praxis in Steuerstrafverfahren vorliegen würde.

  • Weiterhin ist die Härtefallvorschrift zum Zeitpunkt einer Abschöpfungsmaßnahme, welche in der Praxis in der Regel im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme durchgeführt wird, nicht zwingend zu beachten, da die für eine Beurteilung von Härtefällen maßgebenden Aspekte zu diesem Zeitpunkt regelmäßig noch nicht bekannt sein können (OLG Rostock Beschluss vom 19.06.2002 - 1 Ws 261/02) . Maßnahmen, die offensichtlich entweder den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzen oder gegen das Übermaßverbot verstoßen, sind nach dem Wortlaut des Beschlusses hiervon jedoch ausgenommen.

Hinweis:

Die Praxis hat gezeigt, dass neben der Prüfung der Arrestgründe die Beachtung der Härtefallregelung der Ansatz für den Strafverteidiger für eine Aufhebung der Vermögenssicherstellung schlechthin ist.

Trotz der anderslautenden herrschenden Meinung wird die Finanzverwaltung aller Voraussicht nach die Einhaltung der Härteregelung zur Vermeidung von Problemen im Hinblick auf die im Verfallsrecht noch ungeklärten Fragen auch in der Rückgewinnungshilfe in Steuerstrafverfahren beachten. Sie bewegt sich damit auch auf relativ sicherem Boden, denn allein die Verdachtsmomente, die nach Beendigung des Vorermittlungsverfahrens zur Einleitung des Steuerstrafverfahrens und zur Beantragung des Durchsuchungsbeschlusses geführt haben, unterliegen zu jedem Zeitpunkt der Prüfung, ob gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz oder gegen das Übermaßverbot verstoßen worden ist. Bereits die Tatsache, dass der zuständige Richter am Amtsgericht die Verdachtsmomente für hinreichend erachtet, dass auf sie auch so einschneidende Durchsuchungsmaßnahmen gestützt werden, rechtfertigt regelmäßig auch die Sicherstellung des aus der Tat erlangten Vermögens oder der erlangten Vermögensgegenstände. Zu guter Letzt werden mit der Beachtung der Härtevorschrift zudem noch die Konsequenzen bei einem Dritten im Sinne des § 73 Abs. 3 StGB beachtet, der möglicherweise von den strafbaren Handlungen des Täters nichts wusste und im guten Glauben handelte (siehe auch § 818 Abs. 3 BGB).

Kommt man zu dem Ergebnis, dass auch bei der im Rahmen der Vermögensabschöpfung von der Finanzverwaltung in jüngster Zeit angewandten Rückgewinnungshilfe im Sinne des § 111b Abs. 5 StPO die Härtevorschrift des § 73c StGB anzuwenden ist, so sind folgende grundsätzliche Überlegungen anzustellen:

  1. Nach dem Grundgedanken des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB soll mit der Anwendung der Härtefallregelung unbilligen Ergebnisse vorgebeugt werden, da im Verfallsverfahren das Bruttoprinzip zur Geltung kommt. Die Rechtssprechung hat für die Annahme einer unbilligen Härte hohe Anforderungen entwickelt. Demnach könnte es in Steuerstrafverfahren immer dann zu einer unbilligen Härte kommen, wenn dem Täter der Steuerstraftat durch den Vollzug der Verfallsanordnungen erhebliche Schulden aufgebürdet würden. Dies kann bei Aufrechterhaltung der Verfallsanordnung u.a. dann vorliegen:

    • wenn der Täter durch die Vermögensabschöpfung sein gesamtes Vermögen verlieren würde;

    • wenn eine Existenzgefährdung des Unternehmens gegeben ist oder der Verlust von Arbeitsplätzen droht;

    • wenn die Arbeitslöhne unbeteiligter Arbeitnehmer nicht zur Auszahlung kommen;

    • wenn unbeteiligte Dritte ohne ihr Wissen Vorteile erlangt haben;

    • wenn sich der Täter unverschuldet in einer Notlage befindet;

    • wenn sich bei einer Wechselwirkung mit außersteuerlichen Straftaten eine Doppelbelastung durch den Verfall und einer evtl. Steuernachzahlung ergeben würde (BVerfG vom 23.01.1990 - 1 BvL 4,5,6,7/87).

    Demgegenüber stellen folgende Lebenssachverhalte keine unbillige Härte dar:

    • wenn die zu erwartende Steuerlast beträchtlich ins Gewicht fällt;

    • wenn durch den Vollzug der Verfallsanordnung eine erhebliche Einschränkung der Lebensführung einhergeht;

    • wenn die Resozialisierung eines Täters gefährdet erscheint.

