Erbschaftsteuerreform - Nießbrauch
§ 25 ErbStG a.F.
Wenn der Schenker sich oder seinem Ehegatten bei einer Vermögensübertragung ein Nießbrauchsrecht vorbehalten hat, so wurde die Erbschaftsteuer bislang ohne Berücksichtigung des Nießbrauchs festgesetzt, § 25 ErbStG a.F.
Allein der auf die Nießbrauchslast entfallende Teil der Erbschaftsteuer wurde bis zum Erlöschen des Nießbrauchs zinslos gestundet. Wurde der gestundete Teil der Erbschaftsteuer zum Barwert abgelöst (§ 12 Abs. 3 BewG), konnte so der wirtschaftliche Vorteil der zinslosen Stundung realisiert werden.
Mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz entfällt diese vormalige Regelung des § 25 ErbStG a.F.. Somit kann der Kapitalwert des Nießbrauchs nun in voller Höhe als Last und damit erbschaftsteuermindernd abgezogen werden. Verzichtet der Schenker zu Lebzeiten auf das Nießbrauchsrecht, führt dies zu einer Versteuerung zum dann aktuellen Kapitalwert.
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