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Inhaltsverzeichnis

Erbschaftsteuerreform - Steuerbefreiung Betriebsvermögen

§ 13a ErbStG

1. Allgemeines

Für Firmenerben gibt es zwei Optionen, deren Wahl bindend ist und nachträglich nicht revidiert werden kann.

2. Regelverschonung - Grundsatz: 5 (vormals: 7) - Jahresfrist

2.1 Verschonungsabschlag, § 13a Abs. 1 ErbStG

Nach der Regelung des § 13a Abs. 1 ErbStG bleibt der Wert von Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b Abs. 4 ErbStG insgesamt außer Ansatz (Verschonungsabschlag). Dies bedeutet, dass 85 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei bleibt, wenn das Unternehmen fünf (vormals: sieben) Jahre fortgeführt wird. 15 % des Betriebsvermögens werden als nicht produktiv und damit als nicht begünstigt eingestuft. Die Steuer auf dieses Verwaltungsvermögen muss stets sofort gezahlt werden. Das unschädliche Verwaltungsvermögen darf maximal 50 % betragen.

Hinweis:

Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 (BGBl. I S. 3950) sind die Bedingungen für die Verschonungsregelung im Rahmen der Unternehmensnachfolge rückwirkend für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 2008 entsteht, geändert worden. Die vormals geltenden Werte stehen in Klammern.

Voraussetzung für diesen sogenannten Verschonungsabschlag ist, dass die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen (§ 13a Abs. 4 ErbStG) des Betriebs, bei Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder Anteilen an einer Kapitalgesellschaft des Betriebs der jeweiligen Gesellschaft, innerhalb von fünf (vormals: 7) Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) insgesamt 450 (vormals 650) Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme). Pro Jahr kommt es zu einem Verschonungswegfall von 20 %.

Hinweis:

Die Lohnsumme wird nicht indexiert.

Ausgangslohnsumme ist hierbei die durchschnittliche Lohnsumme der letzten fünf vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Dies gilt nicht, wenn die Ausgangslohnsumme 0 EUR beträgt oder der Betrieb nicht mehr als 20 (vormals: 10) Beschäftigte hat.

Unterschreitet die Summe der maßgebenden jährlichen Lohnsummen die Mindestlohnsumme, vermindert sich der Verschonungsabschlag mit Wirkung für die Vergangenheit in demselben prozentualen Umfang, wie die Mindestlohnsumme unterschritten wird.

2.2 Abzugsbetrag, § 13a Abs. 2 ErbStG

Für Kleinstbetriebe gilt ein gleitender Abzugsbetrag von 150.000 EUR. Der Abzugsbetrag von 150.000 EUR verringert sich, wenn der Wert dieses Vermögens insgesamt die Wertgrenze von 150.000 EUR übersteigt, um 50 Prozent des diese Wertgrenze übersteigenden Betrags. Weiter kann der Abzugsbetrag innerhalb von zehn Jahren für von derselben Person anfallende Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden.

2.3 Lohnsumme, § 13a Abs. 4 ErbStG

Die Lohnsumme umfasst alle Vergütungen (Löhne und Gehälter und andere Bezüge und Vorteile), die im maßgebenden Wirtschaftsjahr an die auf den Lohn- und Gehaltslisten erfassten Beschäftigten gezahlt werden. Zu den Vergütungen zählen alle Geld- oder Sachleistungen für die von den Beschäftigten erbrachte Arbeit, unabhängig davon, wie diese Leistungen bezeichnet werden und ob es sich um regelmäßige oder unregelmäßige Zahlungen handelt.

Hinweis:

Nicht berücksichtigt werden Vergütungen an solche Arbeitnehmer, die nicht ausschließlich oder überwiegend in dem Betrieb tätig sind.

Zu den Löhnen und Gehältern gehören auch alle von den Beschäftigten zu entrichtenden Sozialbeiträge, Einkommensteuern und Zuschlagsteuern. Dies gilt auch dann, wenn sie vom Arbeitgeber einbehalten und von ihm im Namen des Beschäftigten direkt an den Sozialversicherungsträger und die Steuerbehörde abgeführt werden.

Auch zu den Löhnen und Gehältern zählen:

  • Sondervergütungen,

  • Prämien,

  • Gratifikationen,

  • Abfindungen,

  • Zuschüsse zu Lebenshaltungskosten,

  • Familienzulagen,

  • Provisionen,

  • Teilnehmergebühren und vergleichbare Vergütungen.

3. Beispiel zur 5-Jahresfrist

Der gemeine Wert des Betriebes beträgt zum Zeitpunkt des Erwerbs 10 Mio. EUR. Hier bleiben zunächst 8,5 Mio. EUR steuerfrei und 1,5 Mio. EUR (15% von 10 Mio. EUR) sind zu versteuern.

