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Inhaltsverzeichnis

Steuerstrafverfahren - Strafrechtlicher Abschlussvermerk

§ 385 AO

§ 169a StPO

1. Strafprozessuale Bedeutung des Abschlussvermerks

Nach Abschluss der Ermittlungen im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist von der Verfolgungsbehörde anhand des Inhalts der Strafakte eine Entscheidung zu treffen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist und wie das strafrechtliche Verfahren abgeschlossen werden soll. Der Abschluss der Ermittlungen ist durch die zuständige Stelle gemäß § 385 Abs. 1 AO i.V.m. § 169a StPO formell in den Strafakten zu vermerken. Durch diesen strafrechtlichen Abschlussvermerk werden der Ermittlungsteil und der Entschließungsteil verfahrensmäßig getrennt.

Bestand lediglich der Verdacht einer Steuerstraftat im Sinne des § 369 AO und hat aus diesem Grunde die Straf- und Bußgeldsachenstelle als zuständige Stelle der Finanzbehörde den Sachverhalt in eigener Zuständigkeit gemäß § 386 Abs. 1 AO ermittelt, so führt sie auch nach § 386 Abs. 2 Nr. 1 AO das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 AO und der §§ 400, 401 AO selbstständig durch und fertigt somit auch den strafrechtlichen Abschlussvermerk.

Stellt die Tat jedoch nicht ausschließlich eine Steuerstraftat im Sinne des § 369 AO dar und werden folglich auch andere Strafgesetze verletzt, so führt nicht die Straf- und Bußgeldsachenstelle als Vertreterin der Finanzbehörde das Ermittlungsverfahren, sondern vielmehr die Staatsanwaltschaft (Umkehrschluss aus § 386 Abs. 2 AO). In der Praxis erfolgt eine formelle Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft mit der Vergabe eines Aktenzeichens und aufgrund der fehlenden steuerrechtsspezifischen Fachkenntnisse die sofortige Beauftragung der Finanzbehörde zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen sowie der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen. Mit dem Abschluss der Ermittlungen fertigt die Straf- und Bußgeldsachenstelle sodann einen Vermerk zur Weitergabe an die Staatsanwaltschaft, welche nach Abschluss aller strafrechtlichen Ermittlungen in der Regel die steuerstrafrechtlichen Ermittlungen der Finanzbehörde in ihren strafrechtlichen Abschlussvermerk übernimmt.

Nach dem Wortlaut des § 169a StPO bedarf es eines Vermerks über den Abschluss der Ermittlungen in den Akten eigentlich nur in dem Fall, in dem die Staatsanwaltschaft erwägt, öffentliche Klage zu erheben. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle vermerkt jedoch den Abschluss der Ermittlungen in jedem von ihr in eigener Zuständigkeit durchgeführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Dies gilt sowohl für den Fall, dass öffentliche Klage im Sinne des § 170 Abs. 1 StPO erhoben werden soll oder ein Strafbefehl erlassen werden soll, wenn die Strafsache zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet erscheint, oder das Verfahren eingestellt werden soll.

Die Grundlage für die Entscheidung der Straf- und Bußgeldsachenstelle, wie das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren nach Abschluss der Ermittlungen abgeschlossen werden soll, stellt infolgedessen der strafrechtliche Abschlussvermerk dar. Aus ihm ergeben sich alle Informationen zur Entscheidungsfindung, sodass ein unbeteiligter Dritter in Kenntnis des Inhalts die Entscheidung ohne erkennbare Mühe nachvollziehen kann.

Gerade wenn nach Auffassung der Verfolgungsbehörde ein hinreichender Tatverdacht gegeben ist, muss nach dem Abschluss der Ermittlungen aus dem gesamten Akteninhalt bei vorläufiger Bewertung der Tat die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. Aber auch wenn kein hinreichender Tatverdacht mehr vorliegt und das Steuerstrafverfahren aus diesem Grunde gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen ist, müssen sich die Gründe hierfür aus der Akte nachvollziehen lassen. Hat sich der Tatverdacht im Laufe des Ermittlungsverfahrens bestätigt, muss die Straf- und Bußgeldsachenstelle anhand des Einzelfalles prüfen, ob die Tat geahndet werden soll und ob die Strafsache eventuell zur Behandlung im Strafbefehlsverfahren geeignet ist oder ob eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommt. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 46 StGB die Schuld des Täters. Im Steuerstrafverfahren, insbesondere im Falle der Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO, ist im Wesentlichen die Höhe der Steuerverkürzung als Maßstab für die Beurteilung der Schuld anzusehen.

