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Unbeschränkte Steuerpflicht

§ 1 EStG

§ 1 KStG

1. Unbeschränkte Einkommensteuerpflicht

Nach § 1 Abs. 1 EStG sind Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht umfasst alle Einkünfte, die im Rahmen der 7 Einkunftsarten, die in § 2 EStG aufgeführt sind. Dabei ist nach dem sog. Universalitätsprinzip grundsätzlich das Welteinkommen maßgebend, sofern in einem Doppelbesteuerungsabkommen nichts anderes geregelt ist. Bei der beschränkten Steuerpflicht hingegen sind nur die inländischen Einkünfte im Sinne des § 49 EStG einkommensteuerpflichtig.

Nach § 1 Abs. 2 EStG sind auch deutsche Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber ggf. mit ihren Angehörigen im Ausland bei Vorliegen gewisser Voraussetzungen unbeschränkt steuerpflichtig.

Für beschränkt Steuerpflichtige, die ihre Einkünfte weitaus überwiegend in der Bundesrepublik erzielen, besteht die Möglichkeit, sich wahlweise als unbeschränkt Steuerpflichtiger behandeln zu lassen. Vgl hierzu § 1 Abs. 3 EStG, § 1a EStG und Ausländische Arbeitnehmer.

Bestimmte Aufwendungen oder Sachverhalte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Steuerpflichtigen beeinträchtigen, können bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht zu Steuerermäßigungen führen, z.B.

  • Ehegattenbesteuerung

  • Splittingtarif

  • Vorsorgeaufwendungen

Ein Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer zur Erstattung zu viel gezahlter Lohnsteuer ist nur bei unbeschränkter Steuerpflicht möglich.

Bei unbeschränkter Steuerpflicht für nur einen Teil des Kalenderjahres unterliegen die in der Zeit nach dem Wegzug ins Ausland erzielten Einkünften dem Progressionsvorbehalt.

Der BFH (BFH, 24.01.2001 - I R 100/99, BFH/NV 2001, 1402 sowie BFH, 28.01.2004 - I R 56/02, BFH/NV 2004, 917) hat seine Rechtsprechung bestätigt, wonach ein inländischer Wohnsitz auch dann zur unbeschränkten Steuerpflicht führt, wenn sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland befindet. Für die Begründung eines Wohnsitzes im Sinne von § 8 AO kommt es danach auf den Umfang der zeitlichen Nutzung nicht an. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des internationalen Steuerrechts, nach dem jede Person nur von dem Staat als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden darf, in dem sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Die unbeschränkte Steuerpflicht hängt bei Doppelwohnsitz somit nicht vom Lebensmittelpunkt ab.

Siehe auch R 1a EStR.

2. Unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht

Die unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht besteht gem. § 1 Abs. 1 KStG bei Geschäftsleitung oder Sitz der Körperschaft im Inland.

Die Geschäftsleitung wird nach § 10 AO definiert als Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Der Sitz i.S.d. § 11 AO wird insbesondere bestimmt durch die Satzung.

Liegt weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland, ist ggf. die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht (§ 2 KStG), die inländische Einkünfte voraussetzt, zu prüfen, vgl. dazu das Stichwort Beschränkte Steuerpflicht.

Beispiel:

Eine GmbH hat laut Satzung ihren Sitz in Worms, die geschäftliche Oberleitung ist in der Schweiz.

Lösung:
Der Sitz i.S.v. § 11 AO ist im Inland gegeben, daher ist die GmbH unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.

Beispiel:

Eine GmbH mit Sitz und Geschäftsleitung in Luxemburg hat in Trier eine Betriebsstätte.

Lösung:
Da weder Sitz noch geschäftliche Oberleitung im Inland liegen, besteht lediglich die beschränkte Steuerpflicht, da die GmbH gewerbliche Einkünfte im Inland erzielt.

Beispiel:

Eine GmbH in Liechtenstein unterhält einen Fabrikationsbetrieb in China und ein Verkaufsbüro in Frankreich. Alle erforderlichen Entscheidungen fallen in Worms, wo die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer ihren Wohnsitz haben.

Lösung:
Die geschäftliche Oberleitung im Sinne des § 10 AO erfolgt im Inland, somit besteht unbeschränkte Körperschaftsteuerpflicht.

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