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Inhaltsverzeichnis

Erbschaftsteuerreform - Steuersätze / Freibeträge

§ 13 ErbStG

§ 13c ErbStG

§ 16 ErbStG

§ 17 ErbStG

§ 19 ErbStG

1. Allgemeines

Das BVerfG hatte am 07.11.2006 durch Beschluss (1 BvL 10/02) entschieden, dass das Erbschaftsteuerrecht in seiner damaligen Ausgestaltung verfassungswidrig war. Es hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31.12.2008 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Dem ist der Gesetzgeber mit dem Erbschaftsteuerreformgesetz vom 24.12.2008 (BGBl. I 2008, 3018) nachgekommen.

Das Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts ist am 01.01.2009 in Kraft getreten. Nachstehend die wichtigsten Regelungen des Erbschaftsteuerreformgesetzes. Weitere Änderungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts erfolgten durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009 (BGBl. I 2009, 3950) und das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010 (BGBl. I 2010, 1768).

Wesentlich ist in diesem Zusammenhang auch der Beschluss des BVerfG vom 21.07.2010 (1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07), wonach die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im ErbStG in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist. Die Regelungen in § 16 Abs. 1 ErbStG a.F. (Freibeträge), § 17 ErbStG a.F. (besonderer Versorgungsfreibetrag), § 15 Abs. 1 ErbStG a.F. (Steuerklassen) und § 19 ErbStG a.F. (Steuersätze) sind nach Ansicht des BVerfG vom Inkrafttreten des LPartG am 01.08.2001 bis zum Inkrafttreten des ErbStRG am 01.01.2009 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit sie eingetragene Lebenspartner betreffen.

Nachstehend die wichtigsten Regelungen im Bereich Steuersätze / Freibeträge:

2. Freibeträge, § 16 ErbStG

Freibetrag neu in EUR (ErbStRG)

Freibetrag alt in EUR

Erhöhung in EUR

Steuerklasse I

Ehegatte

500.000

307.000

193.000

Eingetragene Lebenspartner

Freibetrag in EUR (nach JStG 2010 als Angehörige der Steuerklasse I) 500.000

Kinder und Kinder verstorbener Kinder

400.000

205.000

195.000

Enkel

200.000

51.200

148.800

übrige Personen der Steuerklasse I (Urenkel, weitere Abkömmlinge des Erblassers/Schenkers sowie die Eltern des Erblassers)

100.000

51.200

48.800

Steuerklasse II

Eltern und Großeltern (bei Schenkung)

20.000

10.300

9.700

Geschwister

Nichten und Neffen

Stiefeltern

Schwiegersohn, Schwiegertochter sowie Schwiegereltern

geschiedene Ehepartner und nach dem JStG 2010 Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

Steuerklasse III

übrige Personen der Steuerklasse III

20.000

5.200

14.800

eingetragene
Lebenspartner
(die Lebenspartner fallen unter Steuerklasse III für Erwerbe, für die die Steuer bis zum 13.12.2010 entstanden ist, vgl. JStG 2010)

500.000

5.200

494.800

Der Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige wurde von 1.100 EUR auf 2.000 EUR erhöht, § 16 Abs. 2 ErbStG.

Hinweis:

Nach der Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Mattner (EuGH, 22.04.2010 Rs. C-510/08) verstößt die Regelung des § 16 Abs. 2 ErbStG zumindest dann gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, wenn bei einer Schenkung unter Gebietsfremden nur Inlandsvermögen i.S.d. § 121 BewG übertragen wird. Für einen vergleichbaren Erbschaftsteuerfall dürfte nichts anderes gelten. Offen ist bisher jedoch, wie die Rechtslage wäre, wenn der Erwerber nicht nur Inlands- sondern auch Auslandsvermögen erhält (vgl. hierzu BFH, 21.09.2005 - II R 56/03, BStBl II 2005, 875).

3. Besonderer Versorgungsfreibetrag, § 17 ErbStG

Dem überlebenden Ehegatten und dem überlebenden Lebenspartner wird ein besonderer Versorgungsfreibetrag in Höhe von 256.000 EUR gewährt.

4. Steuerbefreiungen, § 13 ErbStG

Freibetrag neu in EUR (ErbStRG)

Freibetrag alt in EUR

Erhöhung in EUR

Hausrat beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, § 13 Abs. 1 Nr. 1. a) ErbStG

41.000

41.000

0

Andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, § 13 Abs. 1 Nr. 1. b) ErbStG

12.000

10.300

1.700

Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse II und III, § 13 Abs. 1 Nr. 1. c) ErbStG

12.000

10.300

1.700

Pflegeleistungen, § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG

20.000

5.200

14.800

Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat von Lebenspartnern gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats entsprechend (vgl. § 19 LPartG). Deshalb bleibt unter Lebenspartnern der Erwerb von Hausrat und anderen beweglichen körperlichen Gegenständen, die üblicherweise zur Ausstattung der gemeinsamen Wohnung gehören, im selben Umfang steuerfrei wie unter Ehegatten.