Die Lohnsumme erreicht in den folgenden 5 Jahren nach dem Erwerb (Lohnsummenfrist) 360 % (= 9/10) bei einem gemeinen Wert des Betriebes zum Zeitpunkt des Erwerbs 10 Mio. EUR.

Der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG verringert sich nunmehr um ein Zehntel (8,5 %) von 85 % auf 76,5 %.

Wegen des Verstoßes gegen die Mindestlohnsumme bleiben nur noch 76,5% von 10. Mio. EUR steuerfrei, mithin 7,65 Mio. EUR.

Im Ergebnis sind nunmehr 2,35 Mio. EUR zu versteuern. Die zunächst gezahlte Steuer wird verrechnet.

4. Behaltensfrist

4.1 Anteiliger Wegfall des Verschonungsabschlags

Der Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 ErbStG und der Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG entfallen anteilig im entsprechenden Umfang (nach Maßgabe des § 13a Abs. 5 S. 2 ErbStG) mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist) beispielsweise

  • einen Gewerbebetrieb oder einen Teilbetrieb, einen Anteil an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, einen Anteil eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder einen Anteil daran veräußert. Als Veräußerung gilt hierbei auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs. Gleiches gilt auch, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs veräußert oder in das Privatvermögen überführt oder anderen betriebsfremden Zwecken zugeführt werden (vgl. § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 1 ErbStG);

  • als Inhaber eines Gewerbebetriebs, Gesellschafter einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 des EStG oder persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien bis zum Ende des letzten in die Siebenjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahres Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 150.000 EUR übersteigen; Verluste bleiben unberücksichtigt (vgl. § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 3 ErbStG);

  • Anteile an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 13b ErbStG ganz oder teilweise veräußert (vgl. § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 4 ErbStG).

4.2 Absehen von der Nachversteuerung

In den Fällen des § 13a Abs. 5 S. 1 Nr. 1, 2 und 4 ErbStG ist von einer Nachversteuerung abzusehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb der nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigten Vermögensart verbleibt.

Hiervon ist regelmäßig dann auszugehen, wenn der Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten in entsprechendes Vermögen investiert wird, das nicht zum Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG gehört.
Hierunter fällt somit neben der Anschaffung von neuen Betrieben, Betriebsteilen oder Anlagengütern, die das veräußerte Vermögen ersetzen auch die Tilgung betrieblicher Schulden oder die Erhöhung von Liquiditätsreserven. Die Reinvestition muss dabei jedoch stets innerhalb derselben Vermögensart erfolgen.

5. Verschonungsoption - auf Antrag: 7- Jahresfrist

Der Erwerber kann nach § 13a Abs. 8 ErbStG unwiderruflich erklären, dass die Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 bis 7 ErbStG i.V.m. § 13b ErbStG nach folgender Maßgabe gewährt wird:

  • Lohnsummenfrist von sieben (vormals: zehn) Jahren,

  • Maßgebende Lohnsumme von 700 (vormals:1.000) Prozent,

  • Behaltensfrist von sieben (vormals: zehn) Jahren,

  • Prozentsatz für Verwaltungsvermögen von 10 Prozent.

Wenn der Erwerber die Verschonungsoption wählt und die Lohnsumme am Ende des gesamten 7 (vormals: 10)-Jahres-Zeitraums nicht unter 700 % (vormals: 1.000 % der Ausgangssumme gesunken ist und das Verwaltungsvermögen nur maximal 10 % beträgt, dann bleiben 100 % des begünstigten Betriebsvermögens steuerfrei.

Firmenerben, die den ererbten Betrieb im Kern sieben (vormals: zehn) Jahre fortführten, werden also komplett von der Erbschaftsteuer verschont, vorausgesetzt, die Lohnsumme beträgt nach sieben (vormals: 10) Jahren nicht weniger als 700 % (vormals: 1.000 %) der Lohnsumme zum Erbzeitpunkt. Daneben darf der Anteil des Verwaltungsvermögens am betrieblichen Gesamtvermögen höchstens 10 % betragen.

Hinweis:

Auch hier wird die Lohnsumme nicht indexiert.

Hinweis:

Es ist möglich, innerhalb der 7-Jahresfrist Arbeitnehmer zu entlassen, wenn später wieder in vermehrtem Umfang Einstellungen erfolgen.

Das ursprünglich vorgesehene Fallbeil innerhalb der "Wohlverhaltensfrist" kommt nicht zum Einsatz.