Der strafrechtliche Abschlussvermerk dient in all diesen Fällen dazu, über die Angabe der Fundstelle in der Akte durch den Verweis auf das entsprechende Blatt die wichtigsten strafprozessualen Maßnahmen aufzuzeigen und eine Zusammenfassung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zur Entscheidungsbegründung zu geben.

2. Bedeutung des Abschlussvermerks für das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers

Die Feststellung der Verfolgungsbehörde, dass die Ermittlungen im Strafverfahren abgeschlossen sind, hat grundsätzliche Bedeutung für das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers gem. § 147 StPO.

Gemäß § 147 Abs. 1 StPO ist der Verteidiger befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. Ist der Abschluss der Ermittlungen jedoch noch nicht in den Akten vermerkt, so kann die Verfolgungsbehörde gemäß § 147 Abs. 2 StPO dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke versagen, wenn dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Diese Verweigerung der Akteneinsicht gilt nach § 147 Abs. 3 StPO jedoch nicht für die Einsicht in Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterliche Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie für Gutachten von Sachverständigen.

Mit Abschluss der Ermittlungen ist dem Verteidiger infolgedessen uneingeschränkt Akteneinsicht zu gewähren und die Besichtigung von Beweisstücken zu gestatten. Hiervon sind auch die Steuerakten nicht ausgenommen, wenn sie für das (Steuer-)Strafverfahren herangezogen worden sind. Ausgenommen vom Akteneinsichtsrecht sind jedoch (Steuerfahndungs- oder Außenprüfungs-)Handakten sowie andere innerdienstliche Vorgänge (z.B. verwaltungsinterne Vermerke), die dem Gericht nicht vorgelegt werden.

Sollten sich aus der Strafakte oder den sonstigen Akten, die dem Gericht vorzulegen sind oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, Verhältnisse Dritter ergeben, die dem Steuergeheimnis im Sinne des § 30 AO unterliegen, so ist vor der Einsichtnahme oder der Besichtigung von Beweisstücken zu prüfen, ob eine Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse des Dritten zulässig ist.

Die Offenbarung der steuerlichen Verhältnisse eines Dritten ist mit dessen Zustimmung immer zulässig (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Hierfür muss der Dritte die Finanzbehörde von der Wahrung des Steuergeheimnisses entbinden. Dies erfolgt in der Praxis in der Regel schriftlich und wird zur Akte genommen.

Wurde die Finanzbehörde vom betreffenden Dritten nicht von der Wahrung des Steuergeheimnisses entbunden, so ist eine Offenbarung und somit eine Einsichtnahme gleichwohl gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, soweit die Beweisstücke der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht vorgelegt werden und somit einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen dienen.

Hinweis:

Grundsätzlich macht ein Antrag des Verteidigers auf Akteneinsicht im Sinne des § 147 StPO in die Akten oder einzelne Aktenstücke sowie die Besichtigung der amtlich verwahrten Beweisstücke direkt nach erfolgter Durchsuchungsmaßnahme und somit weit vor Abschluss der steuerstrafrechtlichen Ermittlungen wenig Sinn, da die Straf- und Bußgeldsachenstellen in der Regel eine Einsichtnahme mit den Hinweis auf die Gefährdung des Untersuchungszwecks gemäß § 147 Abs. 2 StPO ablehnen werden. Dies ist gerade bei laufenden Ermittlungen der Betriebsprüfung oder der Steuerfahndung nach Rücksprache mit dem zuständigen Außenprüfer oder Fahndungsprüfer der Fall. Die wesentlichsten Gründe für die Durchführung der Maßnahme ergeben sich zu diesem Stand des Verfahrens ohnehin aus den Entscheidungsgründen des Durchsuchungsbeschlusses.

Es bietet sich hier jedoch eine frühzeitige persönliche Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Prüfer an, in der neben einem ersten Kennenlernen in einem Gespräch auch eventuelle Verfahrensentwicklungen unter Zuhilfenahme von Akteninhalten ausgetauscht werden können.

In der Praxis wird von den Straf- und Bußgeldsachenstellen in der Regel dem Verteidiger auf dessen Antrag hin Akteneinsicht gewährt, bevor der Beschuldigte abschließend gehört werden beziehungsweise der Verteidiger eine abschließende Stellungnahme zu den Akten reichen soll.