Die Verpflichtung der Lebenspartner zur gemeinsamen Lebensgestaltung konkretisiert sich üblicherweise in der gemeinschaftlichen Wohnung. Unter Lebenspartnern bleiben daher lebzeitige Zuwendungen im Zusammenhang mit einem im Inland oder einem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen Familienheim - wie bei Ehegatten auch - steuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 ErbStG, s. dazu auch unten unter Punkt 6).

5. Steuersätze, § 19 Abs. 1 ErbStG

Der bisherige Steuertarif der Steuerklasse I bleibt von den anzuwendenden Steuersätzen her unverändert. Allerdings werden die jeweiligen Tarifstufen, bis zu denen der jeweilige Steuersatz anzuwenden ist, aufgerundet.
Auch eingetragene Lebenspartner sind nunmehr - grundsätzlich für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 13.12.2010 entsteht - aufgrund der Änderungen durch das JStG 2010 der Steuerklasse I zuzuordnen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

Für Erwerber der Steuerklassen II und III war ein einheitlicher Tarif mit nur noch zwei unterschiedlichen Steuersätzen von jeweils 30 Prozent und 50 Prozent eingeführt worden, der letztendlich aber nur für 2009 Anwendung fand.
Der Steuersatz von 50 % galt hierbei für steuerpflichtige Erwerbe über 6.000.000 EUR.

Hinweis:

Durch das Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums vom 22.12.2009 (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) ist zum 01.01.2010 ein neuer Erbschaftsteuertarif in der Steuerklasse II eingeführt worden. Die neuen Steuersätze in der Steuerklasse II, worunter insbesondere Geschwister und Neffen fallen, sinken von vormals 30% bzw. 50% nunmehr auf einen Steuersatz zwischen 15% und 43%.

Die neuen Tarife sind erstmals auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht.

Prozentsatz in der Steuerklasse

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10 ErbStG) bis einschließlich ... EUR

I

II

II

III

alt

neu

alt/neu

2008

2009/2010

alt

neu

52.000

75.000

7

12

30/15

17

30

256.000

300.000

11

17

30/20

23

30

512.000

600.000

15

22

30/25

29

30

5.113.000

6.000.000

19

27

30/30

35

30

12.783.000

13.000.000

23

32

50/35

41

50

25.565.000

26.000.000

27

37

50/40

47

50

über 25.565.000

über 26.000.000

30

40

50/43

50

50

6. Steuerbefreiungen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG - Begünstigung der "Kernfamilie"

Nach dem Erbschaftsteuerreformgesetz müssen Witwen, Witwer, Kinder des Erblassers und eingetragene Lebenspartner keine Erbschaftsteuer auf ein vererbtes Haus oder eine Wohnung (Familienheim) zahlen, solange sie dieses mindestens 10 Jahre lang selbst nutzen.
In diesen 10 Jahren darf es weder zu einer Vermietung, zu einer Verpachtung, einem Verkauf oder zu einer Nutzung des ererbten Wohneigentums als Zweitwohnsitz kommen.

Für Kinder gilt für die Steuerfreiheit zusätzlich die Auflage, dass die Wohnfläche der Wohnung nicht größer als 200 Quadratmeter sein darf (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG).

6.1 Ehe- und eingetragene Lebenspartner

Aufgrund des durch die Erbschaftsteuerreform neu eingefügten § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG (anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht) kommt es zu einer Steuerfreistellung im Erbfall. Dem Ehegatten sowie dem eingetragenen Lebenspartner kann das selbst genutzte Wohneigentum steuerfrei zugewendet werden. Der Erblasser muss darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt haben.
Auf den Wert und die Größe der Immobilie kommt es dabei nicht an.

Die Regelung zur Steuerfreistellung von Wohneigentum entspricht der für die lebzeitige Zuwendung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG.

Allerdings muss der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner das Familienheim auch tatsächlich selbst zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Gibt er diese Nutzung innerhalb von zehn Jahren auf (Verkauf, Vermietung oder Verwendung als Zweitwohnsitz), entfällt die Steuerbefreiung rückwirkend. Dies tritt jedoch dann nicht ein, wenn zwingende Gründe vorliegen. Es gilt als unschädlich, wenn die Witwe, der Witwer oder der eingetragene Lebenspartner in der Zehnjahresfrist versterben oder aus zwingenden Gründen (z.B. eigene Pflegebedürftigkeit) an der Selbstnutzung zu Wohnzwecken gehindert sind.