Wird also die 7-Jahresfrist gewählt und verkauft der Erbe den Betrieb nach vier Jahren, bleiben 4/7 des Wertes unangetastet und nur auf den Rest wird Steuer nacherhoben.

6. Begünstigtes Vermögen, § 13b ErbStG

6.1 Begünstigtes Vermögen, § 13b Abs. 1 ErbStG

Zum begünstigten Vermögen gehören beispielsweise:

  • der inländische Wirtschaftsteil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie entsprechendes land- und forstwirtschaftliches Vermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient;

  • inländisches Betriebsvermögen beim Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs, eines Anteils an einer Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, eines Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien oder eines Anteils daran und entsprechendes Betriebsvermögen, das einer Betriebsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums dient;

  • Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die Kapitalgesellschaft zur Zeit der Entstehung der Steuer Sitz oder Geschäftsleitung im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und der Erblasser oder Schenker am Nennkapital dieser Gesellschaft zu mehr als 25 Prozent unmittelbar beteiligt war (Mindestbeteiligung).

Hinweis:

Ob der Erblasser oder Schenker die Mindestbeteiligung erfüllt, ist nach der Summe der dem Erblasser oder Schenker unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn der Erblasser oder Schenker und die weiteren Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern einheitlich auszuüben.

6.2 Verwaltungsvermögen, § 13b Abs. 2 ErbStG

Zum Verwaltungsvermögen gehören insbesondere:

  1. a)

    Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten.

    Eine Nutzungsüberlassung an Dritte ist nicht anzunehmen, wenn

    1. aa)

      der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte.

    2. bb)

      die Nutzungsüberlassung im Rahmen der Verpachtung eines ganzen Betriebs erfolgt, welche beim Verpächter zu Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 3 EStG führt und

      • der Verpächter des Betriebs im Zusammenhang mit einer unbefristeten Verpachtung den Pächter durch eine letztwillige Verfügung oder eine rechtsgeschäftliche Verfügung als Erben eingesetzt hat oder

      • die Verpachtung an einen Dritten erfolgt, weil der Beschenkte im Zeitpunkt der Steuerentstehung den Betrieb noch nicht führen kann, und die Verpachtung auf höchstens zehn Jahre befristet ist. Für den Fall, dass der Beschenkte das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, beginnt die Frist mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

    3. cc)

      sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern im Sinne des § 4h EStG gehören, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt;

    4. dd)

      die überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten zum Betriebsvermögen, zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehören und der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert;

    5. ee)

      Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleiche Rechte und Bauten an Dritte zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung überlassen werden.

  2. b)

    Anteile an Kapitalgesellschaften, wenn die unmittelbare Beteiligung am Nennkapital 25 % oder weniger beträgt und sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes oder eines Finanzdienstleistungsinstitutes eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmens zuzurechnen sind.

    Ob die Beteiligungsgrenze unterschritten wird, ist nach der Summe der dem Betrieb unmittelbar zuzurechnenden Anteile und der Anteile weiterer Gesellschafter zu bestimmen, wenn die Gesellschafter untereinander verpflichtet sind, über die Anteile nur einheitlich zu verfügen oder sie ausschließlich auf andere derselben Verpflichtung unterliegende Anteilseigner zu übertragen und das Stimmrecht gegenüber nichtgebundenen Gesellschaftern nur einheitlich ausüben.

  3. c)

    Beteiligungen an Personengesellschaften, wenn deren Verwaltungsvermögen mehr als 50 % beträgt.

  4. d)

    Wertpapiere sowie vergleichbare Forderungen, soweit sie nicht dem Hauptzweck des Gewerbebetriebs eines Kreditinstitutes, eines Finanzdienstleistungsinstitutes oder eines Versicherungsunternehmen zuzurechnen sind.

  5. e)

    Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive, Münzen, Edelmetalle und Edelsteine, wenn der Handel mit diesen Gegenständen oder deren Verarbeitung nicht der Hauptzweck des Gewerbebetriebs ist.

6.3 2-Jahres-Grenze, § 13b Abs. 2 S. 3 ErbStG

Wenn der Anteil des Verwaltungsvermögens 50 % (bei der Regelverschonung) bzw. 10 % (bei der Verschonungsoption) des Betriebsvermögens nicht übersteigt, ist grundsätzlich das gesamte Betriebsvermögen einschließlich des darin enthaltenen Verwaltungsvermögens begünstigt.
Jedoch ist zu beachten, dass Verwaltungsvermögen, welches dem Betrieb im Besteuerungszeitpunkt weniger als zwei Jahre zuzurechnen war, nicht zum begünstigten Vermögen gehört.

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