Einsicht in die Niederschriften über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden können, sowie in Sachverständigengutachten darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

3. Aufbau und Inhalt des Abschlussvermerks

3.1 Allgemeines

Beim Aufbau des strafrechtlichen Abschlussvermerks wird entsprechend der getroffenen Entscheidung unterschieden:

  • Im Falle einer Verfahrenseinstellung:

    1. Die Ermittlungen sind abgeschlossen:

    2. Einstellungsvermerk:
      ............

  • Im Falle der Beantragung eines Strafbefehls/Abgabe an die Staatsanwaltschaft zur Erhebung der öffentlichen Klage:

    1. Die Ermittlungen sind abgeschlossen.

    2. Strafrechtlicher Abschlussvermerk:
      ............

Der Abschlussvermerk fasst in beiden Fällen den Gang des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens zusammen und stellt die abschließende Entscheidung wie folgt dar:

  1. Tatvorwurf,

  2. Beschreibung des der Tat zugrunde liegenden Lebenssachverhalts,

  3. Einlassung des Beschuldigten / Stellungnahme des Verteidigers,

  4. Zeugenaussagen,

  5. strafrechtliche Bewertung des Ermittlungsergebnisses,

  6. Darstellung der verkürzten Steuern,

  7. abschließende Entscheidung mit Strafzumessung.

3.2 Tatvorwurf

Der Tatvorwurf umfasst inhaltlich die Wiedergabe der Einleitungs- bzw. Erweiterungsformel, welche sich aus dem Vermerk über die Einleitung beziehungsweise der Erweiterung des Steuerstrafverfahrens ergibt.

Da der Gesetzgeber keine besondere Vorschriften bezüglich der Form beziehungsweise des Inhaltes für den Einleitungsvermerk vorgesehen hat, sind aufgrund der Rechtswirkung der Einleitung die Richtung und der Umfang der Maßnahme mit Einleitungswirkung im Sinne des § 397 Abs. 2 AO möglichst genau zu bezeichnen. Hierbei ist auf den Anfang der Ermittlungen nach dem Entstehen des Anfangsverdachts abzustellen. Nach Nr. 30 AStBV (St) 2011 soll der Einleitungsvermerk den Beschuldigten, die Steuerart und das Steuerjahr, auf das sich die Tat bezieht, sowie die Handlung und den Zeitpunkt, zu dem die Tat begangen wurde, so vollständig und genau wie möglich angeben. Eine Unterschrift ist grundsätzlich nicht erforderlich, jedoch zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten angezeigt.

Hinweis:

Der Einleitungsvermerk gilt nur für den Sachverhalt, auf den sich die einleitende Maßnahme bezieht. Bei einer Erweiterung des Ermittlungsumfangs ist auch ein weiterer Einleitungsvermerk im Sinne des § 397 Abs. 2 AO zu fertigen.

Der Einleitungsvermerk ist zu den Strafakten zu nehmen und nicht zu den Handakten der Strafverfolgungsorgane, da ihm Beweisfunktion für das Strafverfahren zukommt.

Beispiel:

Gegen den Beschuldigten wurde am ........... um .......... Uhr das Strafverfahren gem. § 397 AO eingeleitet/erweitert, da der Verdacht bestand, dass der Beschuldigte zu Münster in den Jahren 2004 bis 2008 durch mehrere selbstständige Handlungen, und zwar die Abgabe unrichtiger Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuererklärungen sowie die Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer-Voranmeldungen für den Zeitraum von Januar 2007 bis Oktober 2008, der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Steuern in noch zu bestimmender Höhe verkürzt haben soll (Hinweis auf Einleitungs-/Erweiterungsverfügung BI. .... d.A.).

3.3 Beschreibung des der Tat zugrunde liegenden Lebenssachverhalts

Mit der Bezeichnung des das Strafverfahren auslösenden Lebenssachverhalts wird die noch recht abstrakte Wiedergabe des gesetzlichen Tatbestands/Tatvorwurfs konkretisiert. Hierbei wird beispielsweise die falsche beziehungsweise unvollständige Angabe in der/den Steuererklärung(en) oder Voranmeldung(en) bezeichnet.

Beispiel:

Der Beschuldigte hat Betriebseinnahmen aus seinem Gewerbebetrieb in Höhe von 100.000 EUR nicht der Besteuerung unterworfen, indem er diese nicht in seine Buchführung aufnahm und in den entsprechenden Steuererklärungen angab.