  2. § 73c Abs. 1 S. 2 StGB stellt eine Ermessensentscheidung dar. Für den Fall, dass der Wert des Erlangten zur Zeit der Verfallsanordnung in dem Vermögen des Täters oder Teilnehmers der Tat nicht mehr vorhanden ist oder das Erlangte nur einen geringen Wert hat, kann nach pflichtgemäßem Ermessen ganz oder teilweise vom Verfall bzw. Verfall von Wertersatz abgesehen werden. Dies würde somit im Rahmen der Vermögensabschöpfung auch bei Durchführung der Rückgewinnungshilfe nach § 111b Abs. 5 StPO gelten, wenn man die Härtevorschrift hier beachtet.

    Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob das zum Zeitpunkt der Durchsuchungsmaßnahme vorgefundene Vermögen mittelbar oder unmittelbaren in Bezug zu einer Steuerhinterziehungshandlung steht. Folglich ist es auch unbeachtlich, ob das Vermögen, über das der Täter oder Teilnehmer einer Tat zum Zeitpunkt der Durchsuchungsmaßnahme verfügt, wertmäßig dem angeordneten Verfallbetrag gleichwertig gegenübersteht, zurückbleibt oder auch übersteigt. Die zu treffende Ermessensentscheidung wird davon nicht beeinflusst.

    In der Praxis der Finanzverwaltung wird davon ausgegangen, dass der Wert des aus der Steuerhinterziehung Erlangten in dem Vermögen des Täters noch vorhanden ist und infolgedessen der angeordnete Verfall auch zu vollziehen wäre. Eine Sicherung infolge eines dinglichen Arrestes erfolgt, anders als bei einer Beschlagnahme, wo in einzelne Vermögensgegenstände vollstreckt wird, in das gesamte Vermögen.

    Gleichwohl bleibt bei diesem grundsätzlichen wertmäßigen Vergleich des Wertes des zum Zeitpunkt der Durchsuchungsmaßnahme vorgefundenen Vermögens eines Täters oder Teilnehmers einer Tat mit der Verfalls- bzw. Arresthöhe die Herkunft von Vermögensgegenständen nicht gänzlich außer Betracht.

    Steht ein ausdrücklicher Vermögenswert ohne jeden Zweifel in keinem denkbaren Zusammenhang zu einer Steuerhinterziehungshandlung, wird der Vermögenswert als ein den Verfallbetrag übersteigendes Vermögen bewertet werden. Demnach muss im Rahmen der Anwendung pflichtgemäßen Ermessens ein Verfall, Verfall von Wertersatz und wohl auch eine Rückgewinnungshilfe nicht ausgesprochen werden. Jedoch kann eine eigenständige Ermessensausübung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB als auch die Beurteilung einer unbilligen Härte nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB auch immer noch gegenteilig ausgeübt werden und eine Abschöpfungsmaßnahme doch noch mit allen negativen Folgen für den Betroffenen tatsächlich ausgeführt werden.

    Beispiel:

    Nach Begehen der Steuerstraftat erbt der Beschuldigte ein eindeutig dieser Erbschaft zuzuordnendes Vermögen.

    Praxistipp:

    Nach den bisherigen Erfahrungen in der Praxis werden die ausführenden Organe der Finanzverwaltungen, mithin die Straf- und Bußgeldsachenstellen der Steuerfahndungs- und Strafsachenfinanzämter die Regelung des § 73c Abs.1 S. 2 StGB im Steuerstrafverfahren immer dann anwenden und eine Ermessensentscheidung treffen, wenn die Verfalls- bzw. Arresthöhe des wertmäßig aus der Tat Erlangten beim Täter oder Teilnehmer einer Tat offensichtlich erheblich das zum Zeitpunkt der Durchsuchungsmaßnahme aufgefundene Vermögen übersteigt.

    Hinweis:

    Eine "Vermögensvergleichsberechnung", wie sie bei allgemeinen (Vermögens-)Strafverfahren zum Tragen kommt, kann nicht ohne Weiteres auf Steuerstrafverfahren übertragen werden, da durch die Natur der Steuerstraftat, bei der im Wesentlichen (Betriebs-)Einnahmen nicht der Besteuerung unterworfen werden oder nicht vorhandene (Betriebs-)Ausgaben fingiert werden, in der Regel immer ein Zusammenhang von vorhandenen Vermögenswerten mit der Steuerhinterziehungshandlung begründet werden kann. Im Umkehrschluss bedeutet dies für die Praxis in Steuerstrafverfahren, dass unter Beachtung der Grundsätze des § 73c Abs. 1 S. 1 StGB der Verfall, der Verfall von Wertersatz oder die Rückgewinnungshilfe im Rahmen der Vermögensabschöpfung ohne eine Ermessensausübung gemäß § 73c Abs.1 S. 2 StGB und ohne Prüfung der Herkunft der Vermögenswerte erfolgen kann, wenn der Täter oder Teilnehmer der Tat zum Zeitpunkt der Durchsuchungsmaßnahme über Vermögen verfügt, das wertmäßig nicht erheblich geringer als der anzuordnende Verfallbetrag ist.

Abschließend bleibt anzumerken, dass § 73c Abs. 2 StGB die Bewilligung von Zahlungserleichterungen anordnet, welche sich nach § 42 StGB richten.

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