6.2 Kinder

Über den neuen § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG (anzuwenden auf Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2008 entsteht) kommt es erstmals zu einer Steuerfreistellung im Erbfall für Kinder und Enkel, wenn deren Eltern bereits verstorben sind. Diesen kann ebenfalls unter den gleichen Voraussetzungen wie bei Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern das selbst genutzte Wohneigentum steuerfrei zugewendet werden. Allerdings wird hier die Wohnfläche auf 200 qm begrenzt. Darüber liegende Flächen müssen anteilig versteuert werden.

Sofern weitere Kinder statt dem Eigenheim Kapitalvermögen erben oder nicht selbst im erhaltenen Haus wohnen, müssen sie ihren Erwerb oberhalb ihres persönlichen Freibetrags versteuern.

6.3 Weiterleitung an Dritte

Muss ein Erbe begünstigtes Vermögen aufgrund eines Vermächtnisses oder einer Auflage des Erblassers auf einen Dritten übertragen, erwirbt der Dritte von Anfang an begünstigtes Vermögen, sofern er für den Erwerb anderes aus demselben Nachlass stammendes Vermögen hingibt.

6.4 Billigkeitsregelung bei Immobilien

Aufgrund der am gemeinen Wert orientierten Wertansätze für Grundstücke soll eine zwangsweise Veräußerung allein zum Zwecke der Begleichung der darauf entfallenden Erbschaftsteuer vermieden werden. Aus diesen Gründen gibt es gem. § 28 Abs. 3 ErbStG (eingefügt durch das Erbschaftsteuerreformgesetz) einen gesetzlichen Anspruch auf eine zinslose Stundung der auf begünstigte Erwerbe (§ 13c Abs. 3 ErbStG) entfallenden Erbschaftsteuer. Diese Stundung erfolgt zinslos, sofern es sich um einen Erwerb von Todes wegen handelt (§ 28 Abs. 1 Satz 2 ErbStG).

Hiernach ist dem Erwerber die auf begünstigtes Vermögen im Sinne des § 13c Abs. 3 ErbStG (zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke) entfallende Erbschaftsteuer auf Antrag bis zu zehn Jahren zu stunden, soweit er die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann.

Dies gilt entsprechend, wenn zum Erwerb ein Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohneigentum gehört, das der Erwerber nach dem Erwerb zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Bei Aufgabe der Selbstnutzung wegen Veräußerung entfällt die Stundung grundsätzlich. Unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG ist die Stundung jedoch nach Aufgabe der Selbstnutzung weiter zu gewähren (§ 28 Abs. 3 Satz 3 ErbStG). Diese Voraussetzungen sind gegeben, wenn innerhalb der zehnjährigen Stundungsfrist (§ 28 Abs. 1 Satz 1 ErbStG) das Objekt privat zu Wohnzwecken vermietet wird. Damit soll ermöglicht werden, dass die Erbschaftsteuer aus den Mieteinnahmen gezahlt werden kann (Viskorf / Knobel, ErbStG § 28 Rn. 38).

Der Stundungsanspruch besteht auch, wenn Eltern oder Verwandte der Steuerklassen II oder III, wie z.B. Geschwister, bereits im erworbenen Ein-, Zweifamilienhaus oder Wohneigentum wohnen oder ein entsprechendes Grundstück nach dem Erwerb selbst nutzen. Dies ist insbesondere deswegen entscheidend, weil den Angehörigen der Steuerklassen II und III lediglich ein Freibetrag in Höhe von 20.000 EUR zusteht.

Der Rechtsanspruch auf Stundung besteht nicht, wenn

  • der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer aus weiterem erworbenem Vermögen aufbringen kann,

  • der Erwerber die Steuer aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen zahlen kann,

  • der Schenker zur Zahlung der Schenkungsteuer herangezogen werden kann.

7. Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke, § 13c ErbStG

Bei Mietobjekten greift nach §§ 182 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 184 ff. BewG das Ertragswertverfahren, wonach der Wert auf Grundlage des nachhaltig erzielbaren Ertrags ermittelt wird. Davon gibt es einen pauschalen Abschlag von 10 % für zu Wohnzwecken vermietete Gebäude, selbst wenn diese Nutzung unmittelbar nach dem Übergang aufgegeben wird. Das gilt für im EU- oder EWR-Raum liegende Immobilien, die nicht zum Betriebsvermögen gehören.

Der verminderte Wertansatz kann vom Erwerber dann nicht in Anspruch genommen werden, wenn er erworbene Grundstücke aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers auf einen Dritten übertragen muss (§ 13c Abs. 2 Satz 1 ErbStG).

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