Beruhen die strafrechtlichen Feststellungen auf einer Außenprüfung der (Amts-)Betriebsprüfungsstelle, so erfolgt die Angabe der strafbefangenen Einzelfeststellungen des Prüfungsberichts (gegebenenfalls unter Bezugnahme auf den steuerlichen Bericht über die Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen).

Beispiel:

Im Rahmen der bei dem Beschuldigten durchgeführten (Amts-)Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass er in den Jahren 2004 bis 2006 die von ihm erzielten Betriebseinnahmen seines Gewerbebetriebs unvollständig erklärt hat. Siehe hierzu Tz. 6 des Berichts über die durchgeführte Betriebsprüfung vom .......... - BI. ..... d.A.).

Ebenso ist zu verfahren, wenn die Steuerfahndung mit der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und den strafrechtlichen Ermittlungen beauftragt worden ist. Es erfolgt dann regelmäßig eine Verweisung auf den strafrechtlichen Schlussbericht.

Es ist jedoch an dieser Stelle auch ein Verweis auf den gefertigten Verdachtprüfungsvermerk, welcher vor Einleitung des Verfahrens aufgrund eines komplexen Sachverhalts gefertigt worden ist, ausreichend.

3.4 Einlassung des Beschuldigten / Stellungnahme des Verteidigers

Hat sich der Beschuldigte entweder persönlich oder über seinen Verteidiger zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf/-vorwürfen eingelassen, so erfolgt unter Verweisung auf das Vernehmungsprotokoll oder die schriftliche Stellungnahme die Wiedergabe der für das Verfahren bedeutsamen Aussagen beziehungsweise Ausführungen seines Verteidigers.

Beispiel:

Der Beschuldigte hat sich in seiner Vernehmung vom ......... (Bl. ..... d.A.) geständig zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf eingelassen. Er räumte ein, die aus Schwarzeinkäufen erzielten Umsätze der Buchführung vorenthalten zu haben und somit durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen nicht der Besteuerung unterworfen zu haben.

oder

Mit Schreiben seines Verteidigers vom .......... hat der Beschuldigte sich zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf geäußert. Dabei räumte er ein, über die von ihm erklärten Umsätze hinaus, Umsätze getätigt zu haben. Die von dem zuständigen Finanzamt vorgenommenen Hinzuschätzungen seien zutreffend.

3.5 Zeugenaussagen

Sollten im steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren Dritte als Zeugen vernommen worden sein, erfolgt die Darstellung der für das Verfahren bedeutsamen Kernaussagen unter Verweisung auf das gefertigte Vernehmungsprotokoll.

Beispiel:

Am .......... wurde der Zeuge ......... zu der Frage gehört, ob er für den Beschuldigten Wareneinkäufe im ortsansässigen Getränke-Einzelhandel getätigt und die erhaltenen Quittungen an den Beschuldigten weitergegeben habe. Dies wurde von dem Zeugen bejaht. Er gab ferner an, das die eingekauften Waren von ihm in das Warensortiment hinter der Verkaufstheke im Ladenlokal des Beschuldigten einsortiert worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Vernehmungsprotokoll vom ......... verwiesen (siehe Bl. ..... d.A.).

3.6 Strafrechtliche Bewertung des Ermittlungsergebnisses

Der umfassend dargestellte entscheidungsrelevante Sachverhalt ist in der Folge nunmehr strafrechtlich zu bewerten und unter dem einschlägigen gesetzlichen Tatbestand einzuordnen, soweit dieser erfüllt ist.

Beispiel:

Der Beschuldigte hat sich in seiner Vernehmung vom .......... dahingehend eingelassen, dass er seine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht gekannt habe. Diese Einlassung ist als unzutreffende Schutzbehauptung zu werten, denn der Beschuldigte ist seit Beginn seiner gewerblichen Tätigkeit seiner Verpflichtung zur Abgabe der vorgeschriebenen Erklärungen dem zuständigen Finanzamt in der Regel zeitnah nachgekommen. Demnach war ihm seine Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen hinlänglich bekannt. Gleichwohl hat der Beschuldigte es unterlassen, die von ihm getätigten Umsätze dem Finanzamt zu erklären. Durch dieses Verhalten hat der Beschuldigte den Tatbestand der Steuerhinterziehung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).

