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Selbstanzeige - Allgemeines

§ 371 AO

§ 378 Abs. 3 AO

Nr. 132 AStBV (St) 2011

Nr. 11 AStBV (St) 2011

In den Fällen der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO, im Allgemeinen also bei der Steuerverkürzung durch Abgabe unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Steuererklärungen oder aber durch Nichtabgabe von Steuererklärungen, kann der Betroffene nach dem deutschen Steuerstrafrecht unter den Voraussetzungen des § 371 AO straffrei ausgehen, wenn er die unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder aber die unterlassenen Angaben nachholt.

Die Selbstanzeige nach § 371 AO nimmt im Bereich des allgemeinen deutschen Strafrechts eine Sonderstellung ein, da sie in der Folge eine weitgehende Sonderregelung enthält. Sie bewirkt die Straffreiheit des Steuerhinterzieher nach Beendigung der Steuerstraftat.

Der Eintritt von Straflosigkeit für den Straftäter nach Beendigung der Straftat ist im Allgemeinen Strafrecht nicht vorgesehen. Lediglich bei der Berichtigung eines fahrlässigen Falscheides als vollendetes Delikt kann der Straftäter noch straflos ausgehen. Im Deutschen Strafrecht ist die Straflosigkeit ansonsten nur noch

  • beim Rücktritt vom Versuch im Sinne des § 24 StGB:
    Hiernach wird wegen des ansonsten gemäß § 23 StGB strafbaren Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder deren Vollendung verhindert. Wird die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet, so wird dieser straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung der Tat zu verhindern.

  • bei verselbstständigten Vorbereitungshandlungen:
    Als Beispiel hierzu kann die tätige Reue bei Sabotagehandlungen genannt werden.

Aus dem Vorgenannten folgt, dass eine Straflosigkeit im Allgemeinen Strafrecht nicht mehr in Betracht kommt, sobald das mit der Tat verfolgte Ziel erreicht ist. Das mit der Tat verfolgte Ziel ist immer dann erreicht, wenn der Taterfolg in tatsächlicher Hinsicht über den rechtlichen Abschluss hinaus eingetreten ist.

Im Steuerstrafrecht kann der Steuerstraftäter unter den Voraussetzungen des § 371 AOnach beendeter Tat Straflosigkeit erlangen, wenn er sich selbst anzeigt, also die unrichtigen oder unvollständigen Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt oder aber die unterlassenen Angaben nachholt. Der Gesetzgeber möchte mit dem Institut der Selbstanzeige im Steuerrecht in erster Linie bisher verheimlichte Steuerquellen erschließen und darüber hinaus auch dem steuerpflichtigen Steuerhinterzieher die Rückkehr zur Steuerehrlichkeit ermöglichen. Auch wenn die Motive für die Erstattung einer Selbstanzeige keine Bedeutung für den bezweckten Erfolg haben, so werden die Anzeigenerstatter doch eher von der Angst vor einer Tatentdeckung und der damit einhergehenden Strafverfolgung motiviert, als dass sie tatsächlich beabsichtigen, steuerehrlicher zu werden. Der Sinn und Zweck der Selbstanzeige, nämlich die Besteuerung bislang unbesteuert gebliebenen Vermögens, wird damit aber so oder so erreicht. Die Selbstanzeige dient also einzig und allein einer Vermehrung des Steueraufkommens. Dies zeigt sich insbesondere in der Regelung des § 371 Abs. 3 AO, nach der bei bereits eingetretenen Steuerverkürzungen oder erlangten Steuervorteilen für einen an der Tat Beteiligten die Straffreiheit nur dann eintritt, soweit er die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb einer ihm gegenüber zu bestimmenden, angemessenen Frist entrichtet.

Die Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO ist nach der Systematik des Strafrechts ein persönlicher Strafaufhebungsgrund. Demnach müssen sowohl der objektive Steuerstraftatbestand als auch der subjektive Tatbestand der Steuerhinterziehung gegeben sein. Ferner dürfen weder Rechtfertigungsgründe noch Schuldausschließungsgründe vorliegen.

Eine steuerliche Beratung sollte immer auch das Instrument der Selbstanzeige mit in Betracht ziehen, wenn dem steuerlich Beratenden eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung von seinem Mandanten offenbart wird. Hierbei sollten jedoch auch immer alle Punkte für und wider abgewogen werden. Die Beratung sollte sich jedoch auf die sachliche Aufklärung bezüglich der steuerlichen Beurteilung des Lebenssachverhaltes sowie die Anwendung des § 371 AO zur Erlangung der Straflosigkeit mit allen positiven und negativen Aspekten beschränken. Eine Verpflichtung hierzu trifft den steuerlichen Berater hingegen nicht. Obwohl die Grenzen von einer steuerlichen Beratung zur Tatbeteiligung oder Tatbegünstigung fließend und für den jeweiligen Einzelfall zu beurteilen sind, macht sich der steuerliche Berater in der Regel bei einer reinen sachlichen Beratung weder der Tat, der Beihilfe (bei noch nicht ausgeführten Taten) noch der Begünstigung schuldig. Spätestens wenn mit der Möglichkeit einer Außenprüfung, wie zum Beispiel einer (Amts-)Betriebsprüfung, Lohnsteueraußenprüfung, Umsatzsteuer-Sonderprüfung oder aber auch neuerdings einer Umsatzsteuer-Nachschau gemäß § 27b UStG zu rechnen ist, sollten klärende Gespräche in Bezug auf bisher nicht erklärtes Vermögen oder verschwiegene Geldquellen geführt werden. Dies sollte erst recht erfolgen, wenn Geschäftspartner bereits Steuerfahndungsmaßnahmen über sich ergehen lassen mussten, die eigene Partnerschaft/Ehe zerbrochen ist und die Scheidungsfolgen noch nicht absehbar sind, geschäftliche Partnerschaften (im Streit) aufgelöst werden oder Vorgänge im Sinne des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes zu beurteilen sind.

Für den Fall, dass der steuerliche Berater im Rahmen seines Mandatsverhältnisses von seinem Mandanten über die (vollendeten oder bevorstehenden) Taten zwar informiert worden ist, die Beratung hinsichtlich der Erstattung einer Selbstanzeige im Sinne des § 371 AO jedoch nicht von diesem angenommen worden ist, besteht keine Verpflichtung zur Offenbarung der erlangten Kenntnisse. Es besteht zum einen standesrechtlich eine Berufsverschwiegenheitsverpflichtung und zum anderen aufgrund des Mandatsvertrages eine zivilrechtlich Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Im Rahmen des deutschen Strafprozessrechts steht dem steuerlichen Berater gemäß § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zu. Das Vorgenannte gilt jedoch nur dann, wenn sich die steuerliche Beratung auf eine sachliche Information beschränkte und kein strafrechtlich zu belangendes, eigenes aktives Handeln des Steuerberaters gegeben ist.

Hinweis:

Die Erstattung einer Selbstanzeige nach § 371 AO verhindert nicht die Verfolgung anderer Straftaten, wie zum Beispiel Urkundenfälschung oder Betrug, die mit der Steuerhinterziehung begangen und im Rahmen der Selbstanzeige angezeigt wurden. Die Anzeige der Taten kann jedoch strafmildernd im Sinne des § 46 StGB für diese anderen Taten gewertet werden.

Hinweis:

Die Selbstanzeige setzt die Mitteilungspflichten nach § 31a AO oder die allgemeinen Pflichten über die Mitteilung von Allgemeindelikten in Form der in der Selbstanzeige genannten konkurrierenden Taten nicht außer Kraft.

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