Beispiel:

Der Beschuldigte hat in einer abschließenden Stellungnahme mit Schreiben seines Verteidigers vom ......... in glaubhafter Weise dargelegt, dass er sich innerhalb der betrieblichen Struktur seines Gewerbebetriebes ausschließlich mit der praktischen Ausführung von Aufträgen befasst und darauf vertraut hat, dass seine mit kaufmännischen Belangen vertraute Ehefrau, die hierzu aufgrund ihrer Ausbildung als Steuerfachgehilfin bestens befähigt war, die aus seiner Tätigkeit erzielten Einnahmen ordnungsgemäß aufzeichnen und steuerlich verbuchen werde. Angesichts dieser Sachlage kann der Tatvorwurf der Steuerhinterziehung gegenüber dem Beschuldigten nicht länger aufrechterhalten werden.

3.7 Darstellung der verkürzten Steuern

Mit der Verkürzungsberechnung wird in Steuerstrafverfahren die Höhe der verkürzten Steuern beziehungsweise der verkürzten Steuerbeträge berechnet. Dies dient dazu, festzustellen, ob überhaupt Steuern verkürzt worden sind und somit der objektive Tatbestand einer Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO oder einer leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO gegeben ist. Ergibt sich nach der Verkürzungsberechnung, dass eine Steuerverkürzung gegeben ist, so dienen die berechneten Verkürzungsbeträge als Grundlage für die Strafzumessung.

Der Verstoß gegen die dem Täter im Interesse der Besteuerung auferlegten besonderen Rechtspflichten wiegt in der Regel umso schwerer, je höher die hinterzogenen Steuerbeträge sind.

Für die zutreffende Strafzumessung ist deshalb zu berechnen, in welcher Höhe Steuern verkürzt sind und festzustellen, inwieweit die Verkürzung vom Vorsatz des Täters umfasst ist (Nr. 76 Abs. 1 AStBV (St) 2011).

Unter Zugrundelegung des zuvor ermittelten strafrechtlich relevanten Sachverhalts ist eine gesonderte Verkürzungsberechnung durchzuführen und zu den Akten zu nehmen. Das Ergebnis ist im Abschlussvermerk unter Verweis auf die Verkürzungsberechnung festzuhalten. Wegen der weiteren Einzelheiten siehe Steuerstrafverfahren - Verkürzungsberechnung.

Beispiel:

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen wir dem Beschuldigten zur Last gelegt,
durch die Abgabe einer unrichtigen Umsatzsteuererklärung für 2006 Umsatzsteuer in Höhe von 16.000 EUR
sowie durch die Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für 2006 Einkommensteuer in Höhe von 3.833 EUR und Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 2006 in Höhe von 210 EUR, in der Summe 4.043 EUR
und somit insgesamt 20.043 EUR verkürzt zu haben. Siehe hierzu gesonderte Verkürzungsberechnung BI. ..... d.A..

3.8 Abschließende Entscheidung mit Strafzumessung

Zum Ende des strafrechtlichen Abschlussvermerkes ist die strafrechtliche Ahndung darzustellen oder die erwogene Einstellung des Verfahrens zu begründen.

Grundlage für die Strafzumessung ist die Schuld des Täters. Die Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft sind zu berücksichtigen (§ 46 Abs. 1 StGB). Die für und gegen den Täter sprechenden Umstände sind gegeneinander abzuwägen (§ 46 Abs. 2 StGB) und im Vermerk aufzuzeigen. Die Strafe muss dem Unrechtsgehalt der Tat entsprechen und den Täter wegen des begangenen Unrechts fühlbar treffen.

Beispiel:

Die Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Münster hält den Erlass eines Strafbefehls für geboten.

Angesichts der Höhe der bewirkten Steuerverkürzungen erscheinen folgende Einzelstrafen als schuld- und tatangemessen:

1. wegen Verkürzung von Einkommensteuer 2005 in Höhe von 10.000 EUR eine Einzelstrafe von 80 Tagessätzen und
2. wegen Verkürzung von Einkommensteuer 2006 in Höhe von 30.000 EUR eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen.

Die Einzeltaten sollten gemäß §§ 53, 54 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 160 Tagessätzen zusammengefasst werden.

Hierbei wurde strafverschärfend berücksichtigt, dass der Beschuldigte bereits einschlägig wegen Steuerhinterziehung vorbestraft ist (siehe Strafregisterauszug.). Strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte sich geständig zu dem gegen ihn erhobenen Tatvorwurf eingelassen und darüber hinaus aktiv an der Aufklärung des Sachverhalts mitgewirkt hat, was zu einer erheblichen Beschleunigung der Ermittlungen beigetragen hat.

Bei Taten mit geringem Unrechtsgehalt geben § 398 AO und § 153 StPO die Möglichkeit, ganz von Strafe abzusehen.

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